VfGH G153/2021

VfGHG153/202122.9.2021

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen einer Bestimmung des GebührenanspruchsG betreffend die Dolmetschgebühr wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GebührenanspruchsG §54
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G153.2021

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die Worte '24,50 Euro' und '12,40 Euro' sowie – wohl auch – die Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' in §54 Abs1 Ziffer 3 GebührenanspruchsG - GebAG 1975 als verfassungswidrig unter Fristsetzung aufheben".

 

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), BGBl 136/1975, idF BGBl I 40/2014 lauten wie folgt (die angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):

"Gebühr für Mühewaltung

 

§54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro

bzw 15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

 

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach §36.

 

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

 

[…]

 

Festsetzung von Zuschlägen

 

§64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden."

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für Bosnisch, Kroatisch und Serbisch. Für seine am 29. April 2021 in zwei Berufungsverhandlungen vor dem Oberlandesgericht Innsbruck erbrachten Leistungen begehrte der Antragsteller die Zuerkennung der erhöhten Beträge gemäß §54 Abs1 Z3 GebAG wegen besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit. Der Antragsteller begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Dolmetschtätigkeit wegen des Tragens von FFP-2-Masken durch sämtliche Personen und der dadurch kaum erkennbaren Mimik sowie der schlechten Akustik äußerst schwierig gestaltet habe.

2. Mit zwei Beschlüssen vom 30. April 2021 wies das Oberlandesgericht Innsbruck das Mehrbegehren des Antragstellers – unter Verweis auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung (OGH 15.9.2020, 11 Os 87/20h) – mit der Begründung ab, dass das Erfordernis, auch während der Verhandlung Schutzmasken zu tragen, keine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit im Sinne des §54 Abs1 Z3 GebAG begründe.

3. Gegen diese Beschlüsse erhob der Antragsteller, soweit sein Mehrbegehren vom Oberlandesgericht Innsbruck abgewiesen wurde, Beschwerde beim Obersten Gerichtshof und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Parteiantrag. Darin legt der Antragsteller seine verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Zum GebAG ist auszuführen, dass gemäß §64 dieses Gesetzes der Bundesminister für Justiz (kurz: 'BMJ') ermächtigt wurde, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (kurz: 'BMF') durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die letzte Anpassung erfolgte mit BGBl II 134/2007, (Beilage ./G), auf die oben angeführten Tarife.

 

Seit dieser letzten Festsetzung eines Zuschlages vor 14 Jahren wurde vom BMJ eine weitere Wertanpassung der Gebühren nach §54 GebAG unterlassen. Auch die Zuschläge bis 2010 hatten aber den Wertverfall des Geldes nur zum Teil ausgeglichen.

 

Dieser Umstand bewirkt, dass der mit der Urfassung des GebAG 1975, BGBL 136/1975 vom 14.03.1975, Beilage ./H, für die erste (begonnene) halbe Stunde von ATS 130,00 und für die weitere (begonnene) halbe Stunde von ATS 60,00 festgesetzte Tarif unter Berücksichtigung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1966, Stand März 1975 zu Dezember 2020, für den inzwischen eingetretenen Wertverfall des Geldes in Wahrheit ATS 445,12 also (/13,7603) EUR 32,35 bzw EUR 16,25 - und nicht wie im Gesetz EUR 24,50 bzw EUR 12,25 - betragen müsste (Wertsicherungsrechner der Statistik Austria, Beilage ./J).

 

Praktisch alle Kosten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, wie Miete, Versicherungen, Telefongebühren haben sich in der Folge seit 1975 wertangepasst entwickelt, nur nicht ihre Gebühren. Die meisten Gerichtsdolmetscher, wie der BF, dolmetschen auch nicht aus Wirtschaftssprachen (wie insbesondere Englisch) und in großen Zivilverfahren (wo das Gebührensplitting gilt).

 

Sie sind daher bei Ihrem Einkommen aus ihrer Übersetzungs- und Dolmetsch-Tätigkeit praktisch ausschließlich auf den gesetzlichen Gebühren-Tarif nach dem GebAG angewiesen.

 

Die Versuche derselben in den letzten Jahren, eine Erhöhung durch eine neue Zuschlagsverordnung durch den/ die BMJ zu erhalten, waren bisher erfolglos (Beilagen ./K bis ./M).

