VfGH G211/2014

VfGHG211/201419.6.2015

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des GmbH-Gesetzes betr das Stammkapital und die Gründungsprivilegierung wegen eines unzulässigen Anfechtungsumfanges bzw mangels Präjudizialität

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs6
GmbHG §6, §10, §10b, §54
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs6
GmbHG §6, §10, §10b, §54

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof,

"a) in §6 Abs1 und in §54 Abs3 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) jeweils den Betrag '35.000',

b) in §10 Abs1 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) den Betrag '17.500' und

c) §10b GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)

als verfassungswidrig aufzuheben.

An Stelle der unter a) und b) genannten Beträge mögen wieder die davor geltenden Beträge laut der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109), nämlich in §6 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG '10.000' und in §10 Abs1 GmbHG '5.000' in Geltung gesetzt werden."

2. Diesem Antrag liegt den Angaben des Obersten Gerichtshofes zufolge folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Geschäftsführer der T.B. GmbH habe am 21. März 2014 beim Erstgericht (Firmenbuch) die Neueintragung dieser GmbH beantragt und das Stammkapital mit € 10.000,– angemeldet. Das Erstgericht habe den Antrag abgewiesen, da das Stammkapital gemäß §6 GmbHG mindestens € 35.000,– erreichen müsse und der Geschäftsführer in einem Begleitschreiben mitgeteilt habe, dass er das Gründungsprivileg nach §10b GmbHG bewusst nicht in Anspruch nehmen wolle, da er die geltende Gesetzeslage für verfassungswidrig halte. Das Rekursgericht habe den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt und den Revisionsrekurs zugelassen, da von der Neuregelung eine Vielzahl von zu gründenden Gesellschaften betroffen sei und eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit etwaigen von ihm gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken fehle.

3. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof in seinem Antrag aus:

"4.1. Die angezogenen Gesetzesbestimmungen §6 Abs1 und §10 Abs1 GmbHG idF des AbgÄG 2014 sind für den vorliegenden Fall präjudiziell. Würde die Rechtslage nach dem GesRÄG 2013 gelten, stünde der Eintragung der Eintragungswerberin mit einem Stammkapital von 10.000 EUR kein Hindernis entgegen.

4.2. Die ebenfalls zur Aufhebung beantragte Gesetzesstelle in §54 Abs3 GmbHG sowie der gesamte §10b GmbHG idF des AbgÄG 2014 sind hier zwar nicht anzuwenden, stehen aber mit den anderen präjudiziellen Gesetzesstellen in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls präjudiziell sind (Mayer, B‑VG4 Art89 II.2. litc mwN)."

4. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der Oberste Gerichtshof wie folgt dar:

"2. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs und im Revisionsrekurs folgende auch vom erkennenden Senat geteilte Bedenken geäußert, die seit dem AbgÄG 2014 geltende Gesetzeslage könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B‑VG) [verstoßen]:

2.1. Mit der 'Gründungsprivilegierung' gemäß §10b GmbHG erlaubt der Gesetzgeber die Gründung einer GmbH mit jener Kapitalausstattung, wie sie die Eintragungswerberin aufweist (Stammkapital 10.000 EUR, davon eingezahlt 5.000 EUR). Dennoch verlangt das Gesetz auch für gründungsprivilegierte GmbHs formell die Einhaltung des Mindeststammkapitals von 35.000 EUR, das aber bis längstens zehn Jahre nach der Eintragung faktisch keine Bedeutung, nicht einmal in der Insolvenz der Gesellschaft (§10b Abs4 GmbHG), hat, sofern die Gesellschafter nicht schon früher freiwillig das volle Stammkapital von 35.000 EUR einzahlen. Das Stammkapital von 35.000 EUR hat daher für die zehn Jahre der Gründungsprivilegierung tatsächlich keinen realen Gehalt und steht nur auf dem Papier (vgl H. Herda, GmbH 'light' – Die Reform der Reform, wbl 2014, 361 [367: 'Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen bildet für max 10 Jahre nur de facto das Stammkapital']). Dann aber erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, bei gründungsprivilegierten GmbHs de facto nur für das Steuerrecht vom Stammkapital 35.000 EUR auszugehen, kann doch durch die Rückführung des Mindeststammkapitals auf 35.000 EUR nach den zitierten erläuternden Bemerkungen der zum GesRÄG 2013 prognostizierte Steuerausfall bei der Körperschaftssteuer und der Kapitalertragsteuer vermieden werden (zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der Novellen vgl H. Herda, aaO 366 f).

