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§ 9 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

§ 9.

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246128

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