OGH 9Os68/74 (RS0099092)

OGH9Os68/7418.9.1974

Rechtssatz

1. Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, daß er keinesfalls zum Erfolg führen kann.

2. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (Erstgericht hatte zwar die Bestätigung der Behauptung des Angeklagten seitens der beantragten Zeugin als möglich in Betracht gezogen, aber die Beurteilung einer solchen Aussage als "Frage der Beweiswürdigung" abgetan und den Beweisantrag abgelehnt).

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z4 B

9 Os 68/74OGH18.09.1974
11 Os 5/77OGH16.02.1977

nur: Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. (T1)

12 Os 38/77OGH14.04.1977

Ähnlich; Beisatz: Durch Zeitablauf kann eine Erinnerung und damit ein verwertbares Ergebnis ausgeschlossen erscheinen. (T2)

13 Os 143/77OGH28.09.1977

Vgl; Beisatz: Die Erinnerung kann - auch wenn die Tat schon länger zurückliegt - im Zuge der gerichtlichen Vernehmung wieder aufgefrischt werden. (T3)

11 Os 76/79OGH29.05.1979

Beisatz: Alibizeugen - Zeugen für einen erheblichen Beweisantrag. (T4)

10 Os 149/79OGH12.08.1980

nur T1

12 Os 167/81OGH26.11.1981

Vgl auch

9 Os 130/84OGH11.09.1984

nur T1

11 Os 7/85OGH31.01.1985

nur T1

11 Os 27/85OGH06.03.1985

nur T1

13 Os 71/86OGH12.06.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/37

12 Os 130/86OGH09.10.1986

Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein schon längere Zeit zurückliegendes alltägliches Ereignis nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Ereignissen verknüpft ist. (T5)

11 Os 163/86OGH09.12.1986

nur T1

11 Os 149/86OGH15.12.1986

nur T1

10 Os 21/87OGH24.03.1987

nur T1

15 Os 3/88OGH27.01.1988

nur T1

11 Os 71/88OGH28.06.1988

nur T1

12 Os 93/88OGH11.08.1988

nur T1

11 Os 47/89OGH30.05.1989

nur T1

11 Os 74/89OGH28.06.1989

nur T1

15 Os 71/89OGH01.08.1989

nur T1

14 Os 42/90OGH24.04.1990

nur T1; Beisatz: Eine vorgreifende Beweiswürdigung läuft der Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) zuwider. (T6)

12 Os 60/90OGH17.05.1990

nur T1

11 Os 59/90OGH19.06.1990

nur T1

11 Os 22/92OGH24.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T7)

15 Os 3/92OGH02.07.1992

nur T1; Veröff: EvBl 1992/197 S 840 = JBl 1994,188

12 Os 112/93OGH12.08.1993

Vgl auch

15 Os 22/94OGH24.03.1994

nur T1

11 Os 11/95OGH04.04.1995

nur T1

15 Os 176/98OGH26.11.1998

nur: 1. Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, daß er keinesfalls zum Erfolg führen kann. 2. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. (T8)

15 Os 44/99OGH06.05.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Beweisantrag darf nicht bloß deshalb abgewiesen werden, weil das Gericht die im vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hält. (T9)

14 Os 16/08xOGH11.03.2008

Vgl auch; Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T10)<br/>Beisatz: Da eine Ladung dieser Zeuginnen vom Erstgericht nach Aktenlage nicht einmal versucht wurde, hatte dieses keinen Grund, von der Undurchführbarkeit der begehrten, zweifellos relevanten Beweisaufnahme auszugehen. (T11)<br/>Beisatz: Die bloße Tatsache, dass ein Zeuge zweimal erfolglos zur Hauptverhandlung geladen wurde, rechtfertigt per se die Annahme seiner Unerreichbarkeit noch nicht, zumal die behauptete telefonische Entschuldigung aus beruflichen Gründen nicht aktenkundig ist und eine (in Deutschland unproblematische) Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht versucht wurde. (T12)

13 Os 8/16zOGH09.03.2016

nur: Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, dass er keinesfalls zum Erfolg führen kann. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19740918_OGH0002_0090OS00068_7400000_001

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