14 Os 36/00 | OGH | 02.05.2000 |
9 Ob 67/03y | OGH | 05.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist - unabhängig von den sonst im Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften - weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden. (T1) |
15 Os 121/07v | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung. (T2) |
6 Ob 35/13k | OGH | 20.03.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T3) |
17 Os 19/14v | OGH | 12.05.2014 |
Vgl |
13 Os 131/15m | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsbehelf des § 363a StPO ist auf die Erneuerung des Strafverfahrens gerichtet. Demzufolge ist er im Verfahren zur Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen unzulässig, weil dieses gerade nicht Teil des jeweiligen Hauptverfahrens, sondern ein davon unabhängiges, weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildetes Zwischenverfahren ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000502_OGH0002_0140OS00036_0000000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)