2.2. Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, dass empirisch belegt ist, dass die meisten Insolvenzen bei Unternehmen in den ersten Jahren nach der Gründung eintreten. So schreibt der Kreditschutzverband von 1870 in seinem Bericht über die Unternehmensinsolvenzen für das Jahr 2013, dass von allen 2013 eingetretenen Insolvenzen 24% Unternehmen ab dem Gründungsjahr 2010, 31 % Unternehmen von den Gründungsjahren 2005 bis 2009, also allein in den ersten neun Jahren somit 55 % betroffen waren. Je älter die Unternehmen waren, desto geringer ist die Zahl der Insolvenzen (in diesem Sinn auch H. Herda, aaO 367).

Nach den zitierten erläuternden Bemerkungen zum GesRÄG 2013 kann das Mindeststammkapital Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen. Darüber hinaus habe die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere im Dienstleistungssektor zur Entstehung wenig betriebsmittel- und kapitalintensiver Unternehmensfelder geführt.

Daher setzte der Gesetzgeber des GesRÄG 2013 das Mindeststammkapital auf 10.000 EUR herab.

Es ist in der Tat nicht zu sehen, dass sich bereits acht Monate nach Inkrafttreten des GesRÄG 2013, nämlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbgÄG 2014 am 1.3.2014, die Verhältnisse so grundlegend geändert hätten, dass nunmehr wieder entgegen den dargelegten Erwägungen des Gesetzgebers des GesRÄG 2013 ein höheres Stammkapital von Nöten sei. Die Rückkehr zum früheren Mindeststammkapital von 35.000 EUR kann daher möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt sein. Dazu kommt, dass es bei Betrachtung der empirischen Verhältnisse der dargestellten Insolvenzstatistik gerade dann, wenn die besonders insolvenzgefährdeten ersten (zehn) Jahre nach der Gründung vorbei sind, sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, die gründungsprivilegierten GmbHs dann zu einer Aufstockung ihres Stammkapitals auf das Dreieinhalbfache zu zwingen.

2.3. Bereits der Gesetzgeber des GesRÄG 2013 hatte – wie sich aus den oben zitierten Materialien ergibt – Bedenken, dass die Möglichkeit, Neugründungen von GmbHs mit einem Mindeststammkapital von 10.000 EUR zuzulassen und gleichzeitig aber für Altgesellschaften keine Möglichkeit, das Stammkapital (von mindestens 35.000 EUR) auf 10.000 EUR herabzusetzen, zuzulassen, verfassungswidrig sein könnte, weil es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Alt- und Neugesellschaften käme. Deshalb entschloss sich der Gesetzgeber des GesRÄG 2013 dazu, in §54 Abs3 GmbHG den Betrag, auf den GmbHs, und zwar auch Altgesellschaften, die Kapitalherabsetzung durchführen können, auf 10.000 EUR abzusenken.

Durch das AbgÄG 2014 wurde das Mindeststammkapital, auf das das Stammkapital herabgesetzt werden kann, wieder auf 35.000 EUR erhöht. Dadurch entsteht aber im Endeffekt genau jene bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen einerseits solchen GmbHs, die entweder zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit einem Stammkapital von 10.000 EUR gegründet wurden (und dieses Stammkapital bis 1.3.2024 beibehalten dürfen, vgl. §127 Abs16 GmbHG idF des AbgÄG 2014) oder seit 1.3.2014 die Gründungsprivilegierung des §10b GmbHG für zehn Jahre ab Eintragung in Anspruch nehmen können, und andererseits jenen Altgesellschaften, die zwischen 1.3.2004 und dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 (1.7.2013) zwingend mit mindestens 35.000 EUR Stammkapital gegründet werden mussten und jetzt – bis 1.3.2024 – aber keine Möglichkeit mehr haben, das Stammkapital auf 10.000 EUR herabzusetzen oder die Gründungsprivilegierung des §10b GmbHG in Anspruch zu nehmen.

