Spruch:
I./ Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (zum Teil als unangefochten) unberührt bleibt, im Schuldspruch zu den Punkten I 1 und 4 sowie demzufolge im Strafausspruch und im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Strafsache - zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang - an das Erstgericht zurückverwiesen.
II./ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. III./ Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Entscheidung zu I./ verwiesen.
IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Konrad W*** (I) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, (II) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB und (III) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.
Darnach hat er
(I) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, Verschweigen seiner hohen Verbindlichkeiten und der (gegen ihn) anhängigen Exekutionsverfahren zu Handlungen verleitet, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1. in der Zeit zwischen Winter 1977 und März 1978 in Weißbriach Herbert W*** und Christoph W*** zur Übernahme einer Bürgschaft auf einem von ihm auf den Betrag von 3,338.778 S ausgestellten Wechsel, indem er behauptete, er werde ihnen dafür 100.000 Stück Hemden aus Italien liefern, die aber wegen der günstigen Konditionen sofort bezahlt werden müßten;
2. Ende Oktober 1981 in Zürich Abraham G*** zur Ausfolgung von 10 Diamanten im Wert von 189.931 US-Dollar (umgerechnet 3,019.003 S), indem er ihm zusicherte, für ihn Diamantengeschäfte in großem Umfang durchzuführen und ihm im Falle eines Verkaufes 190.000 US-Dollar vom Erlös auszuhändigen oder - bei Nichtverkauf - die Diamanten zurückzugeben, ihm aber bis dahin eine Bankgarantie zu stellen;
3. am 11.Dezember 1981 in Zürich Abraham G*** zur Ausfolgung von weiteren Diamanten im Wert von 200.000 US-Dollar (umgerechnet 3,180.000 S), indem er zusagte, er werde ihm entweder vom Erlös 200.000 US-Dollar oder - bei Nichtverkauf - die Diamanten am 14.Dezember 1981 ausfolgen, wobei er ihm zur Besicherung einen ungedeckten Scheck über 200.000 US-Dollar übergab;
4. im Oktober 1984 in Graz Dipl.Ing. Klaus Horst S*** zur Übergabe (gemeint: Abgabe) von Bürgschaftserklärungen für vier von Dipl.Ing. P*** ausgestellten Wechseln über einen Betrag von insgesamt 2 Millionen Schilling, wodurch Dipl.Ing. S*** infolge Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er (der Angeklagte) behauptete, die Übernahme der Bürgschaft sei eine Formsache, gegen die Bonität des Wechselausstellers gebe es keine Bedenken, und dem Dipl.Ing. S*** gleichzeitig zusicherte, ihn im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für Dipl.Ing. P*** schadlos zu halten;
(II) im Juni 1986 in St. Andrä sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine ihm von der A*** R*** Holding AG zum Zweck der Übergabe an die C***
I*** C*** übergebene Sammelaktie im Wert von
1 Million Schilling dadurch, daß er sie zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bei der R*** ST. A*** verwendete, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Schaden zum Nachteil der A*** R*** Holding AG 800.000 S beträgt;
(III) seit 1979 bis zum 24.Juni 1987 in Wutschein unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke Mauser HSK, besessen. In zwei weiteren Anklagefakten wurde der Angeklagte - insofern unangefochten - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte, der den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG unbekämpft läßt, wendet sich gegen die weiteren Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Nichtigkeitsbeschwerde kann teilweise schon im Hinblick auf die geltend gemachte Verfahrensrüge (Z 4) Erfolg nicht versagt werden.
Der Angeklagte hatte nach der zwischen dem 7. und 9. November 1988 durchgeführten Hauptverhandlung zur Vorbereitung der weiteren Hauptverhandlung schriftliche Beweisanträge eingebracht (S 409 ff und 421 ff/IV), denen nur zum Teil entsprochen wurde (ohne daß aus den Akten ersichtlich wäre, welche Kriterien für die daraus vorgenommene Auswahl maßgebend gewesen wären und ohne daß - soweit den Anträgen nicht stattgegeben wurde - eine Beschlußfassung gemäß § 225 Abs. 1 StPO herbeigeführt worden wäre).
