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BGBl I 15/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
(NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71 . BR: AB 10470 S. 917 .)

15. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

2. § 30 Abs. 2 Z 3 entfällt.

3. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.“

4. Dem § 75 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

(42) Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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