VfGH G133/2017, V86/2017

VfGHG133/2017, V86/201730.11.2017

Zurückweisung eines Individualantrags von Energielieferanten auf Aufhebung des ab 2018 geltenden Verbots der Anrechnung einer bestimmten Energieeffizienzmaßnahme mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller sowie auf Aufhebung von Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen als zu eng gefasst

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Bundes-EnergieeffizienzG §10 Abs1, Abs2, Abs3, §27 Abs4 Z6 litb, §31 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:G133.2017

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

In ihrem auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien

"1. der VfGH möge

a. §27 Abs4 Z6 litb EEffG idF BGBl I 2014/72 (Hauptantrag 1),

b. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV und §15 Abs1 Z7 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 (Eventualantrag 1 zu Hauptantrag 1),

b1. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV und §15 Abs1 Z7 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 sowie §27 Abs4 Z6 litb EEffG idF BGBl I 2014/72 (Eventualantrag 2 zu Hauptantrag 1),

c. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV sowie das Wort 'gesetzlichen' und die Wortfolge ', insbesondere des §27 Abs4 EEffG, und' in §15 Abs1 Z7 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 (Eventualantrag 3 zu Hauptantrag 1),

c1. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV und das Wort 'gesetzlichen' und die Wortfolge ', insbesondere des §27 Abs4 EEffG, und' in §15 Abs1 Z7 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 sowie §27 Abs4 Z6 litb EEffG idF BGBl I 2014/72 (Eventualantrag 4 zu Hauptantrag 1),

d. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV und §15 Abs1 Z7 EE‑RLV und die Wortfolge 'zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 Abs4 Z5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben' in §10 Abs1 Z7, §10 Abs3, §15 Abs1 Z3 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 (Eventualantrag 5 zu Hauptantrag 1),

d1. in eventu die Wortfolge 'und in §27 Abs4 EEffG' in §3 Abs4 EE‑RLV und §15 Abs1 Z7 EE‑RLV und die Wortfolge 'zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 Abs4 Z5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben' in §10 Abs1 Z7, §10 Abs3, §15 Abs1 Z3 EE‑RLV idF BGBl II 2016/172 sowie §27 Abs4 Z6 litb EEffG idF BGBl I 2014/72 (Eventualantrag 6 zu Hauptantrag 1),

als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufheben und

2. der VfGH möge

a. §10 Abs1 bis 3 EEffG idF BGBl I 2014/72 (Hauptantrag 2),

b. in eventu die §§10 Abs1 bis 4, 11, 20, 21 Abs1 bis 3, die Wortfolge 'bis §11' in 24 Abs3 sowie den zweiten und dritten Satz in §24 Abs6 EEffG idF BGBl I 2014/72 (Eventualantrag zu Hauptantrag 2),

wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B‑VG bzw gegen die GRC aufheben und

3. in jedem Fall den Bund zum Ersatz der Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens verpflichten" (im Original abweichende Hervorhebungen).

 

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl I 72/2014, lauten (die in den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Energieeffizienz bei Energielieferanten

§10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß §11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.

(2) Gemäß Abs1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.

(4) An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß §20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.

(6) Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.

(7) Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs1 bis Abs6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.

Branchenverpflichtungen

Abschluss von Selbstverpflichtungen

§11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art6 Abs2 litb der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und im Sinne des Art7 Abs9 litc der Richtlinie 2012/27/EU für Energieeffizienz mit Energielieferanten, die gemittelt über die Jahre 2010 bis 2012 weniger als 150 GWh an Energie abgesetzt haben, oder Unternehmensverbänden, die diese Unternehmen repräsentieren, abschließen.

(2) In den Selbstverpflichtungen nach Abs1 sind klare und eindeutige Gesamtziele im Ausmaß von mindestens 0,6% des gesamten Energieabsatzes aller von der Branchenverpflichtung erfassten Unternehmen und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs3 sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung müssen zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden. Bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, muss für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden. Erfüllen Energielieferanten das in der Branchenverpflichtung vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht, gelten für diese in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in §10 normierten individuellen Ziele.

(3) Erfüllen die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten in den Jahren 2015 oder 2016 das darin vereinbarte Gesamtziel in einem Jahr nicht vollständig, geht der nicht erbrachte Teil dieser Verpflichtung auf die Verpflichtung des Folgejahrs über. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht erfüllt, gelten für die in der Branchenverpflichtung erfassten Energielieferanten für dieses Jahr und die Folgejahre bis 2020 die in §10 normierten Ziele.

(4) Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' ersetzt werden. Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende freiwillige Vereinbarungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2014 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß §10 nach Maßgabe des §27 anrechenbar.

[...]

Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen

§20. (1) An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß §10 oder §11 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.

(2) Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(3) Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß §27.

(4) Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.

(5) Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß §21 zu entrichten.

Ausgleichsbetrag

§21. (1) An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß §10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs2 festgelegten Wert.

(2) Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß §4 Abs3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.

(3) Gemäß §20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß §20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs4 verwenden.

(4) [...]

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß §6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß §7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.

(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:

1. Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß §4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;

2. Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß §6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß §7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf §4 und §7;

3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß §9 bis §11 verpflichteten Unternehmen;

4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß §9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;

5. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß §10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß §20;

6. Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß §23;

7. Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß §11 und der darauf basierenden Maßnahmen;

8. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.

9. Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß §17, verpflichtete Unternehmen gemäß §9 und §10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.

10. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach §12 und §13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

11. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;

12. Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß §23;

13. Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß §30 Abs3.

14. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß §21 geförderten Maßnahmen;

15. Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;

16. Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.

Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.

(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß §9 bis §11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.

(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß §27 Abs2 Z3 und Z4 bilden die in den Richtlinien gemäß §27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.

(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.

(6) Stellt die in Abs1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs4 und Abs5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß §20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.

(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.

(8) Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

[...]

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§26. (1) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit

1. durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,

2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,

3. mehr als einen Monat lang nicht ausübt,

4. nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder

5. gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.

(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §25 neuerlich zu vergeben.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist

1. auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und

2. auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß §9 bis §11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;

2. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

3. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

4. Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11;

5. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §24;

6. Berichtslegung und Kontrollrechte.

(3) Die Dokumentation gemäß Abs2 Z3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:

1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;

2. die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß §9 oder des Energielieferanten gemäß §10 oder §11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;

3. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;

4. den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;

5. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;

6. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;

7. den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;

8. das Datum der Dokumentation.

Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs2 Z4 gelten folgende Vorgaben:

1. Maßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;

2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß §5 Abs1 Z17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß §10 und §11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;

3. Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

4. geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;

5. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z1 litm sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;

6. für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:

a) der Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;

b) der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.

(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

a) seiner in §10 Abs5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;

b) falsche Angaben gemäß §10 in Verbindung mit §27 macht;

c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß §17 geeignet oder registriert zu sein;

2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

a) falsche Angaben gemäß §9, §29 Abs2 oder §32 macht;

b) seinen Verpflichtungen gemäß §22 nicht nachkommt;

c) seiner Verpflichtung gemäß §32 Abs4 nicht nachkommt;

3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

a) den in §9 oder §32 Abs1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß §10 nicht einhält oder

c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß §20, §21, §24 Abs3 oder §29 Abs2 verweigert, oder

d) seiner Berichtspflicht gemäß §30 Abs4 nicht nachkommt;

e) als Auftragnehmer gemäß §20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;

4. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer

a) seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß §20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;

b) seinen in §10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs1 sind von der gemäß §27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 beträgt zwei Jahre.

(3) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl II 394/2015 idF BGBl II 172/2016, lauten:

"Geltungsbereich

§1. (1) Diese Verordnung bestimmt die Vorgaben, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle in Vollziehung der ihr gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) zugewiesenen Tätigkeit einzuhalten hat. Diese Verordnung regelt insbesondere

1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik und die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;

2. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;

3. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß §24 EEffG sowie Kontrollrechte der Monitoringstelle.

(2) Ziel dieser Verordnung ist insbesondere, dass

1. durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gemäß §9 bis §11 EEffG getroffen werden,

2. ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen wird,

3. Akteure ermuntert werden, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.

[...]

Grundsätze der Effizienzevaluierung

§3. (1) Für die Beurteilung, ob ein gemäß §10 und §11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß §10 Abs3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.

(2) Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.

(3) Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß §10 EEffG oder gemäß §11 EEffG angerechnet werden zu können,

1. einer verallgemeinerten Methode gemäß §12 entsprechen oder

2. einer individuellen Bewertung gemäß §13 unterzogen werden.

(4) Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in §15 und in §27 Abs4 EEffG normiert.

[...]

Inhalte von Effizienzmethoden

§10. (1) Effizienzmethoden haben den Vorgaben des §3 bis §9 zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:

1. eine prägnante Beschreibung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;

2. eine Formel für die Bewertung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;

3. die Angabe der relevanten standardmäßig angenommenen Durchschnittswerte (Default-Werte), insbesondere der Lebensdauer und des Faktors der Energieeinsparung bzw. des Effizienzgewinns;

4. die Angabe des methodischen Ansatzes;

5. die Anführung der zugrunde liegenden Daten;

6. das Datum, ab dem die Methode in Anwendung ist;

7. Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß §10 Abs1 EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 Abs4 Z5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;

8. Angaben, wann eine Energieeffizienzmaßnahme, die auf Basis der Methode bewirkt wurde, abgeschlossen ist und ihre Einsparwirkung bzw. Effizienzverbesserungswirkung zu entfalten beginnt;

9. allfällige zusätzlich erforderliche Umrechnungsfaktoren;

10. allfällige Dokumentationserfordernisse.

(2) Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Abs1 zu orientieren.

(3) Der Faktor gemäß §27 Abs4 Z5 EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,

1. die im direkten Verhältnis mit einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, oder

2. die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang I Z1 litm EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang I Z1 litm EEffG vorliegt.

[...]

Voraussetzungen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen

§15. (1) Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §10 und §11 EEffG angerechnet werden, wenn

1. die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetztwurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde,

2. die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß §17 erfolgt ist,

3. feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des §27 Abs4 Z2 EEffG zuzurechnen ist,

4. sie in Österreich gesetzt und damit eine Verbesserung der Endenergieeffizienz in Österreich herbeigeführt wurde,

5. sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß §5 Abs1 Z17 EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,

6. sie keine Ersatzmaßnahme gemäß §21 Abs5 ff EEffG ist, und

7. die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des §27 Abs4 EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß §10 und §11 EEffG ausgeschlossen.

[...]

Kontrolle

§20. (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß §9, §10 und §11 EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.

(2) Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß §9, §10 und §11 EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.

(3) In Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse ist die Monitoringstelle dazu berechtigt Schwerpunktsetzungen bei ihren Prüfungen durchzuführen.

(4) Erkennt die Monitoringstelle bei Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, so ist die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen und Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechenden Vorgangsweisen zu geben.