 

Dagegen wurden sonstige Wertanpassungen wie nach dem GGG (siehe zuletzt BGBL II 160/2021, Beilage ./N) automatisch, oder aber aufgrund von VO des BMJ (siehe ua Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach §45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BGBl II Nr 556/2020, Beilage ./O) durchgeführt.

 

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl Nr 136/1975 (siehe dazu den Wahrnehmungsbericht vom 11.11.2019 von BMJ Dr Clemens Jabloner zur mangelnden Honorierung der Dolmetscher und Sachverständigen, Beilage ./L) wurde zumindest in Bezug auf die Honorierung von Fachärzten der Psychiatrie als Sachverständige mit BGBl I 135/2020 ab 01.01.2021 dahin geändert, dass nach dem §43 Abs1 GebAG folgender Abs1a (siehe auch RV dazu, Beilage ./R) eingefügt wurde:

 

'(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach §50 Abs2 ASGG und Sozialrechtssachen nach §65 ASGG kann anstelle der in Abs1 Z1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.'

 

1. Beschwerdepunkte und Anträge:

 

1.1. Der BF erachtet sich in seinem Grundrecht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK, Art6, 18 StGG, Überschreitung der Ausnahme des Abs3 litd des Art4 EMRK) in Verbindung mit Art18 [B‑VG] (mangelnde Gleichbehandlung) und Verletzung desselben ('Gleichheitssatzes') durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich der Worte '24,50 Euro' und '12,40 Euro' sowie - wohl auch - der Wortfolge 'handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf' in §54 Abs1 Z3 GebAG 1975 verletzt.

 

1.2. […]

 

2. Begründung der Beschwerde:

 

2.1. […]

 

2.2. Bei den Gebühren eines Sachverständigen oder Dolmetschers nach dem GebAG handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch (u.v.a. RS0113541). Bei beiden gegen die zitierten Beschlüsse des OLG Innsbruck nach §41 iVm §53 GebAG eingebrachten Beschwerden des BF handelt es sich daher um fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel im Sinne des Art Artikel 140 Abs1 litd) [B‑VG]. Der BF ist daher antragsberechtigt.

 

2.3. Die Festlegung von Gebühren/Tarifen durch den Gesetzgeber kann die Erwerbsau[s]übungsfreiheit, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verletzen (uva VfGh G40 bis G45/90, B721/09, G289/029).

 

2.4. Die Festsetzung eines Tarifs durch ein Gesetz oder eine Verordnung an sich, ohne Indexklausel, stellt noch keine Verletzung der Erwerb[s]ausübungsfreiheit und des Eigentums sowie keinen Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit und damit eine [unsachliche] Preisfestsetzung als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar (VfGH vom 05.06.2015, V44/2013).

 

2.5. Sehr wohl kann aber durch eine länger anhaltende Nichtanpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Zukunft ab Tariffestsetzung eine solche gegeben sein (VfGH vom 05.06.2015, V44/2013, Punkt 2.4.2. letzter Satz).

 

2.6. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zudem im §64 GebAG eine ausdrückliche Wertanpassung vorgesehen, da die/der BMJ ermächtigt wurde, im Einvernehmen mit dem BMF durch Verordnung zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

 

2.7. Eine solche Festsetzung ist aber seit 14 Jahren nicht mehr erfolgt (BGBl II 134/2007). Dies führt dazu, dass der mit der Urfassung des GebAG 1975, BGBL 136/1975 vom 14.03.1975, Beilage ./H, für die erste (begonnene) halbe Stunde von ATS 130,00 und für die weitere (begonnene) halbe Stunde von ATS 60,00 festgesetzte Tarif unter Berücksichtigung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1966, Stand März 1975 zu Dezember 2020 für den inzwischen eingetretenen Wertverfall des Geldes in Wahrheit ATS 445,12 also (/13,7603) EUR 32,35 bzw EUR 16,25 - und nicht wie im Gesetz EUR 24,50 bzw EUR 12,25 - betragen müsste (Wertsicherungsrechner der Statistik Austria, Beilage ./J).