Der Verteidiger des Angeklagten wiederholte die solcherart unerledigt gebliebenen Beweisanträge in der Hauptverhandlung vom 5. Jänner 1989 und erweiterte sie (S 7 f/V). Sie wurden vom Schöffengericht mit der globalen Begründung abgewiesen, daß "durch die bisherigen Beweisergebnisse die Sache spruchreif" sei und die Anträge "zum Großteil nur darauf abzielen, ob später noch Hoffnung auf Schadensgutmachung bestand" (S 9/V).
Rechtliche Beurteilung
Durch diese Art der Beschlußfassung wurde in der Tat der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO verwirklicht. Eine Begründung dahin, daß "die Sache spruchreif" sei, ist in Wirklichkeit eine gegen die Bestimmung des § 238 Abs. 2 StPO verstoßende inhaltlose Leerformel ohne konkrete sachbezogene Argumentation und läuft auf die Angabe von Scheingründen hinaus. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls außerdem noch zum Ausdruck gebracht werden sollte, "die bisherigen Beweisergebnisse" hätten bereits eine durch angebotene Entlastungsbeweise unter keinen Umständen mehr umzustoßende Meinungsbildung des Senates bewirkt, wäre eine solche Argumentation überdies eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 80, 81, 86 und 87 zu § 281 Abs. 1 Z 4).
Bei der Begründung hinwieder, die Beweise hätten "zum Großteil" nur das Ziel, Hoffnungen auf Schadensgutmachung darzutun, bleibt offen, welche der mehreren angebotenen Beweise das Schöffengericht dabei im Auge hatte. Auch insoweit entbehrt daher das Zwischenerkenntnis einer tragfähigen Begründung.
Eine dem Schöffengericht unterlaufene Nichtigkeit der aufgezeigten Art kann allerdings zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung des Gerichtes keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Letzteres trifft jedenfalls in bezug auf die Abweisung des Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Wirtschaftsfach zu, der zum Beweis dafür gestellt wurde, daß die PHI (Projektierungs-, Handels- und InnovationsGesmbH), deren geschäftsführender Gesellschafter der Angeklagte im Juni 1987 gewesen sei, am 30.Juni 1987 infolge einer Akkreditiveröffnung über einen Betrag von 10 Millionen Schilling hätte verfügen können und er mit diesem Geld entsprechend der von ihm abgegebenen Zusagen eine Befriedigung seiner Gläubiger hätte vornehmen können (S 8/V). Denn ein am 30.Juni 1987 eröffnetes Akkreditiv zugunsten der PHI, an der der Angeklagte seiner eigenen Verantwortung zufolge (S 171 e verso/I) erst seit Ende Mai 1987 beteiligt war, konnte der Sache nach - wenn überhaupt - in der Tat nur einer allfälligen Schadensgutmachung aus jenen zwischen dem Winter 1977 und Juni 1986 liegenden Vorgängen dienen, die Gegenstand der Schuldspruchsfakten I und II sind.
Von einer unzweifelhaft erkennbaren Irrelevanz kann jedoch in bezug auf die zum Schuldspruchsfaktum I 1 (W***) gestellten Anträge auf Vernehmung informierter Vertreter der P*** I*** Warenhandelsgesellschaft und des Speditionsunternehmens G*** W*** nicht gesprochen werden, deren Vernehmung zum Beweis dafür angeboten wurde, daß Vertreter dieser beiden Unternehmen in Italien waren, um eine Hemdenlieferung (von der A***) abzuholen und daß ein Import (nach Österreich) nur deswegen nicht erfolgt sei, weil die dort vorhandenen Hemden nicht den österreichischen Normen entsprochen hätten (S 7/V).
Nach dem angegebenen Beweisthema zielte dieser Antrag unzweifelhaft nicht darauf ab, "ob später noch Hoffnung auf Schadensgutmachung bestand", sondern sollte ersichtlich der Stützung der Verantwortung des Angeklagten dienen, wonach die Hemdenlieferung wegen einer von A*** vorgenommenen Fertigungsänderung und wegen mangelhafter Verpackung nicht hätte übernommen werden können (S 171 m verso f/I, 373/III).