(5) Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß §9 EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß §9 EEffG erstatten und alle gemäß §10 und §11 EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß §9 Abs1 und Abs2 EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.

(6) Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß §24 Abs5 EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.

Zusammenarbeit mit Bezirksverwaltungsbehörden

§21. (1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß §20 Abs4, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.

(2) Die Monitoringstelle kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ersuchen, Informationen über Einleitung, Status und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln. Im Falle des Vorliegens eines Strafbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Monitoringstelle das verpflichtete Unternehmen gemäß §9, §10 oder 11 EEffG aufzufordern, die rechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen bzw. einzuhalten oder gegebenenfalls allfällige Ausgleichsbeträge zu entrichten."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien bringen zu ihrer Antragslegitimation vor, dass sie durch den angefochtenen §27 Abs4 Z6 litb Bundes-Energieeffizienzgesetz, BGBl I 72/2014, [im Folgenden: EEffG] (bzw. durch die eventualiter angefochtenen Teile der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl II 394/2015 idF BGBl II 172/2016, [im Folgenden: EE‑RLV]) unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt seien. Der Eingriff sei durch die angefochtenen Bestimmungen nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die Bestimmung verletze sie aktuell und nicht bloß potenziell in ihren Rechten und es stehe ihnen kein zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung.

1.1. Zur unmittelbaren Wirkung führen die antragstellenden Parteien aus, dass sowohl §10 Abs1 EEffG als auch §27 Abs4 Z6 litb EEffG (eventualiter nur auf Grund von Anordnungen in der EE‑RLV) ihnen gegenüber unmittelbare rechtliche Wirkung und nicht bloß eine wirtschaftliche Reflexwirkung entfalten würden.

Sie seien Energielieferanten nach §5 Abs1 Z11 EEffG und verfügten über die entsprechenden Berechtigungen zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nach der GewO. Sie gehen außerdem davon aus, dass sie im Jahr 2017 sowie den Jahren danach jeweils mehr als 25 GWh Heizöl an Endkunden in Österreich absetzen würden. Zum Abschluss einer die antragstellenden Parteien einbeziehenden Branchenverpflichtung gemäß §11 EEffG sei es bisher nicht gekommen.

Gemäß §10 Abs1 iVm Abs2 EEffG hätten Energielieferanten die jährliche Durchführung anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 EEffG nachzuweisen, die mindestens dem in §10 Abs2 EEffG festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden in Österreich abgesetzten Energie entspräche. Dabei müsse eine Quote von 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des Wohnraums oder Mobilitätsbereichs getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs erreicht werden. Dieser Nachweis (diese Meldung) habe gemäß §10 Abs3 EEffG bis zum 14. Februar des Folgejahres an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erfolgen. Weise ein Energielieferant im erforderlichen Ausmaß Energieeffizienzmaßnahmen für das vorangegangene Jahr nach, die im Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte bestünden, erfülle er seine ihm zukommende Rechtspflicht gemäß §10 Abs1 iVm §27 EEffG nicht und ihm drohe gemäß §31 Abs1 Z4 EEffG eine Verwaltungsstrafe.

Auch werde die Beschränkung des §27 Abs4 Z6 litb EEffG nicht erst durch Anordnungen der EE‑RLV gegenüber den antragstellenden Parteien wirksam. Zwar habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß §27 Abs2 Z4 EEffG mittels Verordnung Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11 EEffG zu treffen, jedoch lege bereits §27 Abs4 Z6 litb EEffG fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar sei. §27 Abs4 Z6 litb EEffG sei unmittelbar anwendbar, d.h. die Monitoringstelle müsse auch ohne die Anordnungen in der EE‑RLV (vgl. §3 Abs4 und §15 Abs1 Z7 EE‑RLV) die Beschränkung der Anerkennung beachten.

Nach Ansicht der antragstellenden Parteien werde diese sanktionsbedrohte Rechtspflicht auch nicht erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Weder dem EEffG noch der EE‑RLV sei zu entnehmen, dass über die Frage, ob der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG nachgekommen worden sei, ein Bescheid zu erlassen wäre. Erkennt die Monitoringstelle beim Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, habe sie gemäß §20 Abs4 EE‑RLV die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf "hinzuweisen" und Hinweise auf die entsprechende Vorgangsweise zu geben. Kommt der Verpflichtete diesen Hinweisen nicht nach, sei die Monitoringstelle gemäß §21 Abs1 EE‑RLV zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet. Sowohl der Hinweis als auch die Anzeige der Monitoringstelle seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte gegenüber Energielieferanten, also den antragstellenden Parteien; weder liege ein Bescheid noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Schließlich ändere auch die Tatsache, dass der Verpflichtung nach §10 Abs1 EEffG auch durch Ausschreibung, sonstigen Erwerb von Maßnahmen oder durch Leistung eines Ausgleichsbetrags nachgekommen werden könne, nichts am Ergebnis. Das Setzen anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen sei die "primäre" Leistungsverpflichtung für Energielieferanten.

1.2. Zur Bestimmtheit des Eingriffs bringen die antragstellenden Parteien vor, dass §27 Abs4 Z6 litb EEffG (allenfalls in Zusammenhang mit Anordnungen der EE‑RLV) nach Art und Ausmaß ausreichend bestimmt sei; es bedürfe nicht erst eines (Verwaltungs-)Verfahrens, in dem zu ermitteln wäre, ob der Austausch von Öl‑Brennwertgeräten vielleicht doch anrechenbar wäre.

Auch die individuelle Einsparverpflichtung nach §10 Abs1 EEffG sowie die weiteren Bestimmungen nach §10 EEffG seien ausreichend bestimmt; auch hier sei kein weiteres Verfahren erforderlich.