Auch H. Herda, aaO 365 meint, der Umstand, dass es derzeit und bis 2024 drei verschiedene 'GmbH-Regime' gebe, könne aus verfassungsrechtlicher Sicht nur als bedenklich eingestuft werden. Auch unter diesem Aspekt bestehen somit Bedenken, dass die geltende Rechtslage insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.

3.1. Das Rekursgericht hat verschiedene Autoren bzw. Stellungnahmen, die sich mit dem GesRÄG 2013 und/oder dem AbgÄG 2014 im hier einschlägigen Aspekt befassen, zitiert (Torggler in seiner Stellungnahme der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien [38/SN-500/ME XXIV. GP]; Schummer [Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz, 32/SN-500/ME XXIV. GP]; Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH [7/SN-500/ME XXIV. GP]; Kreditschutzverband von 1870 [33/SN-500 ME XXIV. GP]; Schauer [139/SN-3/ME XXV. GP]; Hügel [71/SN-3/ME XXV. GP und 27/SN-500/ME XXV. GP]; Walch [Die gründungsprivilegierte GmbH nach dem Abgabenänderungsgesetz 2014, ecolex 2014, 335]; Kalss [Editorial GesRZ2014, 1]).

Eine Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen ist entbehrlich, weil sich keine einzige davon ausdrücklich mit der hier allein entscheidenden Frage befasst, ob gegen die Rechtslage nach dem AbgÄG 2014 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

3.2. H. Herda, aaO 368 meint, verfassungsrechtlich besonders problematisch sei die Situation für vor dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs, wenn sie von der Möglichkeit der Kapitalherabsetzung auf 10.000 EUR nach dem GesRÄG 2013 Gebrauch gemacht hätten. Für sie steige die Mindest-KSt praktisch sofort wieder auf 1.750 EUR jährlich. Schließlich resümiert diese Autorin (aaO 369), es stelle sich häufig die Frage einer sachlichen Rechtfertigung für getroffene Regelungen. Besonders kritisch werde die Situation für gründungsprivilegierte GmbHs bei Ablauf der 10-Jahres-Frist, die Befristung sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Das Nebeneinander von drei verschiedenen 'GmbH-Regimen' könne nur als Sündenfall des Gesetzgebers bezeichnet werden, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz blieben auf der Strecke. In vielen Bereichen stelle sich die Frage einer sachlichen Rechtfertigung, eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und letztendlich der Verfassungswidrigkeit.

5. Der Geschäftsführer der Eintragungswerberin T.B. GmbH erstattete eine Äußerung und übermittelte eine Stellungnahme, die er in einer Fachzeitschrift aus Anlass des nunmehr anhängigen Verfahrens veröffentlicht hatte. Er regte an, der "Verfassungsgerichtshof möge (1.) den Antrag des Obersten Gerichtshofs, soweit er sich auf §10b GmbHG bezieht, mangels Präjudizialität zurückweisen, (2.) dem Antrag des Obersten Gerichtshofs, soweit er sich auf §6 Abs1, §10 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG bezieht, stattgeben" und führte weiters aus, dass er die Festsetzung einer Frist für das Außerkrafttreten gemäß Art140 Abs5 Satz 3 B‑VG für entbehrlich halte.

1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

5.1. Darin führt sie zur maßgeblichen Rechtslage Folgendes aus:

" I.

Zur Rechtslage:

1. Das GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr 58/1906, enthält seit seiner Stammfassung (RGBl. Nr 58/1906) in §6 Abs1 Regelungen über das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und in §10 Abs1 Regelungen über die Höhe des jedenfalls bar aufzubringenden Stammkapitals. §54 Abs3 GmbHG normiert seit der Stammfassung ein Verbot der Herabsetzung des Stammkapitals unter das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital.

