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§ 15 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

§ 15.

(1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.

(2) Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.

(3) Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246134

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