 

2.8. Ist aber eine Wertanpassungsklausel - in welcher Form auch immer - getroffen worden, so hat eine solche der Rechtssicherheit der Erwerbsau[s]übung, des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen.

 

2.9. Auch §64 GebAG gebietet nämlich (siehe ua VfSlg 11665/1988, G87/91, G88/91, G60/03), dass sich die aus einer langjährigen Nichtanpassung der Gebühren beruhende Maßnahme keinen Eingriff in - wohlerworbene - Rechte darstellt. Eine Zulässigkeit eines solche[n] Eingriffs müsste nämlich auch dem Gleichheitsgebot standhalten.

 

2.10. Hier genügt es zum Vergleich auf die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch zB auf die Stundensätze der Handwerkerkosten samt Anfahrtskosten in Wien, wie von der AK Wien mit Stand 08/2019 erhoben, (Beilage ./Q), sowie das RATG (TP3a,TP7 und TP 8) zu verweisen. Der VPI stieg allein von Juli 2015 bis Juli 202[0] um 6,3 %, die Stundensätze in Beilage ./Q um mehr als 10 % und die Anfahrtskosten deutlich höher!

 

2.11. Zudem hat der Gesetzgeber des GebAG selbst - spät aber doch - reagiert und ab 01.01.2021 versucht[,] zumindest für die ebenfalls betroffenen Sachverständigen der Psychiatrie Abhilfe in Form eines neuen gesetzlichen Tarifs zu schaffen. Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wurden, trotz gleichwertiger verantwortungsvoller Tätigkeit, einen vor Gericht stehenden Menschen für seine Sache überhaupt 'sprechen zu lassen', also sein[e] Rechte nach Art6 EMRK geltend zu machen, davon aber offensichtlich 'willkürlich' ausgelassen. An finanziellen, budgetären Mitteln für das BMJ kann es dagegen wohl nicht liegen (Parlamentskorrespondenz Nr 1165 vom 10.11.2020, Beilage ./T).

 

2.12. 'Die ausstehende Valorisierung ist im Dolmetscherbereich sowie bei ärztlichen Gutachten besonders augenscheinlich und folgenschwer, weil diese beiden Berufsgruppen in den Verfahren, in denen der Bund die Kosten zu tragen hat, die Gebühr für Mühewaltung nicht nach ihren außergerichtlichen Einkünften, sondern nach den für sie im GebAG vorgesehenen Tarifen abrechnen müssen' (Beilage ./L, Seite 27, zweiter Absatz).

 

2.13. Dabei ist auch die Intensität eines solchen Eingriffs zu prüfen. Hier liegt ein Preis/Wertverfall der Dienstleistungen der Gerichtsdolmetscher von EUR 32,35 pro angefangener erster, wenn auch nur begonnener, halber Stunde bzw EUR 16,25 für jede weitere zu EUR 24,50 bzw EUR 12,25, also um 25 % vor!

 

2.14. Damit ist nicht nur kein Auskommen für die bereits zertifizierten Dolmetscher zu finden, sondern es hat überhaupt trotz steigendem Bedarf die Zahl derselben von 1.400,00 im Jahre 2006 auf 730 (!), d.h. um 48 % abgenommen! Dieser kann auch nicht durch eine andere Berufsgruppe wettgemacht werden. Auch der mit BGBl I Nr 135/2020 adaptierte §86 GOG kann dazu keine Abhilfe schaffen (siehe Bericht des Rechnungshofes, 'Dolmetsch-Leistungen im Innen- und Justizministerium' Bund 20/2020, Seiten 11‑11, 29‑37, insbesondere 32, 68‑74, Beilage ./S; nur 18 Mitarbeiter der JBA für 11 Sprachen, ausschließlich tätig in Wien für das LG Strafsachen und das ASG Wien bei offenen, nicht besetzbaren Stellen).

 

2.15. Praktisch alle Kosten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, wie Miete, Versicherungen, Telefongebühren haben sich in der Folge deutlich erhöht, zumindest aber zumindest 'wertangepasst' entwickelt, nur nicht ihre Gebühren.