1.3. Die antragstellenden Parteien seien durch die Einschränkung der Anrechenbarkeit nach §27 Abs4 Z6 litb EEffG auch aktuell betroffen. Maßnahmen, die im Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte bestünden, müssten noch im Jahr 2017 gesetzt werden, damit sie anrechenbar seien. Ab 1. Jänner 2018 müssten andere Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, wobei es im Durchschnitt sechs Monate in Anspruch nehme, um unter Beachtung der Vorgaben der EE‑RLV ausreichende alternative Maßnahmen zu entwickeln oder auszuschreiben. Es sei daher den antragstellenden Parteien nicht zumutbar, bis zum Auslaufen der Frist, binnen derer der Austausch alter Ölkessel durch neue Öl‑Brennwertgeräte noch anrechenbar sei, zuzuwarten. Es seien zeitintensive Arbeitsschritte (wie etwa Sondieren des "Maßnahmenmarkts"; Prüfung der identifizierten Maßnahmen; Setzen individueller Maßnahmen; Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen nach §20 EEffG als Alternative) erforderlich.

Die Einsparverpflichtung nach §10 Abs1 EEffG (sowie allenfalls nach weiteren Bestimmungen) gelte bereits jetzt vollumfänglich.

1.4. Ein zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffs in ihre Rechtssphäre stünde den antragstellenden Parteien nicht zur Verfügung. Weder sei zur Zeit ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem sie Parteistellung hätten und die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden wären, sodass sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken vortragen könnten. Es bestehe für die antragstellenden Parteien auch keine Möglichkeit ein derartiges Verfahren anzustreben.

Keine oder unzureichende (etwa auf den Austausch von Öl‑Brennwertgeräten nach dem 1. Jänner 2018 gerichtete) Meldungen binnen der Frist des §10 Abs3 EEffG zur Provozierung eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens abzugeben, sei den antragstellenden Parteien nicht zumutbar. Ebenso nicht zumutbar sei eine allfällige Klage auf Feststellung vor den ordentlichen Gerichten oder ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem einzigen Zweck, die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids sei im EEffG auch nicht vorgesehen; überdies fehle eine Behörde, "die das zugrundeliegende Rechtsverhältnis – nämlich die Verpflichtung zum Nachweis gesetzter anrechenbarer Energieeffizienzmaßnahmen – 'gestalten' könnte". Der Monitoringstelle komme in Zusammenhang mit der Prüfung der Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen keine Behördenqualität zu bzw. fehle es ihr an einer Ermächtigung oder gar Verpflichtung zur Bescheiderlassung.

Selbst wenn man von einer Verpflichtung zur Bescheiderlassung der Monitoringstelle im Falle nicht ausreichend gemeldeter bzw. nicht vollständig anerkannter Maßnahmen ausgehen wolle, führe dies zu keinem zumutbaren Umweg, weil der Bescheid erst nach dem 1. Jänner 2018 zu erlassen wäre (weil bis dahin der Austausch von Öl‑Brennwertgeräten noch anrechenbar ist), was für die antragstellenden Parteien zu spät käme.

2. In der Sache hegen die antragstellenden Parteien gegen die Einschränkung der Anrechenbarkeit nach §27 Abs4 Z6 litb EEffG Bedenken wegen einer Verletzung der Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) sowie einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B‑VG, Art2 StGG), im Besonderen des allgemeinen Sachlichkeitsgebots.

In der individuellen Einsparverpflichtung des §10 Abs1 bis 3 EEffG erblicken die antragstellenden Parteien wegen des fehlenden Rechtsschutzes einen Widerspruch zum rechtsstaatlichen Baugesetz der Bundesverfassung sowie einen Verstoß gegen Art47 GRC.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle die Anträge als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Nach Ansicht der Bundesregierung liegen die Prozessvoraussetzungen der aktuellen sowie der unmittelbaren Betroffenheit nicht vor und es fehle auch an einem (aktuellen) Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien.

3.1. Zur Prozessvoraussetzung der aktuellen Betroffenheit führt die Bundesregierung hinsichtlich der beiden Hauptanträge aus, dass im vorliegenden Fall eine bloß potentielle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen vorliege. Die Lieferantenverpflichtung gemäß §10 Abs7 EEffG bestehe nur für jene Energielieferanten, deren Energielieferungen an Endkunden in Österreich 25 GWh pro Jahr erreichen oder überschreiten würden, wobei dafür das Liefervolumen des jeweiligen Vorjahres ausschlaggebend sei. Bei eigentumsrechtlich zu mehr als 50% verbundenen Unternehmen würden gemäß §10 Abs7 EEffG die Absatzmengen zur Ermittlung des Schwellenwerts zusammengerechnet. §5 Abs1 Z11 EEffG ermögliche zudem eine Übertragung der Lieferantenverpflichtung.

Die antragstellenden Parteien hätten jedoch zur Erfüllung all dieser Voraussetzungen keinerlei Angaben gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass sie davon ausgingen, dass sie im Jahr 2017 sowie den Jahren danach jeweils mehr als 25 GWh Heizöl an Endkunden absetzen würden. Mit dieser bloßen Annahme könne aber keine aktuelle rechtliche Betroffenheit dargetan werden. Es erscheine ungewiss, ob die antragstellenden Parteien im Jahr 2018 zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §10 EEffG verpflichtet sein würden.