Die Bedeutung des gesetzlichen Mindestkapitals ist vor dem Hintergrund des für GmbH geltenden Trennungsprinzips zu sehen, wonach die Gesellschafter prinzipiell nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft haften: Davon ausgehend fungiert das Mindestkapital als Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, trägt zu einer Minderung des Startinsolvenzrisikos bei und bildet vor allem eine Seriositätsschwelle, im Sinne eines Ausgleichs für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter (vgl. Kalss/Schauer, Die Reform des Österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts, 16. ÖJT Band II/1 454 ff).

2. Durch die GmbHG-Novelle 1980, BGBl Nr 320/1980, kam es zu einer Erhöhung des in §6 Abs1 GmbHG vorgeschriebenen Mindeststammkapitals von 100 000 Schilling auf 500 000 Schilling. Nach §10 Abs1 GmbHG idF der GmbHG-Novelle 1980 mussten mindestens 250 000 Schilling bar eingezahlt werden. In §54 Abs3 GmbHG wurde das Verbot der Herabsetzung des Stammkapitals unter das gesetzliche Mindeststammkapital beibehalten und der Betrag auf 500 000 Schilling geändert.

In der Regierungsvorlage (RV 5 BlgNR 15. GP , S 5f) wird zur Erhöhung des gesetzlichen Mindeststammkapitals Folgendes ausgeführt:

'Die auf dem SEBG, BGBl Nr 190/1954, beruhenden Mindestbeträge für das Stammkapital – bei Neugründungen nach dem Inkrafttreten des SEBG: 100 000 S (§54 Abs2 SEBG); bei einer umgestellten Gesellschaft: 50 000 S bzw. bei gemeinnützigen Gesellschaften bestimmter Art: 20 000 S (§16 Abs2 SEBG) reichen heute in Folge der Geldwertverdünnung zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger und zur Wahrung der Kapitalsgrundlage der Gesellschaften nicht mehr aus.

An der bewehrten Regel des geltenden Rechts, daß in der Regel vom Mindeststammkapital die Hälfte bar aufgebracht werden muß, soll festgehalten werden, und zwar nunmehr in der Weise, daß das Mindeststammkapital auf 500 000 S erhöht werden soll, von dem jedoch nur 250 000 S bar eingezahlt werden müssen. Diese Regelung stellt einen Schutz gegen unseriöse Gründungen dar, wodurch auch der hohen Insolvenzanfälligkeit neugegründeter Gesellschaften entgegengewirkt wird. Dieses Mindeststammkapital ist aber nicht so hoch, daß es die Eigenständigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihre personalistischen Elemente erdrückt oder bestehenden Gesellschaften die Anpassung an dieses neue Mindeststammkapital (ArtIII des Entwurfes) in unzumutbarer Weise erschweren würde.

Die Erhöhung des Mindestbetrages der Stammeinlagen auf 1000 S ist eine Begleitmaßnahme zur Erhöhung des Mindeststammkapitals'.

3. Durch das 1. Euro‑Justiz‑Begleitgesetz, BGBl I Nr 125/1998, wurde das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH an Stelle von 500 000 Schilling mit dem annähernd gleich hohen Betrag von 35 000 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Betrag des bar einzuzahlenden Mindeststammkapitals von 250 000 Schilling auf 17 500 Euro geändert. §54 Abs3 GmbHG verbot fortan die Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro.

Die genannten Beträge blieben bis zum Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts‑Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013, BGBl I Nr 109/2013) mit 1. Juli 2013 unverändert. Insgesamt waren sie somit während eines Zeitraumes von 33 Jahren im Wesentlichen unverändert.