 

2.16. Die meisten Gerichtsdolmetscher, wie der BF, dolmetschen nicht aus Wirtschaftssprachen (wie insbesondere Englisch) und damit eventuell in bedeutenden Zivilverfahren (wo das Gebührensplitting gilt, also die Parteien des Prozesses diese tragen). Sie sind daher bei Ihrem Einkommen aus ihrer Übersetzungs- und Dolmetsch-Tätigkeit ausschließlich auf den gesetzlichen Gebühren-Tarif nach dem GebAG angewiesen (Beilage ./L).

 

2.17. Mit der jahrzehnt[e]langen Nichterhöhung der Gebühren wird daher nicht nur in die Erwerbsausübungsfreiheit derselben massiv eingegriffen, sondern wird auch der Zugang zum Beruf verunmöglicht.

 

2.18. Dagegen kommt es bei den Gebühren des Gerichtes zu automatischen Wertanpassungen, die sich aber die Republik Österreich 'einbehält' und nicht ihren 'Hilfsorganen des Gerichts' weitergibt. Dabei ist Österreich das einzige Land, das eine 110 % Deckung des Justiz-Budgets aufweist und jeder Österreicher 2018 durchschnittlich berechnet daher EUR 135,40 an Gerichtsgebühren ausgegeben hat (CEPEJ Evaluation Report, Anwaltsblatt 01/2021, Beilage ./P).

 

2.19. Gemäß §6 in Verbindung mit §14 Sachverständigen- und DolmetscherG - SDG ist die Zertifizierung eines Gerichtsdolmetschers auf 5 Jahre befristet. Für eine Rezertifizierung nach §6 Abs3 SDG sind in einem solchen Antrag die gerichtlichen Verfahren, in denen der Dolmetscher seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ein Dolmetscher ist daher jedenfalls gezwungen, Leistungen, die nur nach §54 GebAG abgegolten werden, zu erbringen, um weiter in seinem Beruf tätig zu bleiben, was zumindest 'hart an der verpönten Grenze zur verbotenen Pflichtarbeit' nach Art4 EMRK liegen und auch in der Ausnahme der allgemeinen Bürgerpflicht des Abs3 litd des Art4 EMRK nicht mehr Deckung finden könnte.

 

2.20. Zur unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung durch die angefochtenen Bestimmungen wird auch auf die Erkenntnisse des VfGh vom 03.07.2015, G239/2014, V14/2015 ua sowie vom 10.12.1996, G84/96 verwiesen. Um eine Beschränkung im Eigentum zu rechtfertigen, muss diese verhältnismäßig und nachvollziehbar sein. Dies war weder bei der gesetzlichen Regelung in der unterschiedlichen Behandlung der Gläubiger der Hypo-Alpe-Adria noch beim generellen Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen in Tirol der Fall. Dieser Grundsatz gilt auch bei Eigentumseingriffen durch Bescheide (ua B1633/92, B551/06).

 

2.21. Der VfGH hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis G167/86 ua zu §1 GRESt ausgesprochen, dass er eine präjudizielle Bestimmung in jeder Hinsicht (losgelöst von Aspekten des Anlassfalles) prüfen kann, eine unterschiedliche grunderwerbssteuerliche Behandlung von Grundankäufern zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Altersheimen durch Gebietskörperschaften einerseits und durch gemeinnützige Rechtsträger andererseits sachlich nicht gerechtfertigt ist und eine Unsachlichkeit der Ausnahmeregelung sich auf die Grundregel (die dort die Steuerpflicht anordnet), selbst auswirkt, was zur Aufhebung der Z1 des §1 Abs1 GRESt als gleichheitswidrig und die Ausdehnung der Anlassfallwirkung, vor allem auch im Hinblick auf anhängige Berufungsverfahren, führte.

 

2.22. Nichts anderes kann nach Meinung des BF hier vorliegen. Die Untätigkeit des Gesetzes- und Verordnungsgebers, wobei die Letztere der BF direkt nicht geltend machen kann, hat aber dazu geführt, dass die Grundregel, nämlich die beiden Worte '24,50 Euro' und '12,40 Euro' in §54 Abs1 Ziffer 3 GebührenanspruchsG - GebAG 1975 gegen die dem BF zustehenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und/ oder Erwerbsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK, Art6, 18 StGG, Überschreitung der Ausnahme des Abs3 litd des Art4 EMRK) in Verbindung mit Art18 [B‑VG] wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verstoßen und aufzuheben sind.

