Registrierung
§ 8.
(1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
- 1. Name des zu Registrierenden,
- 2. Postanschrift des zu Registrierenden,
- 3. EMailadressen des zu Registrierenden,
- 4. Websites des zu Registrierenden,
- 5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
- 6. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
- 7. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.
(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246127