3.2. Nach Ansicht der Bundesregierung sind die antragstellenden Parteien außerdem von §27 Abs4 Z6 litb EEffG nicht unmittelbar betroffen. Gemäß §27 Abs1 EEffG habe der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. §27 Abs1 EEffG bilde den Kern der Verordnungsermächtigung, die durch Abs2 leg.cit. konkretisiert werde. Die Verordnung habe etwa gemäß §27 Abs2 Z4 EEffG Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen (§9 bis §11 EEffG) zu enthalten. Für die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen treffe jedoch §27 Abs4 EEffG – und damit auch Z6 litb leg.cit. – weitere Vorgaben. Die Regelungen in §27 Abs4 EEffG seien daher als "Konkretisierungen bzw. Teil der Verordnungsermächtigung" zu sehen und damit allein an den Verordnungsgeber gerichtet. Für die antragstellenden Parteien entfalteten sie daher keine unmittelbare Wirkung.

3.3. Die Bundesregierung bezweifelt weiters einen (aktuellen) Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien durch die Nichtanrechnung des Austausches von alten Ölheizungen im Wohnungssektor als Energieeffizienzmaßnahme. §27 Abs4 Z6 litb EEffG verbiete nicht den Öl‑Kesseltausch und es stehe den antragstellenden Parteien offen, ihren Verpflichtungen nach dem EEffG auf andere Art und Weise nachzukommen (etwa durch Setzung von [anderen] Maßnahmen, den Erwerb von Maßnahmen, durch Ausschreibungen oder durch Zahlung des Ausgleichsbetrages); die Anlage 1 zur EE‑RLV enthalte über 40 verallgemeinerte Methoden gemäß §12 EE‑RLV, die den antragstellenden Parteien zur Verfügung stünden. Zwar schränke der Ausschluss einer einzelnen Methode das Spektrum an Möglichkeiten zur Erfüllung der Lieferantenverpflichtung ein und das möge auch dazu führen, dass die antragstellenden Parteien durch die bekämpfte Maßnahme wirtschaftlich härter betroffen seien, es gebe jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit eine Anerkennung im Rechtsbereich verschaffen würde; durch die angefochtene Bestimmung würden sich allenfalls bloße wirtschaftliche Reflexwirkungen für die antragstellenden Parteien ergeben.

Sollte demgegenüber der Verfassungsgerichtshof von einem Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ausgehen, führt die Bundesregierung aus, dass die Vielfalt an Möglichkeiten zur Erfüllung von Energieeffizienzverpflichtungen gegen eine bereits jetzt aktuelle Beeinträchtigung der antragstellenden Parteien durch die erst im Jahr 2018 wirksam werdende Nichtanrechnung des Austausches von alten Ölheizungen als Energieeffizienzmaßnahme spreche. Ein Individualantrag betreffend im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht anwendbare Regelungen sei nur zulässig, wenn es den antragstellenden Parteien nicht zumutbar sei, bis zum Wirksamwerden zuzuwarten, insbesondere weil durch das Gesetz auferlegte Verpflichtungen bereits ab einem bestimmten Stichtag zu erfüllen seien und es zur Vermeidung von Haftungsfolgen und strafrechtlichen Risiken tatsächlich unvermeidlich sei, vor diesem Stichtag ins Gewicht fallende Aufwendungen auslösende administrative, technische oder sonstige Vorkehrungen zu treffen. Angesichts der Vielzahl an Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß §10 EEffG sei dies aber zu bezweifeln.

4. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken der antragstellenden Parteien entgegen.

5. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattete eine im Wesentlichen mit den Argumenten der Bundesregierung übereinstimmende Äußerung.

6. Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattete eine Äußerung, in der er vorbringt, dass die Anträge unzulässig seien.

6.1. §27 Abs4 Z6 litb EEffG sei direkt und alleinig an den Verordnungsgeber gerichtet. Eine direkte Adressierung der Verpflichteten sei somit durch diese Bestimmung bzw. §15 Abs1 EE‑RLV gerade nicht vorgesehen.

Auch ein verfassungs- bzw. gesetzwidriger Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien durch §27 EEffG bzw. §15 Abs1 Z7 EE‑RLV liege nicht vor, zumal mit diesen Normen keinerlei Einschränkungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten einhergehe. Die Lieferung von Heizöl sei weiterhin unbeschränkt möglich; auch könnte unverändert der Austausch von Ölkesseln durch Öl-Brennwertgeräte erfolgen und auch "privat" gefördert werden. Soweit jedoch im Verbot der Anerkennung als Energieeinsparmaßnahme eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit der antragstellenden Parteien zur Erfüllung der individuellen Einsparverpflichtung argumentiert werde, sei dem entgegenzuhalten, dass weder das EEffG noch sonstige Vorschriften ein Recht von Verpflichteten normieren, die Erfüllung der Einsparverpflichtung durch bestimmte Maßnahmen bzw. durch Maßnahmen innerhalb des eigenen Sektors erreichen zu können. Zudem würde allen Verpflichteten noch immer eine Vielzahl von anderen anrechenbaren Maßnahmen zur Verfügung stehen.

In Bezug auf die Einsparverpflichtung der antragstellenden Parteien bewirke das Anrechnungsverbot, dass das Gesamtportfolio an anrechenbaren Maßnahmen um eine einzelne reduziert werde. Angesichts der gegebenen Vielzahl an sonstigen anrechenbaren Maßnahmenarten führe dies nicht immer zu einer nachteiligen Mehrbelastung.