 

2.23. Die sich nach den Erhöhungstarifen entsprechenden Gebühren von EUR 30,70 für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde bzw für jede weitere auch nur begonnene halbe Stunde von EUR 15,40 erscheinen dagegen unter Berücksichtigung der Wertanpassung gerade noch für die allgemeinen Tätigkeiten ausreichend und daher nicht mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken belastet zu sein.

 

2.24. Um einen solchen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Zuspruch für sämtliche Tätigkeiten des Dolmetschens gewähren zu können, wird in der Folge wohl auch die Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' in §54 Abs1 Ziffer 3 GebührenanspruchsG - GebAG 1975 genauso vom VfGH aufzuheben sein.

 

2.25. Ein Zuspruch solcher Gebühren wird, wie die beiden Anlassfälle zeigen, sowieso von den Gerichten nur in - kaum mehr vorstellbaren - Ausnahmefällen zugesprochen, sodass eine allgemeine, aber dem Jahre 2021 angemessene Entlohnung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für alle Verfahren vor Gerichten und Behörden mit den bisher nur für besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeiten Zugesprochenen der Vorzug zu geben sein wird.

 

2.26. Es bedarf jedenfalls sowieso einer umgehenden Reparatur durch den Gesetz- und/oder Verordnungsgeber (auch hinsichtlich der Übersetzungstätigkeiten des §54 Abs1 Z1 und 2 GebAG).

 

2.27. Auf eine allenfalls vom VfGh nur von Amtswegen einleitbare Prüfung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten Beträgen, BGBl II 134/2007, wurde ebenso wie auf die Novellierung des §43 GebAG durch einen Abs1a mit 01.01.2021 schon hingewiesen."

 

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Rechtslage wie folgt darstellt und die Zulässigkeit des Antrages mit folgenden Argumenten bestreitet (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

3.1. Zur Entwicklung der Rechtslage:

 

3.1.1. Bereits die Stammfassung des GebAG, BGBl Nr 136/1975, sah in §54 Abs1 Z3 eine Gebühr des Dolmetschers für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vor:

 

'§54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 130 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 65 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; …'

 

3.1.2. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert wurden, BGBl Nr 623/1994, wurde in §54 Abs1 Z3 GebAG ein höherer Gebührenbetrag für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit eingeführt, sodass §54 Abs1 Z3 GebAG im Zusammenhang wie folgt lautete:

 

'§54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 253 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 128 S; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 317 S bzw 160 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

…'

 

3.1.3. In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 1554 BlgNR XVIII. GP  16):

 

'… Diese Erhöhung um ein Viertel soll aber auch für Dolmetscher zum Tragen kommen, wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit handelt, wenn also beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die es rechtfertigt, eine höhere Gebühr festzulegen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Dolmetscher bei diesen schwierigen Dolmetschertätigkeiten zumeist besonders auf die Verhandlung vorbereiten muß. Es muß sich – wie bereits erwähnt – um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; ob eine Sprache an sich weit verbreitet ist oder selten gesprochen wird, soll hier keine Rolle spielen.'

 

3.1.4. In weiterer Folge wurden die in den §54 Abs1 Z3 GebAG genannten Beträge durch die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl II Nr 407/1997, das 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl I Nr 98/2001, und zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz BGBl II Nr 134/2007 auf 288 S, 20,90 Euro und 24,50 Euro für die erste halbe Stunde sowie 146 S, 10,60 Euro und 12,40 Euro für jede weitere halbe Stunde, für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit auf 360 S, 26,20 Euro und 30,70 Euro bzw 182 S, 13,20 Euro und 15,40 Euro festgesetzt.

 

3.1.5. Die im GebAG angeführten festen Beträge sollen auf einfache Weise an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden können. Aus diesem Grund sieht §64 GebAG eine Ermächtigung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor, durch Verordnung zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen.

 

§64 GebAG hatte bereits in der Stammfassung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl Nr 136/1975, folgenden (weitgehend der geltenden Rechtslage entsprechenden) Wortlaut:

 

'§64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.'

