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§ 12 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erneute Registrierung

§ 12.

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246131