Auch die Aktualität des behaupteten Eingriffs durch §27 Abs4 Z6 litb EEffG liege nicht vor. Die Bestimmung sei bereits am 12. August 2014 in Kraft getreten, weswegen die antragstellenden Parteien mehr als drei Jahre Zeit gehabt hätten, sich auf die geltende Situation ab 2018 einzustellen bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

6.2. Der Hauptantrag 2 auf Aufhebung der in Verfassungsrang stehenden §10 Abs1 bis 3 EEffG sei unzulässig, weil die unmittelbare Betroffenheit des Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien nicht vorliege. §10 Abs1 bis 3 iVm Abs7 EEffG würden festlegen, nach welchen Kriterien zu ermitteln sei, welche Energielieferanten zum Nachweis von Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 0,6% des Vorjahresabsatzes verpflichtet sind. Die tatsächliche Höhe der in einem Jahr nachzuweisenden Energieeffizienzmaßnahmen richte sich somit nach dem Ergebnis des Vorjahres, das (erst) im Rahmen des Verfahrens gemäß §10 Abs6 EEffG zu belegen sei.

6.3. In der Sache tritt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bedenken der antragstellenden Parteien entgegen.

7. Die antragstellenden Parteien haben auf die Äußerungen der Bundesregierung, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft repliziert.

IV. Erwägungen

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Der Antrag auf Aufhebung des §27 Abs4 Z6 litb EEffG (Hauptantrag 1) sowie die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge 1 bis 6 sind unzulässig:

Mit ihrem auf Aufhebung des §27 Abs4 Z6 litb EEffG gerichteten Hauptantrag 1 begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung jener Bestimmung des EEffG, derzufolge der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist. Die Eventualanträge fechten (teils zusätzlich, teils nur) sich auf §27 Abs4 Z6 litb EEffG beziehende Regelungen der EE‑RLV an und grenzen dabei den Anfechtungsumfang unterschiedlich ab.

2.1. Soweit die Bundesregierung sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zunächst vorbringen, dass die antragstellenden Parteien im Wesentlichen keine Angaben machen, ob sie überhaupt der Verpflichtung für Energielieferanten gemäß §10 EEffG unterliegen und es weiters ungewiss sei, ob sie im Jahr 2018 der Lieferantenverpflichtung unterfallen werden, verfängt dieser Einwand nicht, sind doch die diesbezüglichen Angaben der antragstellenden Parteien nachvollziehbar (vgl. VfGH 9.10.2015, G164/2014).

Die Bundesregierung sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ziehen in ihren Äußerungen in Zweifel, dass §27 Abs4 Z6 litb EEffG die antragstellenden Parteien unmittelbar betreffe, weil die angefochtene Bestimmung allein an den Verordnungsgeber gerichtet sei.

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die antragstellenden Parteien sind vielmehr im Recht, wenn sie davon ausgehen, dass §27 Abs4 Z6 litb EEffG unmittelbar anwendbar ist und es für die unmittelbare Wirksamkeit dieser Anordnung (auch) den antragstellenden Parteien gegenüber nicht auf nähere Bestimmungen – der gemäß §27 EEffG erlassenen – EE‑RLV ankomme.

Der mit "Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle" überschriebene §27 EEffG enthält in seinem Abs1 die Verpflichtung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. §27 Abs2 Z4 EEffG bestimmt, dass die Richtlinien Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §9 bis §11 EEffG enthalten müssen. §27 Abs4 EEffG trifft in diesem Zusammenhang weitere Vorgaben für die Regelung der Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen durch den Verordnungsgeber.

Aus diesem Umstand folgt jedoch nicht, dass alle in §27 Abs4 EEffG enthaltenen Vorschriften allein an den Verordnungsgeber gerichtet wären. Das EEffG verweist an verschiedenen Stellen auf §27 EEffG. So haben verpflichtete Energielieferanten gemäß §10 EEffG "jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß §27 [EEffG] nachzuweisen". §27 EEffG enthält insoweit nicht nur Anordnungen an den Verordnungsgeber. Der angefochtene §27 Abs4 Z6 litb EEffG legt fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist. Eine Anrechnung einer derartigen Maßnahme als Energieeffizienzmaßnahme ist daher jedenfalls ausgeschlossen. Dass sich dieses Gebot (auch) an den Verordnungsgeber richtet, der diese konkrete Maßnahme nicht als anrechenbar erfassen darf, ändert nichts daran, dass es dieses Gebot bereits unmittelbar kraft Gesetzes für die antragstellenden Parteien ausschließt, den Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 als Energieeffizienzmaßnahme geltend zu machen.

2.2. Die Bundesregierung sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bringen weiters vor, es liege kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien vor. §27 Abs4 Z6 litb EEffG verbiete den antragstellenden Parteien nicht, alte Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte auszutauschen. Was ihre Verpflichtung nach §10 EEffG anlangt, stehe den antragstellenden Parteien offen, ihren Verpflichtungen auf andere Art und Weise nachzukommen; allein die Anlage 1 der EE‑RLV enthalte über 40 verallgemeinerte Methoden. Zudem sei der Erwerb von Maßnahmen durch Ausschreibung möglich und es komme auch die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht. Die antragstellenden Parteien mögen durch die bekämpfte Regelung wirtschaftlich härter betroffen sein als andere verpflichtete Energielieferanten. Dies verschaffe jedoch keine Anerkennung im Rechtsbereich, es ergäben sich vielmehr bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen.

Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu. Die antragstellenden Parteien gehen zu Recht davon aus, dass §27 Abs4 Z6 litb EEffG sie in ihrer Rechtssphäre betrifft.