4. Durch das GesRÄG 2013 wurden die Beträge in §6 Abs1 GmbHG und in §54 Abs3 GmbHG von 35 000 Euro auf 10 000 Euro herabgesetzt und in §10 Abs1 GmbHG das bar einzuzahlende Mindeststammkapital mit 5 000 Euro beziffert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zielte die Herabsetzung der genannten Beträge primär darauf ab, 'Neugründungen und damit oft auch erst den Einstieg in die selbstständige unternehmerische Tätigkeit' zu erleichtern (RV 2356 BlgNR 24. GP , S 13).

Die Möglichkeit der Herabsetzung des Stammkapitals auf 10 000 Euro sollte nach den Materialien grundsätzlich auch vor Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründeten GmbH offenstehen (RV 2356 BlgNR 24. GP , S 15).

5. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I Nr 2014/13) wurde die Rechtslage wiederum geändert.

5.1. Zum einen wurden die durch das GesRÄG 2013 herabgesetzten Beträge in den §§ 6 Abs 1, 10 Abs1 und 54 Abs3 GmbHG mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 wieder auf die vor Inkrafttreten des GesRÄG 2013 geltenden Beträge erhöht. Damit wurde prinzipiell wieder jene Rechtslage hergestellt, die im Wesentlichen bereits zwischen 1980 und 2013 bestanden hatte (vgl. aber die 'Gründungsprivilegierung' – Punkt I.5.2.).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 24 BlgNR 25. GP , S 27) soll dadurch der aufgrund des GesRÄG 2013 zu erwartende Steuerausfall (Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer) in der Höhe von knapp 100 Millionen Euro pro Jahr vermieden werden (vgl. RV 24 BlgNR 25. GP , S 27).

Zum anderen wurde mit der Wiederanhebung des gesetzlichen Mindestkapitals der von vielen Seiten bereits im Begutachtungsverfahren formulierten Kritik an deren Herabsetzung durch das GesRÄG 2013 unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes (vgl. zB Krejci, GES 2013, 171) Rechnung getragen. Die Wiederanhebung des Mindestkapitals durch das AbgÄG 2014 wurde daher in verschiedenen Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (3/ME 25. GP) ausdrücklich begrüßt (vgl. insbesondere die Stellungnahmen von Krejci, 79/SN‑3/ME 25. GP sowie von Schauer/Cohen/Motal/Reiter/Wöss, 139/SN‑3/ME 25. GP).

5.2. Durch das AbgÄG 2014 sollten jedoch nicht nur (im Wege der Anhebung des gesetzlichen Mindestkapitals) erhebliche Steuerausfälle vermieden und der durch das GesRÄG 2013 bewirkten Unterkapitalisierung von GmbH gegengesteuert, sondern zugleich auch 'eine günstige Gründungsmöglichkeit aufrechterhalten werden' (RV 24 BlgNR 25. GP 27).

Zu diesem Zweck wurde in §10b GmbHG die Möglichkeit geschaffen, bei der Neugründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass die Gesellschaft die so genannte 'Gründungsprivilegierung' in Anspruch nimmt: Diese besteht gemäß §10b Abs2 GmbHG darin, dass die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nur 10 000 Euro beträgt, wobei gemäß §10b Abs3 GmbHG 'abweichend von §10 Abs1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden' müssen. Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der GmbH im Firmenbuch endet die Gründungsprivilegierung und es müssen die Mindesteinzahlungserfordernisse des §10 Abs1 GmbHG erfüllt, dh. mindestens 17 500 Euro bar eingezahlt werden.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 24 BlgNR 25. GP 27) wird dazu Folgendes ausgeführt:

'Damit die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Unternehmer mit geringeren finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der – auf maximal zehn Jahren befristeten (vgl. Abs7) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen'.

5.3. 'Aus Gründen des Vertrauensschutzes' (RV 24 BlgNR 25. GP 27) ist nach §127 Abs14 bzw. 15 GmbHG auf Gesellschaften, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 28. Februar 2014 gegründet wurden bzw. bis zum 1. März 2014 eine Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch angemeldet haben, die Rechtslage nach dem GesRÄG 2013 weiter anzuwenden. Nach §127 Abs16 GmbHG haben 'Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, […] bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen'. Eine solche Kapitalerhöhung ist nach §127 Abs17 GmbHG von der gerichtlichen Eintragungsgebühr befreit."