Zwar stellte das Schöffengericht, gestützt auf die als glaubwürdig erkannten Aussagen der Zeugen W***, fest, daß der Angeklagte diesen vortäuschte, den auf Grund ihrer Wechselbürgschaft erlangten Betrag im Weg einer Bankgarantie zur Bezahlung der Hemdenlieferung zu verwenden und er ihnen verschwieg, daß er demgegenüber damit in Wahrheit eigene Verbindlichkeiten bei der R*** ST. A*** abdeckte (US 8, 11); es beschäftigte sich indes nicht damit, ob diese Täuschung für das "Platzen" des Hemdengeschäftes kausal war und nicht etwa jene Umstände, die der Angeklagte durch seine (abgelehnten) Anträge unter Beweis zu stellen suchte, wobei es überdies - wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt - eine Erörterung jener vorgelegten und in der Hauptverhandlung verlesenen Unterlagen unterließ, nach denen der Angeklagte der A*** eine Anzahlung von 8 Millionen Lire geleistet hatte (wie aus einer Eingabe des Rechtsvertreters dieses Unternehmens an das Gericht in Bergamo hervorzugehen scheint - Beilage zu ON 173) und daß hinsichtlich der Abnahme von 80.000 Herrenhemden - eines Großteils der behaupteten Bestellung - durch die P*** I*** Warenhandelsgesellschaft mbH bereits eine zugunsten dieser Gesellschaft ausgestellte Bankgarantie bis zu einem Höchstbetrag von 1,916.320 S bestanden zu haben scheint (Beilage zu ON 169). Schon aus den aufgezeigten Umständen erweist sich somit das Verfahren hinsichtlich des Schuldspruchsfaktums I 1 als erneuerungsbedürftig, ohne daß noch auf die Relevanz des Antrages auf Beischaffung eines Aktes des Gerichtes in Bergamo eingegangen werden müßte, die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen möglicherweise nicht gegeben wäre, weil nicht einmal der Angeklagte selbst konkret behauptete, jenes Verfahren sei über die Klagseinbringung und den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für einen zu bestellenden Sachverständigen hinaus gediehen (S 171 n/I und 373/III).
Zum Schuldspruchsfaktum I 4 ist gleichfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Margit L***, die zum Beweis dafür beantragt wurde, daß der Zeuge Dipl.Ing. S*** ab dem Zeitpunkt des Eingehens der Wechselbürgschaften über die "finanziellen Engpässe" des Angeklagten informiert gewesen sei und gewußt habe, daß gegen diesen Exekutionen anhängig waren (S 8/V), keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Auch dieser Beweisantrag wurde (ua) auf den Zeitpunkt des Eingehens der Wechselbürgschaften abgestellt, zielte damit insoweit unzweifelhaft nicht darauf ab, "ob später noch Hoffnung auf Schadensgutmachung bestand".
Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes verschwieg der Angeklagte, als er Dipl.Ing. S*** zur Bürgschaft auf den von Dipl.Ing. P*** als Akzeptant unterfertigten vier Wechseln über insgesamt 2 Millionen Schilling veranlaßte und ihm dabei versprach, ihn (aus eigenem) schadlos zu halten, wenn Dipl.Ing. P*** die Wechsel aus irgend einem Grund nicht einlösen sollte, "geflissentlich" seine hohen Schuldenlasten und die Tatsache zahlreicher gegen ihn anhängiger Exekutionsverfahren (US 26). Das Schöffengericht folgte dabei der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. S***, wonach er weder von den hohen Schulden des Angeklagten noch von den Exekutionsverfahren gewußt habe (US 28), und sah dabei die Frage der Bonität des Dipl.Ing. P*** im Hinblick auf die Erklärung des Angeklagten, den Zeugen Dipl.Ing. S*** im Fall der Inanspruchnahme aus den Wechselbürgschaften schadlos zu halten, als letztlich nicht entscheidend an (US 35). Es stellte somit schwergewichtig auf eine Täuschung des Dipl.Ing. S*** über die Vermögensumstände des Angeklagten ab.
