Artikel 18
Artikel 18. Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Schlagworte
Freiheit der Berufswahl, Berufsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000057
alte Dokumentnummer
N11867120760
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