5.2. Zu den Prozessvoraussetzungen führt die Bundesregierung des Weiteren aus:

"1. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Anfechtungsumfang nicht richtig abgegrenzt:

1.1. Der Oberste Gerichtshof begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag, in §6 Abs1 (zweiter Satz) und in §54 Abs3 (erster Satz) GmbHG in der Fassung des AbgÄG 2014 jeweils ausschließlich den Betrag '35 000' sowie in §10 Abs1 (zweiter Satz) GmbHG in der Fassung des AbgÄG 2014 ausschließlich den Betrag '17 500' als verfassungswidrig aufzuheben.

Nach Aufhebung des Betrages '35 000' würde §6 Abs1 GmbHG folgendermaßen lauten:

'(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.'

Nach Aufhebung des Betrages '17 500' würde §10 Abs1 GmbHG folgendermaßen lauten:

'(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt Euro eingezahlt sein […]'

Nach Aufhebung des Betrages '35 000' würde §54 Abs3 GmbHG folgendermaßen lauten:

'(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter Euro ist unzulässig. […]'

§6 Abs1 zweiter Satz, §10 Abs1 zweiter Satz und §54 Abs3 erster Satz GmbHG würden durch die beantragte Aufhebung bloß des jeweiligen Betrages zu einem unverständlichen Torso, was nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zurückweisung des betreffenden Gesetzesprüfungsantrags nach sich zieht (vgl. etwa VfSlg 12.535/1990, 13.915/1994, 15.885/2000, 17.516/2005, S 474).

1.2. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Oberste Gerichtshof beantragt, dass für den Fall der Aufhebung der 'genannten Beträge' die 'davor geltenden Beträge laut der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 […], nämlich in §6 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG '10 000' und in §10 Abs1 GmbHG '5 000' in Geltung gesetzt werden' sollen (S 2 des Gesetzprüfungsantrags).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind nämlich bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags die möglichen Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses nach Art140 Abs6 B‑VG gerade nicht einzubeziehen (VfSlg 19.413/2011, 19.517/2011).

1.3. Insoweit sich der Gesetzesprüfungsantrag daher gegen §6 Abs1, §10 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG richtet, erweist er sich schon aus diesem Grund als unzulässig.

2. §54 Abs3 GmbHG ist nicht präjudiziell, da im Anlassfall die Neueintragung einer GmbH beantragt wurde und die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung daher nicht anzuwenden sind.

Auch §10b GmbHG ist nicht präjudiziell. Im Anlassfall wurde die Neueintragung einer GmbH beantragt, wobei auf die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung gerade verzichtet wurde. §10b GmbHG ist daher nicht anzuwenden. Da aber die Anträge auf Aufhebung von Teilen des §6 Abs1, des §10 Abs1 und des §54 Abs3 GmbHG, wie zuvor dargelegt (Pkt. II.1.), wegen eines falschen Anfechtungsumfanges unzulässig sind, könnte auch ein allfälliger untrennbarer Zusammenhang des §10b GmbHG mit diesen Bestimmungen nicht zur Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich des §10b GmbHG führen.

3. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes aufgrund unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsgegenstandes bzw. mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen ist."

5.3. In der Sache führte die Bundesregierung aus, dass die angefochtenen Bestimmungen nach ihrer Ansicht nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG verstießen und folglich nicht verfassungswidrig seien.

5.3.1. Zu den vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bringt die Bundesregierung zusammengefasst vor, dass der Gesetzgebung bei der Regelung des Stammkapitals von Gesellschaften und im Besonderen bei der Festlegung einer bestimmten Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlage ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Es stehe dem Gesetzgeber frei, diese Höhe unter Berücksichtigung unterschiedlicher gesellschaftsrechtlicher Erwägungen, aber auch unter Einbeziehung steuerrechtlicher Aspekte festzulegen. Auch der antragstellende Oberste Gerichtshof halte weder das Stammkapital von € 35.000,– noch die gründungsprivilegierte Stammeinlage von € 10.000,– für sich betrachtet für unsachlich. Bei der Gründungsprivilegierung handle es sich um keine zwingende gesetzliche Regelung, sondern um eine bloße Gestaltungsmöglichkeit (Option). Tatsächlich sei diese Gestaltungsmöglichkeit im Jahr 2014 bei weniger als der Hälfte aller Gründungen in Anspruch genommen worden.

