BGBl II 2022/468, ausgegeben am 20. 12. 2022
Die VO wird um die Bewertung von Sachbezügen betreffend Krafträder und Fahrräder erweitert (vgl auch das Abgabenänderungsgesetz 2022 ): Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist § 4b der Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Gem § 4b der Sachbezugswerteverordnung ist demnach ein Sachbezugswert von Null anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.