Erteilung der individuellen Identifikationsnummer
§ 9.
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246128
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