Rechtssatz
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des OGH in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe.
8 Ob 610/93 | OGH | 20.01.1994 |
nur: Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/5 |
7 Ob 580/95 | OGH | 06.09.1995 |
Beisatz: Der Ausdruck "Revisionsrekurs" ist dem Begriff "Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz" gleichzustellen. Die Entscheidung über Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist daher auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde. (T2) |
6 Ob 15/99w | OGH | 25.02.1999 |
nur T1; Beisatz: Anfechtungsausschlüsse und Anfechtungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wird. (T3) |
4 Ob 285/99m | OGH | 09.11.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittelklage. (T4) |
1 Ob 273/99z | OGH | 28.03.2000 |
Auch; nur: Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des OGH in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe. (T5) <br/>Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 234/01z | OGH | 09.10.2001 |
nur T1; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6) |
1 Ob 197/09s | OGH | 17.11.2009 |
nur: Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. (T7) |
3 Ob 133/15b | OGH | 15.07.2015 |
Auch; Beisatz: Hier "Nichtigkeitsklage" gegen einen im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss. (T8) |
4 Ob 240/16x | OGH | 28.03.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00546_9100000_001
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