Gerade aber über diese Tatsache, nämlich ob Dipl.Ing. S*** zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Wechselbürgschaften sehr wohl über finanzielle "Engpässe" des Angeklagten und über gegen ihn anhängige Exekutionsverfahren unterrichtet gewesen sei, sollte nach dem Inhalt des Beweisantrages Margit L*** als Zeugin vernommen werden. Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde somit der Angeklagte in Verteidigungsrechten beeinträchtigt, indem ihm die prozessuale Möglichkeit genommen wurde, die Aussage des Zeugen Dipl.Ing. S*** allenfalls zu erschüttern.
Zu den Schuldspruchsfakten I 2 und 3 stellte das Schöffengericht, der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Abraham Moses G*** folgend (US 20 ff), fest, daß dieser dem Angeklagten die erste Tranche von 10 Diamanten im Wert von
189.931 US-Dollar am 25.Oktober 1981 (nur) unter der vereinbarten Bedingung überließ, daß diese Diamanten oder - im Fall der Veräußerung - der Gegenwert spätestens am 20.November 1981 zurückzustellen waren, mit welchem Datum der Angeklagte auch einen vordatierten, auf die S*** in W*** gezogenen Scheck über 190.000 US-Dollar ausstellte (S 35/I), der zur sofortigen Realisierung ab dem 20.November 1981 und nicht etwa, wie der Angeklagte behauptete, als bloße Übernahmsbestätigung (vgl. hiezu die ohnedies ausgestellte Übernahmsbestätigung S 31/I) dienen sollte (US 17). Weiters stellte das Schöffengericht - gleichfalls der Aussage des Zeugen G*** folgend - fest, daß der Angeklagte am 11. Dezember 1981 (einem Freitag) die Herausgabe einer zweiten Tranche von Diamanten im Wert von 200.000 US-Dollar unter dem Versprechen erlistete, dem Zeugen G*** am Montag dem 14. Dezember 1981 entweder den Erlös aus deren Verkauf (während einer über das Wochenende vorzunehmenden Reise des Angeklagten nach Saudi-Arabien) auszufolgen oder die Diamanten zurückzustellen, wobei vom Angeklagten gleichfalls wieder ein auf den 11.Jänner 1982 vordatierter, mithin an diesem Tag bereits einlösbarer, auf die S*** W*** gezogener Scheck ausgestellt wurde (US 18). Mit Grund ging das Schöffengericht von einer Verpflichtung des Angeklagten aus, jeweils "sofort" den Erlös der Diamanten auszufolgen oder nicht verkaufte Diamanten zurückzugeben (US 34), dh bezüglich der ersten Tranche mit 20.November 1981 (so im übrigen selbst der Angeklagte in einem Teil seiner
Verantwortung - S 171 g/I), bezüglich der zweiten Tranche mit 14. Dezember 1981. Es konnte sich dabei nicht nur auf die Aussage des Zeugen G***, sondern auch auf die in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. S*** abgeschlossene Vereinbarung zwischen diesem Zeugen und dem Angeklagten stützen, in der letzterer bereits am 19.Jänner 1982 die Fälligkeit einer Schuld von 190.000 US-Dollar seit 20.November 1981 und einer weiteren Schuld von 200.000 US-Dollar seit 11.Jänner 1982 anerkannte (US 22 iVm S 61/I). Seine Verantwortung hingegen über eine Modifikation der anläßlich der Übergabe der Diamanten getroffenen Vereinbarung dahin, daß die Diamanten und deren Erlös als Schmiergelder zur Anbahnung oder Ausweitung von Geschäften des Angeklagten, an denen G*** sodann hätte beteiligt werden sollen, hätten Verwendung finden dürfen, erachtete das Schöffengericht demgegenüber für unglaubwürdig und widerlegt (US 20 ff).
