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BGBl I 75/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
(NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156 . BR: 10958 AB 10965 S. 941.)

75. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks die Einträge zu § 25 und § 25a.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift:

„Höhe der Studienbeihilfe

§ 26. Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe

§ 27. Berechnung der Studienbeihilfe

§ 28. Zumutbare Unterhaltsleistungen

§ 29. Zumutbare Eigenleistung

§ 30. Bemessungsgrundlage

§ 31. Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 32. Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen „7“, „8“ und „9“ des II. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des III. Hauptstücks der Eintrag zu § 56a.

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:

„§ 54. Beihilfe für ein Auslandsstudium“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des III. Hauptstücks:

„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“

7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im V. Hauptstück der Eintrag zu § 74.

8. § 3 lautet:

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  1. 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  2. 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  3. 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
  4. 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
  5. 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
  6. 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

  1. 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  2. 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.“

9. § 4 Abs. 1a, 1b und 2 lauten:

„(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

  1. 1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
  2. 2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
  3. 3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.

(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

  1. 1. in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
  2. 2. Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
  3. 3. Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.“

10. § 6 lautet:

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  1. 1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  2. 2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),
  4. 4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
    1. a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    2. b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
    3. c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,
    4. d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“

11. § 9 lautet:

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

  1. 1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
  2. 2. die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. 3. Forschungsprämien nach § 108c EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“

12. § 15 lautet:

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende

  1. 1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende

  1. 1. das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“

13. In § 16 wird in Abs. 1 Z 3 im Klammerausdruck die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ und in Abs. 2 das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

14. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „dem jeweils dritten inskribierten“ durch die Wendung „dem dritten Semester“ ersetzt; in Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Masterstudiums“ die Wendung „oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt und die Wendung „§ 15 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 2“ ersetzt; in Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§ 15 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

15. In § 18 Abs. 4 wird die Wendung „an Universitäten und Kunsthochschulen“ durch die Wendung „eines Diplomstudiums“ ersetzt.

16. In § 19 wird in Abs. 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und in Abs. 5 die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

17. In § 19 Abs. 3 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.“

18. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Antrag der Studierenden ist

  1. 1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
  2. 2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,

    wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“

19. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

  1. 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
  2. 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
  3. 3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
  4. 4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;
    1. 4a. nach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten;
  5. 5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;
  6. 6. abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“

20. § 25 samt Überschrift entfällt.

21. § 25a samt Überschrift entfällt.

22. Im zweiten Hauptstück entfällt die Untergliederung „6. Abschnitt“ samt Überschrift. Die Abschnitte 7, 8 und 9 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.

23. Die Überschrift des fünften Abschnitts des zweiten Hauptstücks lautet:

„Höhe der Studienbeihilfe“

24. Die Überschrift des § 26 lautet:

„Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe“

25. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro monatlich.

(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro monatlich für:

  1. 1. Vollwaisen,
  2. 2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
  3. 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
  4. 4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
  5. 5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.“

26. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis Abs. 8 angefügt:

„(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro monatlich.

(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro monatlich.

(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro monatlich für jedes Kind.

(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“

27. § 27 samt Überschrift lautet:

„Berechnung der Studienbeihilfe

§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um

  1. 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),
  2. 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
  3. 3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
  4. 4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“

28. § 28 samt Überschrift lautet:

„Zumutbare Unterhaltsleistungen

§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 12 200 Euro 0%

für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) 10%

für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) 15%

für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) 20%

über 46 000 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“

29. § 29 samt Überschrift lautet:

„Zumutbare Eigenleistung

§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.“

30. § 30 samt Überschrift lautet:

„Bemessungsgrundlage

§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

  1. 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
  2. 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
  3. 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
  4. 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;
  5. 5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
  6. 6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

  1. 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
    1. a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
    2. b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
  2. 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“

31. § 31 samt Überschrift lautet:

„Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 31. (1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.

(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.

