Normen
9 ObA 206/88 | OGH | 12.10.1988 |
Veröff: SZ 61/123 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755 |
9 ObA 279/88 | OGH | 15.03.1989 |
Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771 |
9 ObA 142/90 | OGH | 29.08.1990 |
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. (T1)<br/>Beisatz: Hohes Einkommen aus HNO - Praxis, mit dem Lebensaufwand bestreitbar ist; gegenständliche Sachbeschäftigung bloße Nebentätigkeit. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher) |
9 ObA 262/90 | OGH | 07.11.1990 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259 |
9 ObA 153/91 | OGH | 11.09.1991 |
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3) |
9 ObA 146/93 | OGH | 08.09.1993 |
nur T1; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) |
9 ObA 297/93 | OGH | 26.01.1994 |
Auch |
9 ObA 108/98t | OGH | 10.06.1998 |
9 ObA 190/98a | OGH | 02.09.1998 |
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, abzustellen; darüber hinaus Sorgepflichten. (T4) |
9 ObA 145/99k | OGH | 16.06.1999 |
Auch |
9 ObA 40/01z | OGH | 09.05.2001 |
nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen. (T5) |
8 ObA 177/02s | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beisatz: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei guter - und durch den tatsächlichen Verlauf bestätigter - Prognose, kurzfristig einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. (T6) |
8 ObA 25/02p | OGH | 19.09.2002 |
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T7)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T8) |
8 ObA 204/02m | OGH | 10.04.2003 |
Auch |
8 ObA 74/10f | OGH | 04.11.2010 |
Auch; nur: Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auch das Einkommen der Ehegattin als einer der Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T9) |
8 ObA 95/11w | OGH | 20.01.2012 |
Auch; nur T9 |
8 ObA 38/12i | OGH | 26.07.2012 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T10) |
9 ObA 148/12y | OGH | 29.01.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 |
9 ObA 125/13t | OGH | 29.10.2013 |
Auch |
9 ObA 133/14w | OGH | 29.01.2015 |
Auch |
9 ObA 116/15x | OGH | 26.11.2015 |
Auch |
8 ObA 44/16b | OGH | 27.09.2016 |
Auch |
9 ObA 129/16k | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T11) |
8 ObA 50/18p | OGH | 28.08.2018 |
Auch |
9 ObA 43/19t | OGH | 15.05.2019 |
Vgl auch |
8 ObA 71/22g | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Die Sozialwidrigkeit ist zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers nicht zu befürchten ist. (T13) |
8 ObA 81/23d | OGH | 11.01.2024 |
nur T11: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00206_8800000_001
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