Angesichts dieser mängelfrei getroffenen Feststellungen über die dargestellte jeweilige kurze Rückstellungs- oder
Zahlungspflicht - der Angeklagte remonstriert gegen diese Feststellungen im übrigen weder in der Mängel- noch in der Tatsachenrüge - konnten die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Joachim T***, des Dr. T***, des Dipl.Ing. H*** und des Dr. G*** (S 7 f/V) - wenngleich nicht mit der vom Schöffengericht gewählten unzureichenden Begründung, so doch im Ergebnis - zu Recht abgewiesen werden. Denn inhaltlich dieser Anträge sollte unter Beweis gestellt werden, daß dem Angeklagten "im Jahre 1978 und danach" für Tätigkeiten im Pipelineprojekt Iran-Irak, für das Gasleitungsprojekt Austria-West und "unter anderem" für eine Vermittlung von Aufträgen für die E*** U*** AG in Saudi-Arabien Provisionsansprüche zugestanden seien, die teilweise zur Auszahlung gelangt seien und teilweise noch unberichtigt ausgehaftet hätten. In diesen Beweisanträgen wurde aber nicht dargetan und unter Beweis zu stellen versucht, daß derartige Provisionsforderungen gerade im hier relevanten Zeitraum des Eingehens der kurzfristigen Zahlungs- oder Rückstellungsverpflichtungen gegenüber G*** (November und Dezember 1981) abgereift oder zumindest kurzfristig einbringlich zu machen gewesen wären. Dies wäre vor allem auch im Licht der eigenen Verantwortung des Angeklagten geboten gewesen, wonach ein Pipelineprojekt, aus dem ihm Provisionen zugeflossen seien, "etwa 1975" durchgeführt wurde (S 171 j/I), er im Zusammenhang mit dem Gasleitungsprojekt Austria-West von der Baufirma F*** Provisionen zu erhalten gehabt hätte (S 171 b/I), mit der er allerdings schon in den Jahren 1979 und 1980 ergebnislos prozessiert hatte (Beilagen zu ON 176) und er gegenüber der E*** U*** AG überhaupt keinen direkten Provisionsanspruch hatte (S 171 k verso/I), sondern lediglich eine Art "Subprovision" von Ali R***, dem "Sponsor" der E*** U*** AG, beziehen sollte, der den Angeklagten nach seiner Darstellung häufig vertröstete und auf den er keinen Druck zu einer Zahlung auszuüben imstande war (S 171 v und verso/I).
Es zeigt sich somit, daß der Verfahrensrüge, soweit sie sich überhaupt auf die Schuldspruchsfakten I 2 und 3 beziehen soll, kein Erfolg beschieden sein kann.
Inwieweit die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Beschwerdeführers überhaupt die nach der Teilkassation noch aktuellen Schuldspruchsfakten I 2 und 3 betreffen soll, bleibt im Dunkeln. Mit der unsubstantiierten Behauptung, das Schöffengericht habe "hinsichtlich sämtlicher ...... Betrugsfakten" ausreichende Feststellungen zum Bewußtsein, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen, zum Bewußtsein der Schädigung und zum Bewußtsein der unrechtmäßigen Bereicherung "unterlassen bzw. nicht hinreichend getroffen", wird nämlich der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, daß der Nichtigkeitswerber jene Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, deutlich und bestimmt, insbesondere durch ausdrückliche oder deutliche Hinweisungen angeführt hätte (§ 285 a Z 2 StPO). Diesem Gebot entsprechen globale Pauschalierungen, die nicht auf die Umstände des Einzelfalles zurückgeführt werden können, - wie hier - nicht.
Gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges - auch in den hier weiterhin maßgeblichen, aufrecht bleibenden Schuldspruchsfakten I 2 und 3 - wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5), in der er den "alleinigen Gebrauch sogenannter verba legalia" als unzureichend oder als bloße Scheinbegründung rügt.
Die Rüge schlägt nach den Umständen des Falles nicht durch. Denn die insoweit gewiß sehr knappe Begründung des erstgerichtlichen Urteils (US 35) findet selbst in der Verantwortung des Beschwerdeführers Deckung, der angegeben hatte, aus seinen Geschäften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S 166/I) und weder dabei noch an sonst einer Stelle seiner ausführlichen Verantwortung zum Ausdruck gebracht hatte, daß die der Anklage wegen Betruges zugrundeliegenden Geschäfte, namentlich jene mit dem Zeugen G***, nicht in diesen Rahmen fielen. Wie weiters hiezu nur am Rande angemerkt sei, indiziert deliktisches Handeln eines Kaufmanns im Rahmen seiner Geschäfte in der Regel Gewerbsmäßigkeit (EvBl. 1953/342 ua).