 

3.1.6. In Durchführung des §64 GebAG sind die Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl Nr 358/1979, BGBl Nr 333/1982, BGBl Nr 177/1987 und BGBl Nr 214/1992 ergangen, mit denen die in §54 Abs1 Z3 GebAG genannten Beträge auf 159 S, 191 S, 220 S und 253 S für die erste halbe Stunde sowie 80 S, 96 S, 111 S und 128 S für jede weitere halbe Stunde erhöht wurden.

 

3.2. Zum Regelungsinhalt:

 

3.2.1. Das GebAG regelt den Gebührenanspruch natürlicher Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind (§1 Abs1 erster Satz GebAG). Die Entlohnung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Tätigkeiten bei Gericht ist in den §§53 f GebAG geregelt; dabei steht diesen gemäß §54 Abs1 Z3 GebAG für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung eine Gebühr für Mühewaltung zu. Die Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetscher für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt, setzt gemäß §54 Abs1 Z3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt.

 

3.2.2. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 1554 BlgNR XVIII. GP 16) und wie bereits unter Punkt I.3.1.3. dargelegt, soll eine Erhöhung der Beträge nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt, die dann anzunehmen ist, wenn es sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handelt (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4 [2018] §54 GebAG Anm. 6). Im GebAG finden sich keine Anhaltspunkte für die Ansicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren.

 

3.2.3. Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt §54 Abs1 Z3 GebAG in Ansehung besonderer Schwierigkeit voraus, dass die in concreto abverlangte Dolmetschtätigkeit als solche besonders schwierig ist. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinne des §54 Abs1 Z3 GebAG dar (vgl OGH 15.9.2020, 11 Os 87/20h). Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass – bis einschließlich 30. Juni 2021 – für alle Personen in den parteiöffentlichen Teilen eines Gerichtsgebäudes die Pflicht zum Abstandhalten sowie zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes besteht; dies gilt auch für alle Räume, in denen Verhandlungen und Vernehmungen abgehalten werden (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 8. Juni 2021, GZ 2021-0.387.916, sowie den Vorgängererlass zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 22. April 2020, GZ 2020-0.250.253).

 

II. Zum Anlassverfahren:

 

[…]

 

III. Zur Zulässigkeit:

 

1. Zum Anfechtungsgegenstand

 

1.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG sind die bekämpften Bestimmungen genau und eindeutig zu bezeichnen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996). Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001). Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel (VfSlg 14.634/1996; vgl auch VfSlg 17.570/2005). Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren fehlt, leidet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an einem inhaltlichen Mangel, der – mangels Verbesserungsfähigkeit – zur Zurückweisung führt. Es ist dem Verfassungsgerichtshof nämlich verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen und aufzuheben (VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 17.570/2005).

 

1.2. Diese Prozessvoraussetzungen sind nach Auffassung der Bundesregierung im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

 

1.2.1. Der Antragsteller beantragt, ein Gesetzprüfungsverfahren einzuleiten und näher bezeichnete Wortfolgen in §54 Abs1 Z3 GebAG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass dem Prüfungsantrag hinsichtlich der Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' ein spezifisches Aufhebungsbegehren fehlt. Der Antragsteller begehrt in Punkt I.1.c) des Antrages (Seite 6) 'wohl auch' die Aufhebung dieser Wortfolge, wobei der Antragsteller nicht einmal behauptet, dass diese Wortfolge mit einer Verfassungswidrigkeit belastet wäre.

 

1.2.2. Die im Aufhebungsbegehren und auch sonst im Antrag (Seiten 2, 6 und 11) bezeichnete Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' ist im GebAG nicht vorhanden; in §54 Abs1 Z3 GebAG lautet es vielmehr 'handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf'. Soweit der Antragsteller die im Gesetzestext nicht vorhandene Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' anficht, hat er daher nach Ansicht der Bundesregierung den Anfechtungsgegenstand nicht in einer die Aufhebung eines Teils des geltenden Gesetzestextes durch den Verfassungsgerichtshof ermöglichenden Weise bezeichnet. Der Antrag entspricht daher nicht den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG und erweist sich somit als unzulässig.

