Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Landesgericht für ZRS Wien bewilligte dem Kläger am 25. März 1988 antragsgemäß die Verfahrenshilfe zur Fortsetzung des ruhenden Verfahrens 37 b Cg 69/69, nunmehr 7 Cg 3/90. Aus Anlaß eines dagegen erhobenen Rekurses der (sowohl hier als auch im Hauptverfahren) beklagten Parteien hob das Oberlandesgericht Wien diesen Beschluß am 13. Juli 1989 als nichtig auf, weil das dem Kläger am 16. Oktober 1968 bewilligte Armenrecht - nunmehr als Verfahrenshilfe - ohnehin noch wirksam sei (12 R 151/89-66 des Oberlandesgerichtes Wien). Daraufhin beantragten die beklagten Parteien, die Verfahrenshilfe des Klägers wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung für erloschen zu erklären. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 24. September 1990, 7 Cg 3/90-84, ab; infolge Rekurses der beklagten Parteien gab jedoch das Oberlandesgericht Wien am 28. Jänner 1991 dem Antrag statt (12 R 4/91).
Gegen den zuletzt angeführten Beschluß hat der Kläger am 6. März 1991 beim Oberlandesgericht Wien eine auf § 530 Abs 1 Z 6 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage eingebracht, die letztlich dazu führen soll, den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wien vom 24. September 1990, 7 Cg 3/90-84, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründet wird dies einerseits mit der Unanfechtbarkeit eines das Armenrecht bewilligenden oder aufrechterhaltenden Beschlusses nach § 72 Abs 2 a.F. ZPO, andererseits mit der vermeintlichen Bindungswirkung des Beschlusses vom 13. Juli 1989, 12 R 151/89-66, mit dem das Oberlandesgericht Wien in der richtigen Erkenntnis der "Unanfechtbarkeit des Armenrechts" dessen weitere Geltung bestätigt habe.
Gleichzeitig hat der Kläger auch für dieses Verfahren Verfahrenshilfe beantragt.
Das Oberlandesgericht Wien wies die Wiederaufnahmsklage mangels geeigneter Wiederaufnahmsgründe bereits im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurück und den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Prozeßführung ab.
Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer sofortigen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 R 4/91 des Oberlandesgerichtes Wien und einer Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO (Fasching, ZPR2, Rz 2087; RZ 1990/39), insbesondere der Ausschluß einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; vgl. EvBl. 1985/30; 3 Ob 573/89).
Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bedarf bei dieser klaren Rechtslage keiner weiteren Begründung. Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfaßt jedoch auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. Die genannte Gesetzesbestimmung soll nämlich verhindern, daß Fragen, die nur die Verfahrenshilfe betreffen, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Es sind damit alle in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände gemeint (EvBl. 1985/30 ua; vgl. auch Fasching, ErgBd 58; derselbe in ZPR2, Rz 2020), auch Entscheidungen über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (vgl. 7 Ob 642/90). Auf die Überprüfung einer solchen Entscheidung zielt die vorliegende Wiederaufnahmsklage, deren Zurückweisung daher eine Angelegenheit der Verfahrenshilfe betrifft. Eine in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmsverfahren zu gelten.
Damit war der Rekurs zurückzuweisen, ohne näher prüfen zu müssen, ob in Ansehung des Wiederaufnahmebegehrens der Ausnahmetatbestand des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO greifen würde und ob gegen einen die Verfahrenshilfe bewilligenden oder versagenden Beschluß überhaupt eine Rechtsmittelklage erhoben werden kann (siehe dazu SZ 58/182; Fasching, ZPR2, Rz 2038). Auch die Frage einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte auf sich beruhen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)