Änderung der VO bezüglich Bewertung von Sachbezügen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Bearbeiter: Birgit BleyerRechtsnews 3342621.12.2022

BGBl II 2022/468, ausgegeben am 20. 12. 2022

Die VO wird um die Bewertung von Sachbezügen betreffend Krafträder und Fahrräder erweitert (vgl auch das Abgabenänderungsgesetz 2022 ): Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist § 4b der Sachbezugswerteverordnung für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Gem § 4b der Sachbezugswerteverordnung ist demnach ein Sachbezugswert von Null anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.

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