Die Gründungsprivilegierung sei zeitlich begrenzt und könne durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages auch vorzeitig beendet werden (§10b Abs5 GmbHG). Dem Gläubigerschutz werde langfristig durch das Modell der Gründungsprivilegierung insgesamt besser Rechnung getragen. Steuerrechtliche Bedenken würden im Antrag nicht vorgebracht. §10b GmbHG stelle einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Erleichterung von Neugründungen und dem (nicht zuletzt aus Gläubigerschutzgründen bestehenden) öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer langfristigen Unterkapitalisierung von GmbH dar.

Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes richteten sich nicht gegen die Höhe des Mindeststammkapitals von € 35.000, sondern lediglich gegen den Umstand, dass eine erst einige Monate zuvor beschlossene Änderung der Rechtslage teilweise wieder rückgängig gemacht worden sei. Es stehe der Gesetzgebung grundsätzlich frei, die Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und dabei auch eine in der Vergangenheit erfolgte Novellierung wieder rückgängig zu machen.

5.3.2. Wenngleich der Oberste Gerichtshof eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes nicht ausdrücklich behauptet habe, führt die Bundesregierung dazu aus, dass eine solche nicht vorliege. Für GmbH, die zwischen 1. Juli 2013 und 28. Februar 2014 gegründet worden seien bzw. ihr Stammkapital auf € 35.000,– herabgesetzt hätten, habe das AbgÄG 2014 "aus Gründen des Vertrauensschutzes" (RV 24 BlgNR 25. GP , 29) ein eigenes Übergangsregime vorgesehen.

5.3.3. Zu den Bedenken des Obersten Gerichtshofes, dass nunmehr mehrere "GmbH-Regime" parallel bestünden und es damit zu einer "bedenklichen Ungleichbehandlung" zwischen diesen GmbH käme, bringt die Bundesregierung vor, dass der Gesetzgebung eine Änderung der Rechtslage pro futuro grundsätzlich offen stehe und das AbgÄG 2014 ausreichende Übergangsregelungen zum Schutz eines allfälligen begründeten Vertrauens auf die bisherige Rechtslage enthalte.

5.3.4. Der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf eine Literaturmeinung lasse nicht erkennen, dass es sich dabei um eigene Bedenken des anfechtenden Gerichtshofes im Sinne des §62 Abs1 VfGG handle, daher erübrige es sich für die Bundesregierung, darauf näher einzugehen.

2. Der Geschäftsführer der beteiligten T.B. GmbH erstattete eine ergänzende Äußerung, in der er den Ausführungen der Bundesregierung zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges entgegentrat und ausführte, dass "der Antrag des Obersten Gerichtshofs, soweit er sich auf §6 Abs1, §10 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG bezieht, sowohl von den Prozessvoraussetzungen her zulässig als auch in der Sache begründet" sei.

II. Rechtslage

Die §§6, 10, 10b und §54 GmbHG, RGBl. 58/1906 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I 13, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§6.

(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.

(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.

(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen."

"§10.

(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein;

sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.

(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.

(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist."

"Gründungsprivilegierung

§10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.

(3) Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von §10 Abs1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(4) Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter abweichend von §63 Abs1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

(5) Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (§5 Z2a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 erfüllt wurden."

"3. Titel.

Herabsetzung des Stammkapitals.

§54.

(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.

(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß."

