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§ 16 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Befreiung von der Meldepflicht

§ 16.

(1) Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 3 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.

(2) Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß § 14, wenn der meldende Plattformbetreiber

  1. 1. einen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,
  2. 2. den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und
  3. 3. alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Z 2 informiert hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246135