Energielieferanten, die Endenergieverbraucher im Vorjahr in Österreich beliefert haben, keiner Branchenverpflichtung unterliegen und nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fallen (vgl. §10 Abs7 EEffG), haben gemäß §10 EEffG die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern nachzuweisen. Diese Verpflichtung berührt die antragstellenden Parteien in ihrer Rechtssphäre. Der angefochtene §27 Abs4 Z6 litb EEffG gestaltet diese Verpflichtung näher aus, in dem er festlegt, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist. Er wirkt sich somit ebenso verpflichtend auf die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien aus.

2.3. Die Bundesregierung, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft machen darüber hinaus für den Fall, dass von einem Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien auszugehen sei, geltend, dass angesichts der Vielfalt an Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Energieeffizienzverpflichtung keine aktuelle Beeinträchtigung der antragstellenden Parteien vorliege. Im Übrigen hätten die antragstellenden Parteien mehr als drei Jahre Zeit gehabt, sich auf die ab dem Jahr 2018 geltende Situation einzustellen.

Die antragstellenden Parteien bringen demgegenüber vor, dass sie durch §27 Abs4 Z6 litb EEffG aktuell betroffen seien. Maßnahmen, die im Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräten bestünden, müssten noch im Jahr 2017 gesetzt werden, damit sie anrechenbar seien. Da ab 1. Jänner 2018 andere Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden müssten und es im Durchschnitt zumindest sechs Monate dauere, um ausreichende alternative Maßnahmen zu entwickeln oder auszuschreiben, sei den antragstellenden Parteien ein Zuwarten bis zum Auslaufen der Frist nicht zumutbar.

2.3.1. Der angefochtene §27 Abs4 Z6 litb EEffG wurde am 11. August 2014 kundgemacht (BGBl I 72/2014) und ist an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten (vgl. §33 Abs1 EEffG). §27 Abs4 Z6 litb EEffG legt fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind, wie auch die antragstellenden Parteien darlegen, Maßnahmen, die im Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte bestehen, auf die Verpflichtung der antragstellenden Parteien gemäß §10 EEffG anrechenbar.

Die antragstellenden Parteien haben ihren Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag am 5. Juli 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist das in §27 Abs4 Z6 litb EEffG normierte Verbot der Anrechnung der Maßnahme somit noch nicht wirksam gewesen. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht der Bundesregierung sowie der beteiligten Bundesminister, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien vorliegt:

2.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Norm, die entweder überhaupt noch nicht in Kraft steht oder zumindest für den Antragsteller (nach seinen persönlichen Verhältnissen) noch nicht wirksam geworden ist, nicht bekämpft werden, es sei denn, sie äußert "Vorwirkungen", die es als unzumutbar erscheinen lassen, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten (vgl. VfSlg 11.402/1987, 15.773/2000, 18.896/2009, 19.412/2011).

Der angefochtene §27 Abs4 Z6 litb EEffG gestaltet zwar insoweit unmittelbar die Verpflichtung der antragstellenden Parteien nach §10 EEffG aus, als diese ab dem Jahr 2018 den Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl‑Brennwertgeräte nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme auf ihre diesbezügliche Verpflichtung anrechnen können; die Regelung normiert aber demgegenüber auch keine unbedingte Verpflichtung der antragstellenden Parteien, eine bestimmte Maßnahme zu setzen. Den antragstellenden Parteien stehen vielmehr – worauf die Bundesregierung und die im Verfahren beteiligten Bundesminister unbestritten hinweisen – eine Vielzahl anderer möglicher Energieeffizienzmaßnahmen offen, um ihren Verpflichtungen nach §10 EEffG nachzukommen. Die antragstellenden Parteien legen auch nicht dar, dass sie für die Perioden bis zum Jahr 2017 ausschließlich oder überwiegend Energieeffizienzmaßnahmen setzen und geltend machen, die ab dem Jahr 2018 durch §27 Abs4 Z6 litb EEffG nicht mehr als anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme gelten. Darüber hinaus steht den antragstellenden Parteien, was im Verfahren ebenfalls unbestritten geblieben ist, eine Vorgangsweise nach §20 oder §21 EEffG offen.

Die antragstellenden Parteien machen keine Umstände geltend, denen zufolge es für sie unzumutbar wäre, alle oder auch nur einige der möglichen alternativen Maßnahmen zu ergreifen. Sie verweisen nur darauf, dass es ihnen auf Grund der erforderlichen Vorbereitungszeit – die antragstellenden Parteien gehen davon aus, dass diese zumindest sechs Monate in Anspruch nimmt – nicht zumutbar sei, andere als die in §27 Abs4 Z6 litb EEffG genannten Energieeffizienzmaßnahmen (einschließlich solcher nach §20 EEffG) zu setzen. Diesbezüglich weist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Recht auf den deutlich längeren Zeitraum hin, der den antragstellenden Parteien seit Kundmachung der Vorschrift zur Vorbereitung zur Verfügung steht.

§27 Abs4 Z6 litb EEffG nimmt den antragstellenden Parteien ab dem Jahr 2018 eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten, ihrer Verpflichtung nach §10 EEffG nachzukommen. Der Verfassungsgerichtshof vermag angesichts des einschlägigen Vorbringens der antragstellenden Parteien nicht zu erkennen, dass es ihnen unzumutbar wäre, zunächst andere Handlungsoptionen wahrzunehmen und die durch §27 Abs4 Z6 litb EEffG behauptetermaßen bewirkte Einschränkung ihres unternehmerischen Handlungsspielraums zu bekämpfen, wenn diese für die antragstellenden Parteien wirksam wird (vgl. VfSlg 13.886/1994). Die vorliegende Fallkonstellation ist insoweit insbesondere nicht mit jenen Umständen zu vergleichen, unter denen der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise wegen der Vorwirkungen einer – unbedingten und eindeutigen – Verpflichtung die Anfechtung einer Bestimmung schon vor dem Zeitpunkt für zulässig erachtet hat, ab dem die Bestimmung für den Antragsteller wirksam wird (vgl. zur Verpflichtung von Kreditinstituten, Kapitalertragsteuer ihrer Kunden einzuheben und abzuführen VfSlg 19.412/2011 oder zur Einführung der Registrierkassenpflicht VfSlg 20.065/2016).

