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BGBl II 134/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

134. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird - soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.

(2) Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.

(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Anlage

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Berger

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