Zum Schuldspruchsfaktum II beschränkte sich das Schöffengericht im Urteilstenor zwar (unpräzise verknappend) darauf, als Veruntreuung die Verwertung einer Sammelaktie der A*** R*** Holding AG im Wert von 1 Million Schilling durch Verwendung zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Angeklagten bei der R*** ST. A*** zu bezeichnen. Aus den Gründen des Urteils (US 30 ff), die zur Interpretation des Urteilsspruches heranzuziehen sind (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 2 a zu § 260), ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Angeklagte die ihm eingeräumte Ermächtigung, die Sammelaktie an die C*** I*** C*** (auch: C***-S***) zu veräußern, in Anspruch nahm, jedoch die für diesen Fall vom Zeugen Dr. B*** als materiell ausschließlich Verfügungsberechtigtem über die Inhaberpapiere der A*** geforderte "Pfandbestätigung" in Form einer von der C***-S*** erwirkten Bankgarantie der Schweizerisch-Italienischen BANK in L*** über 1 Million Schilling, die "nur als Sicherheit" (für die Möglichkeit alsbaldigen Rückerwerbes der Sammelaktie) entgegenzunehmen war, der Abrede mit dem Zeugen Dr. B*** zuwider zur Gänze verwertete und nicht nur bis zur Höhe einer dem Angeklagten zugestandenen Ausnützung bis 100.000 S und einer weiteren vereinbarten Ausnützung über weitere 100.000 S zugunsten der Zeugen Dr. Briem und Dr. F***-S***. Angesichts der Feststellungen über die vereinbarungswidrige Ausnützung der für die verkaufte Sammelaktie erzielten Bankgarantie (in einer Höhe von 800.000 S) gehen aber alle Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten ins Leere, in der er moniert, das Gericht habe einen Vertrag zwischen ihm und der C***-S*** über die Möglichkeit des Rückkaufes der Sammelaktie (der selbstredend nur gegen gleichzeitige Rückführung der erwähnten Bankgarantie zu effektuieren gewesen wäre) mit Stillschweigen übergangen. Auch die Konstatierung, daß nach dem völligen Einlösen der Bankgarantie ein Rückkauf der Aktie (aus dem Kontext zu ergänzen: faktisch) nicht mehr möglich war (US 33), ist mit keinem Begründungsmangel behaftet. Die in bezug auf dieses Schuldspruchsfaktum erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. a) wird vom Angeklagten nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil er bei seinen bezüglichen Ausführungen über eine Berechtigung zur Veräußerung der Sammelaktie jene zuvor erwähnten weiteren Urteilskonstatierungen übergeht, wonach die das wirtschaftliche Surrogat für die veräußerte Sammelaktie darstellende Bankgarantie vom Angeklagten (über einen Betrag von 200.000 S hinaus) vereinbarungswidrig für seine Zwecke verwertet wurde, ohne daß ihm ein sofort realisierbarer Deckungsfonds zur Verfügung gestanden wäre (US 36). Nur der Vergleich des gesamten festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz wird dem Erfordernis prozeßordnungsgemäßer Ausführung einer Rechtsrüge gerecht. Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zu diesem Schuldspruchsfaktum versagt. Der Oberste Gerichtshof hegt nach sorgfältiger Prüfung der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen; sie ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß dem Angeklagten von den Zeugen Dr. B*** und Dr. F***-S*** bei anderen Gelegenheiten Gelder für seinen stets gegebenen hohen "Spesenbedarf" zugewendet wurden.
Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben und die Schuldsprüche in den Schuldspruchsfakten I 1 und 4 schon im Hinblick auf die geltend gemachte Verfahrensrüge aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, über den bisher behandelten Umfang hinaus noch auf die hiezu erhobenen Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrügen einzugehen. Insoweit war sofort bei der nichtöffentlichen Beratung, bei der sich zeigte, daß in diesem Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO). Im übrigen, nämlich hinsichtlich der angefochtenen Schuldspruchsfakten I 2 und 3 sowie II, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gleichfalls bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf die - notwendigerweise auch den Strafausspruch umfassende - kassatorische Entscheidung zu verweisen, wodurch im übrigen - wie der Deutlichkeit halber angemerkt sei - mit dem Wegfall der Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen der Antrag des Angeklagten, ihn zu einem solchen vorführen zu lassen, gegenstandslos wurde.
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