OGH 14Os36/00 (RS0113541)

OGH14Os36/002.5.2000

Rechtssatz

Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen.

Normen

GebAG §38
GebAG §39
GebAG §40
GebAG §41
GebAG §42
StGB §304
StPO allg
ZPO allg

14 Os 36/00OGH02.05.2000
9 Ob 67/03yOGH05.05.2004

Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden. (T1)

15 Os 121/07vOGH17.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung. (T2)

6 Ob 35/13kOGH20.03.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T3)

17 Os 19/14vOGH12.05.2014

Vgl

13 Os 131/15mOGH13.04.2016

Auch; Beisatz: Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_003