 

2. Zum Anfechtungsumfang

 

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

 

2.2. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

 

2.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Antrag nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der unrichtigen Abgrenzung des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig:

 

2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' Teil des Hauptantrags ist oder ob es sich hiebei – angesichts der Formulierung, wonach diese Wortfolge 'wohl auch' aufzuheben sei – allenfalls um einen Eventualantrag handelt. Vor diesem Hintergrund wird Folgendes ausgeführt:

 

2.3.1.1. Soweit lediglich die Aufhebung der Wortfolgen '24,50 Euro' und '12,50 Euro' in §54 Abs1 Z3 GebAG beantragt wird, würde im Fall einer antragsgemäßen Aufhebung der genannten Wortfolgen der verbleibende Teil des §54 Abs1 Z3 GebAG unverständlich und unanwendbar. Die Aufhebung dieser Wortfolgen würde nämlich dazu führen, dass das zentrale [Element] eines Tarifs, nämlich der Gebührenbetrag, fehlen würde. Die verbleibenden Regelungen in §54 Abs1 Z3 GebAG, wonach sich 'diese' Beträge erhöhen, wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt bzw wenn die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ergäbe keinen Sinn mehr.

 

2.3.1.2. Soweit die Aufhebung der Wortfolgen '24,50 Euro' und '12,50 Euro' sowie der Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' beantragt wird, würde eine Aufhebung dazu führen, dass der erhöhte Gebührensatz für sämtliche mündliche Dolmetschleistungen im Rahmen der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gelten würde. Eine solche Rechtslage widerspräche aber dem erklärten Willen der Gesetzgebung bei der Erlassung des §54 Abs1 Z3 GebAG. Wie aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbar und unter Punkt I.3.1.2. bereits dargelegt, hat die Gesetzgebung mit dem durch die GebAG-Novelle 1994, BGBl Nr 623/1994, neu in §54 Abs1 Z3 GebAG eingefügten Gebührentatbestand eine Regelung für Fälle der Erbringung einer besonderen Leistung des Dolmetschers getroffen, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte diese erhöhte Gebühr damit eben gerade nicht in allen Fällen der Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zur Anwendung kommen. Die bloße Aufhebung der angefochtenen Wortfolge gäbe dem §54 Abs1 Z3 GebAG einen völlig veränderten, der Gesetzgebung nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Erklärtes Ziel der Gesetzgebung war es nämlich zweifelsfrei, die höheren Gebührenbeträge nur im Fall des Vorliegens 'einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit' vorzusehen. Die beantragte – teilweise – Aufhebung des §54 Abs1 Z3 GebAG käme somit einem Akt positiver Gesetzgebung gleich, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist.

 

3. Zur Darlegung der Bedenken

 

3.1. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl VfSlg 11.150/1986, 13.851/1994, 14.802/1997, 19.933/2014). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, mwN).

 

3.2. Diesen Anforderungen nach §62 VfGG wird der gegenständliche Antrag nicht gerecht:

 

3.2.1. Der Antragsteller begehrt (Punkt 1.1 des Antrags) die Aufhebung der Wortfolgen '24,50 Euro' und '12,50 Euro' sowie – 'wohl auch' – der Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' in §54 Abs1 Z3 GebAG und behauptet in seinem 'Grundrecht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK, Art6, 18 StGG, Überschreitung der Ausnahme des Abs3 litd des Art4 EMRK) in Verbindung mit Art18 BV-G (mangelnde Gleichbehandlung) und Verletzung desselben ('Gleichheitssatzes')' verletzt zu sein.

 

3.2.2. Hiezu wird zunächst angemerkt, dass die Bedenken des Antragstellers sich pauschal und ohne entsprechende Zuordnung gegen die angefochtenen Wortfolgen richten; dem Antrag fehlt insbesondere jegliche Begründung, warum die Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit beeinträchtigen sollte. Ebenso wenig kann dem Antrag entnommen werden, inwiefern die angefochtenen Wortfolgen und die von der Gesetzgebung vorgenommene Differenzierung im Hinblick auf besonders schwierige Dolmetschtätigkeit gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte. Auch ein allfälliger untrennbarer Zusammenhang der Wortfolge 'wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf' mit den angefochtenen Beträgen wird vom Antragsteller weder behauptet noch näher dargelegt. Ein solcher liegt auch aus Sicht der Bundesregierung nicht vor.

 

Zudem fällt auf, dass die Verfassungsbestimmungen, gegen die mit den bekämpften Wortfolgen verstoßen werde, nicht korrekt angeführt werden. So wird das Gleichbehandlungsgebot nicht durch Art18 B‑VG gewährleistet.

