OGH 1Ob601/94

OGH1Ob601/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Maria H*****, wider die wiederaufnahmsbeklagten Parteien 1.) Franz S*****, 2.) Aloisia S*****, 3.) Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 93/89m des Bezirksgerichts Frankenmarkt, infolge Rekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels vom 3. August 1994, GZ R 644/94-3, womit der Antrag der wiederaufnahmsklagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das nach § 532 ZPO zuständige Berufungsgericht 1) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 ZPO), 2) den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, und 3) die Wiederaufnahmsklägerin mit ihren Anträgen auf Einstellung bzw Aufschiebung näher genannter Exekutionen auf diese Entscheidung verwiesen.

Der (nur) gegen die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags erhobene - zulässigerweise anwaltlich nicht gefertigte (§ 72 Abs 3 ZPO) - Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wird eine Wiederaufnahmsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Berufungsgericht des Vorprozesses - erhoben (§ 532 Abs 2 ZPO), dann sind (unter anderem) „in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären“ (§ 535 ZPO). Diese Vorschrift ist zwar ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt; der hier normierte Grundsatz muß aber auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des „höheren“ Gerichts gelten (EvBl 1985/30; SZ 19/177; 6 Ob 604/94 ua; Fasching IV 536 Anm 4 zu § 535 ZPO). Ist also die Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht des Vorprozesses angebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichts insbesondere auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (EvBl 1985/30; 6 Ob 604/94, 7 Ob 582/94 ua; Fasching aaO). Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz „über Verfahrenshilfe“ unzulässig. Da durch diese - auf das VerfahrenshilfeG, BGBl 1973/569, zurückgehende - Bestimmung alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (6 Ob 604/94, 7 Ob 582/94; Fasching Erg 58 Anm 9a zu § 528 ZPO und Lehrbuch2 Rz 2020), kann der angefochtene Beschluß insoweit nicht mehr bekämpft werden, als damit der Antrag der Wiederaufnahmsklägerin, ihr die Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen wurde.

Zur Entscheidung über den im Rekurs gestellten Ablehnungsantrag ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen. Die im Rekurs enthaltene Strafanzeige wird vom Gericht erster Instanz an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sein. Der im Rechtsmittelschriftsatz gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist zutreffend an das Landesgericht Wels gerichtet.

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