OGH 7Ob582/94

OGH7Ob582/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schwarz, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, ***** wider die beklagten Parteien 1. Josef B***** und 2. Erna B*****, und 2. Erna B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 37/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Streitwert S 30.000) infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 1.Juni 1994, GZ R 692/93-9, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht, bei welchem eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 532 Abs 2 ZPO anhängig ist, den (neuerlichen) Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang "zur Unterzeichnung und Modifizierung seiner Rekurse gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichtes R 692/93-7" abgewiesen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist unzulässig.

Wird eine Wiederaufnahmeklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Berufungsgericht des Vorprozesses - erhoben (§ 532 Abs 2 ZPO), dann sind (ua) "in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären" (§ 535 ZPO). Diese Vorschrift ist zwar ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt; der hier normierte Grundsatz muß aber auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des "höheren" Gerichtes gelten (SZ 19/177; 5 Ob 766/82; EvBl 1985/30; Fasching IV 536 Anm 4 zu § 535). Ist also die Wiederaufnahmeklage beim Berufungsgericht des Vorprozesses angebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichts insbesondere auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (5 Ob 766/82; EvBl 1985/30; Fasching IV 536 Anm 4 zu § 535). Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz "über die Verfahrenshilfe" unzulässig. Da durch diese - auf das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569 zurückgehende - Bestimmung alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (Fasching Erg Bd 58 Anm 9 a zu § 528; Fasching LB2 Rz 2020), kann der angefochtene Beschluß insoweit nicht mehr bekämpft werden, als damit der Antrag des Wiederaufnahmsklägers, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen worden ist. Der dagegen gerichtete Rekurs des Wiederaufnahmeklägers mußte daher als absolut unzulässig zurückgewiesen werden.

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