2.4. Der Hauptantrag 1 auf Aufhebung des §27 Abs4 Z6 litb EEffG ist daher schon mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden Parteien insgesamt unzulässig. Aus demselben Grund sind aber auch die hilfsweise zum Hauptantrag 1 gestellten Eventualanträge 1 bis 6 der antragstellenden Parteien unzulässig.

Angesichts dieses Ergebnisses kann es dahinstehen, ob den antragstellenden Parteien ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

3. Auch der Antrag auf Aufhebung der Absätze 1 bis 3 des §10 EEffG (Hauptantrag 2) und der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag sind unzulässig:

3.1. Mit ihrem auf Aufhebung der in Verfassungsrang stehenden Absätze 1 bis 3 des §10 EEffG gerichteten Hauptantrag 2 begehren die antragstellenden Parteien, jene Bestimmungen des EEffG aufzuheben, denen zufolge sie als Energielieferanten zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind.

Die antragstellenden Parteien begründen die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme als Energieeffizienzmaßnahme auf ihre einschlägige Verpflichtung nach §10 Abs1 bis 3 EEffG angerechnet werden kann, nicht in einer rechtsverbindlichen Weise in einem Verfahren vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung ihrer Verpflichtung endgültig nachgewiesen sein muss, geklärt werden kann, sondern nur gleichsam ex post in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren, etwa auf Grund der Verfassungsbestimmung des §31 Abs1 Z4 lita und b EEffG. Es widerspreche dem sich aus dem B‑VG ergebenden Rechtsstaatsprinzip als Baugesetz der Bundesverfassung, gegen die mangelnde Anerkennung einer bestimmten Maßnahme als solche zur Erfüllung der Verpflichtung der antragstellenden Parteien nach §10 Abs1 bis 3 EEffG keinen Rechtsschutz außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens zuzulassen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen Art47 GRC dar.

3.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016).

Dabei ist auch zu beachten, dass es Sache des Verfassungsgerichtshofes ist, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie im konkreten Fall zu Beseitigung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Aufhebungsumfang abzugrenzen ist. Es müssen daher im Gesetzesprüfungsverfahren all jene Bestimmungen mit angefochten werden, die in die Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind; insbesondere darf nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorweg genommen werden (siehe VfGH 10.3.2015, G201/2014; 7.10.2015, G315/2015 ua.). Dass in einer solchen Konstellation dann eine im Ergebnis allenfalls zu weite Fassung des Antrages diesen nicht unzulässig macht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen mit teilweiser Abweisung des Antrages vorzugehen ist (siehe zuletzt etwa VfGH 26.9.2017, G347/2016 mwN).

3.3. Die antragstellenden Parteien sehen vor dem Hintergrund ihrer Bedenken – es bestehe außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §31 EEffG kein Verfahren, in dem rechtsverbindlich geklärt werden könne, ob und in welchem Ausmaß eine von den antragstellenden Parteien nachgewiesene Maßnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aufgrund des §10 Abs1, 2 und 3 EEffG anrechenbar sei – den Sitz des von ihnen erblickten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Baugesetz der Bundesverfassung bzw. gegen Art47 GRC mit §10 Abs1, 2 und 3 EEffG in jenen Bestimmungen, die ihre einschlägige Verpflichtung zu Energieeffizienzmaßnahmen begründen. Der fehlende Rechtsschutz außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens belaste die Verpflichtung selbst mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit.

Die antragstellenden Parteien unterlassen es aber, zumindest auch die Verfassungsbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG mitanzufechten, die es unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellt, wenn ein Energielieferant seiner in §10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtung nicht nachkommt und auch weder die an Stelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß §20 EEffG oder den an Stelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet bzw. entrichtet hat.

Damit nehmen die antragstellenden Parteien dem Verfassungsgerichtshof aber die Möglichkeit, ihren Bedenken, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn er es für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die ausschließlich verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für die in §10 EEffG festgelegten Verpflichtungen denn diese Verpflichtung selbst aufzuheben.

Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die antragstellenden Parteien daher zumindest auch die Verwaltungsstrafbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG mit anfechten müssen. Der Hauptantrag 2 erweist sich damit als zu eng gefasst.

3.4. Dies gilt auch für den hilfsweise zu diesem Hauptantrag 2 gestellten Eventualantrag, der neben §10 Abs1 bis 3 EEffG auch weitere Bestimmungen wie §10 Abs4, §11, §20, §21 Abs1 bis 3 sowie die Wortfolge "bis §11" in §24 Abs3 sowie den zweiten und dritten Satz in §24 Abs6 EEffG anficht, die (zum Teil) Alternativen zur primären Einsparverpflichtung des §10 EEffG festlegen. Auch der Eventualantrag unterlässt es aber, die auf diese Verpflichtungen bezogene Verwaltungsstrafbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG mitanzufechten. Auch er ist daher zu eng gefasst.

3.5. Der Hauptantrag 2 und der zu diesem hilfsweise gestellte Eventualantrag sind daher, weil zu eng gefasst, insgesamt unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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