 

4. Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist."

 

IV. Zulässigkeit

1. Der vorliegende Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

3. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B‑VG hat gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung der antragstellenden Partei verfassungswidrige – Gesetz seinem "ganzen Inhalt nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften (welcher Teil einer Gesetzesvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007). Es ist dem Verfassungsgerichtshof auch verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).

4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

5. Die Bundesregierung ist zusammengefasst der Auffassung, der vorliegende Antrag sei unzulässig.

5.1. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Wortfolge "wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetsch-Tätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf" fehle es an einem spezifischen Aufhebungsbegehren. Der Antragsteller behaupte nicht einmal, dass diese Wortfolge mit einer Verfassungswidrigkeit belastet sei. Darüber hinaus finde sich eine solche Wortfolge nicht in §54 Abs1 Z3 GebAG; richtigerweise laute die Wortfolge: "handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf".

5.2. Vor diesem Hintergrund sei angesichts der Formulierung im Antrag ("wohl auch") unklar, ob sich dieser auch auf die Wortfolge "handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf" beziehe, oder ob es sich hiebei um einen Eventualantrag handle. Soweit lediglich die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolgen "24,50 Euro" und "12,50 Euro" beantragt werde, würde das Gesetz im Falle einer Aufhebung unverständlich und unanwendbar, weil nicht mehr ersichtlich wäre, wie der Gebührenbetrag zu lauten habe. Soweit zusätzlich auch die Aufhebung der Wortfolge "handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf" beantragt werde, führte die begehrte Aufhebung dazu, dass stets der erhöhte Gebührensatz für sämtliche Dolmetschtätigkeiten zur Anwendung käme. Dies widerspräche aber dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der klar zwischen der "regulären" Dolmetschtätigkeit und der Erbringung einer "besonderen" Leistung differenzieren wollte.

6. Mit diesem Vorbringen ist die Bundesregierung im Ergebnis im Recht:

6.1. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antragsteller die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolgen "24,50 Euro" und "12,50 Euro" sowie der Wortfolge "handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf" begehrt. Anderenfalls wäre der vorliegende Antrag – wie die Bundesregierung zutreffend ausführt – jedenfalls zu eng gefasst, weil diesfalls nicht ersichtlich wäre, welcher Gebührensatz für die "reguläre" – nicht erhöhte – Dolmetschtätigkeit zur Anwendung käme. Ein solcher Inhalt des Antrages ist dem Antragsteller bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation seines Begehrens nicht zu unterstellen.

6.2. Aber auch die Anfechtung der angeführten Wort- und Zeichenfolgen erweist sich nach der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als zu eng gefasst. Im Falle der begehrten Aufhebung käme nämlich auf jedwede Dolmetschtätigkeit der erhöhte Gebührensatz (€ 30,70 für die erste halbe Stunde bzw € 15,40 für jede weitere halbe Stunde) zur Anwendung. Eine Differenzierung zwischen "regulären" und "besonderen" Dolmetschleistungen wäre diesfalls nicht mehr gegeben. Ein solches Ergebnis wäre dem Gesetzgeber, der ausweislich der Materialien zwischen diesen Arten von Dolmetschleistungen differenzieren wollte (vgl Erläut zur RV 1554 BlgNR 18. GP , 16), nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zusinnbar.

6.3. Im Übrigen ist für den Verfassungsgerichtshof aber auch nicht eindeutig, dass der Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers tatsächlich (ausschließlich) in den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen liegt. Vielmehr ist denkbar, dass sich die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit – läge sie vor – auf die gesamte Bestimmung des §54 Abs1 Z3 GebAG bezieht. Indem der Antragsteller aber lediglich die Aufhebung der bezeichneten Wort- und Zeichenfolgen begehrt, nimmt er dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, darüber zu befinden, auf welche Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – zu beseitigen ist (vgl etwa VfGH 10.3.2015, G201/2014; 30.11.2017, G133/2017, V86/2017; 27.6.2018, G177/2017 ua; zuletzt VfGH 7.6.2021, G168/2021). Der Anfechtungsumfang ist daher zu eng gewählt, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist.

V. Ergebnis

1. Der vorliegende, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützte Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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