III. Erwägungen

1.1. Der Antrag erweist sich als unzulässig.

1.2. Gemäß Art140 Abs1 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt dargelegt hat, so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, dass ein solches Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn der Wegfall bestimmter angefochtener Sätze (Wortfolgen) den verbleibenden Rest der Gesetzesbestimmung unverständlich werden ließe oder Schwierigkeiten bezüglich dessen Anwendung hervorriefe, weil nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg 12.235/1989; 15.773/2000, 19.413/2011).

1.3. Der Oberste Gerichtshof beantragt u.a. die Aufhebung der Beträge in §6 Abs1, §54 Abs3, und §10 Abs1 GmbHG und führt im Anschluss an den Antrag aus, dass an Stelle dieser Beträge die davor geltenden Beträge in der Fassung des GesRÄG 2013 in Geltung gesetzt werden "mögen".

1.4. Nach Art140 Abs6 B‑VG treten im Fall der Aufhebung eines Gesetzes als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, falls das Erkenntnis nichts anderes ausspricht. In der Kundmachung über die Aufhebung ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten (vgl. dazu ausführlich VfSlg 19.413/2011). Keinesfalls entspricht es dem Konzept der Bundesverfassung, dass nach Aufhebung von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof gleichsam automatisch das durch sie derogierte Recht wieder in Kraft tritt. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof die Frage des Wiederinkrafttretens von derogiertem Recht in jedem Einzelfall abzuwägen und dann zu entscheiden, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – früheres Recht wieder in Kraft tritt.

1.5. Nach Aufhebung der angefochtenen Beträge in den unter 1.3. genannten Bestimmungen verbliebe ein sprachlich sinnentleerter Torso. Der Oberste Gerichtshof vermeint, dieser könne dadurch vermieden werden, dass seiner Anregung Rechnung getragen würde, die nach alter Rechtslage geltenden Beträge wieder in Geltung zu setzen. Hiefür bedürfte es eines Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes nach Art140 Abs6 B‑VG.

1.6. Bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags sind die möglichen Wirkungen eines die Aufhebung aussprechenden Erkenntnisses nach Art140 Abs6 B‑VG jedoch nicht einzubeziehen. Dem Verfassungsgerichtshof kommt nach Art140 Abs6 B‑VG vielmehr Ermessen zu, bei dessen Ausübung er sich am Sinn und Zweck eines Ausschlusses des Wiederinkrafttretens früherer Bestimmungen zu orientieren hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass er diese Ermessensentscheidung bereits in der Phase der Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorwegnimmt: Ebenso wenig ist es mit dem Charakter der in Art140 Abs6 B‑VG vorgesehenen Entscheidung vereinbar, dass der Verfassungsgerichtshof durch das antragstellende Gericht gezwungen werden kann, eine von diesem bestimmte Fassung einer Norm wieder in Kraft treten zu lassen (vgl. VfSlg 19.413/2011).

1.7. Im Hinblick auf diese Festlegungen erweist sich der Umfang der im Antrag des Obersten Gerichtshofes angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen als zu eng gezogen, soweit er sich auf die Beträge in §6 Abs1, §10 Abs1 und §54 Abs3 GmbHG bezieht. Er ist daher insoweit unzulässig.

2. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des §10b GmbHG mangelt es an der Präjudizialität. Es erscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die Eintragung der betroffenen GmbH die Bestimmung des §10b GmbHG anzuwenden hätte, da die Eintragungswerberin ihrem ursprünglichen Antrag zufolge die darin vorgesehene Gründungsprivilegierung gerade nicht angewendet wissen wollte und der Oberste Gerichtshof seinem eigenen Vorbringen zufolge §10b GmbHG für nicht anwendbar hält. Der Antrag ist daher auch insoweit unzulässig.

3. Da die Präjudizialität des §10b GmbHG (für sich genommen) nicht gegeben ist, ein untrennbarer Zusammenhang im Hinblick auf die Feststellungen unter Punkt III.1.7. nicht in Betracht kommt und sich der Antrag im Übrigen als zu eng gefasst erweist (siehe die Ausführungen Punkt III.1.), ist der Antrag insgesamt unzulässig.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag des Obersten Gerichthofes ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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