(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.“

32. § 32 samt Überschrift lautet:

„Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

§ 32. (1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um

  1. 1. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),
  2. 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),
  3. 3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
  4. 4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(2) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“

33. § 39 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.“

34. In § 40 Abs. 7 wird die Wendung „25a“ durch die Zahl „24“ und die Wendung „über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen“ durch die Wendung „über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen“ ersetzt.

35. In § 41 Abs. 3 wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt ergänzt.

36. In § 44 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

37. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.“

38. § 47 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.“

39. § 48 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen.“

40. In § 49 wird in Abs. 1 die Wendung „§ 3 Abs. 6“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 5“ und die Wendung „allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung“ durch die Wendung „Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002“ ersetzt; in Abs. 3 wird die Wendung „§ 31 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 29“ ersetzt.

41. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.“

42. In § 50 werden in Abs. 2 Z 2 nach der Wendung „§ 20 Abs. 1 Z 2“ ein Beistrich und die Wendung „4, 4a, 5 und 6“ ergänzt; in Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 3“ ersetzt; die Abs. 3, 4 und 5 entfallen; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

43. In § 51 Abs. 2 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

44. In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „§ 23 Z 2“ der Beistrich durch ein „und“ ersetzt; die Wendung „und § 25 Abs. 1 Z 2“ entfällt.

45. In § 52 Abs. 3 entfällt die Wendung „im Bereich jedes Bundesministeriums“.

46. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.“

47. In § 52c wird in Abs. 4 die Wendung „§ 30 Abs. 2 Z 1 bis 5“ durch die Wendung „§ 27 Abs. 2 und 3“, die Wendung „mögliche Höchststudienbeihilfe“ durch die Wendung „höchstmögliche Studienbeihilfe“ und die Wendung „60 Euro“ durch die Wendung „120 Euro“ ersetzt.

48. In § 52d wird die Wendung „in der Abschlussphase“ durch die Wendung „mindestens im dritten Semester“ ersetzt.

49. § 53 lautet:

§ 53. Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“

50. § 54 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Beihilfe für ein Auslandsstudium

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“

51. In § 55 wird das Wort „Ende“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.

52. In § 56 Abs. 1 wird der Betrag „582 Euro“ durch den Betrag „630 Euro“ ersetzt.

53. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.“

54. § 56a samt Überschrift entfällt.

55. In § 56c wird die Wendung „zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium“ durch die Wendung „zu diesem Zweck“ ersetzt.

56. § 56d lautet:

§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist.“

57. Die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks lautet:

„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“

58. In § 57 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und der Ausdruck „Fachhochschul-Studiengängen“ durch „Fachhochschulstudien“ ersetzt.

59. In § 58 wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Abs. 2 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; die Wendung „österreichischer Studierender“ entfällt.

60. In § 59 entfällt der Abs. 3; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

61. In § 62 Abs. 2 entfällt die Wendung „österreichischer Studierender“.

62. In § 63 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.

63. In § 66 Z 2 wird die Wendung „eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors“ durch die Wendung „der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.

64. In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“, das Wort „Kollegialorgan“ durch das Wort „Organ“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

65. In § 68 Abs. 1 wird die Zahl „180“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

66. In § 68a wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Abs. 2 wird die Wendung „Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001“ durch die Wendung „Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011“ ersetzt.

67. In § 69 entfällt die Wendung „und Universitäten der Künste“.

68. In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort „Studienzuschuss“ ein Beistrich und das Wort „Studienabschluss-Stipendium“ ergänzt.

69. In § 72 wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.

70. § 74 samt Überschrift entfällt.

71. Dem § 75 werden folgende Abs. 43 bis 45 angefügt:

„(43) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(44) In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.

(45) Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte.“

72. § 76 Abs. 1 lautet:

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

73. Dem § 78 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) Das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederung des II. Hauptstücks, die Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3, 5, und 6, die Überschrift vor § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4, § 52d, § 53, die Überschrift vor § 54, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43 und 44, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(42) § 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 2 Z 2, § 56d Abs. 5 letzter Satz und § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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