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§ 8 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Registrierung

§ 8.

(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1. Name des zu Registrierenden,
  2. 2. Postanschrift des zu Registrierenden,
  3. 3. EMailadressen des zu Registrierenden,
  4. 4. Websites des zu Registrierenden,
  5. 5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
  6. 6. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
  7. 7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.

(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246127