Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 7.7.1993 wies das Erstgericht die im Grundbuch angemerkte Wiederaufnahmsklage zurück. Am 12.10.1993 beantragte die klagende Partei die Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 19.11.1993 bestätigte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß, mit dem das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen hatte. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 25.1.1994 zurück.
Mit Beschluß vom 23.2.1994 wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, mit Beschluß vom 15.4.1994 bewilligte es die vom Beklagten beantragte Löschung der Klagsanmerkung.
Mit dem nun angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz keinem der Rekurse der klagenden Partei gegen die Versagung der Verfahrenshilfe und die Bewilligung der Löschung der Streitanmerkung Folge; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluß über die Löschung der Streitanmerkung unzulässig seien.
Der von der klagenden Partei gegen die beiden im Beschluß des Rekursgerichtes zusammengefaßten Entscheidungen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs.2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls "über die Verfahrenshilfe" unzulässig. Die klagende Partei vertritt der Sache nach den Standpunkt, es müsse auch gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe zumindest ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig sein, wenn die Vorinstanzen die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung beurteilt haben, weil diese wesentliche Voraussetzung der Verfahrenshilfe stets ex ante zu prüfen sei. Bei dieser Argumentation übersieht die klagende Partei indessen, daß Entscheidungen über die Verfahrenshilfe in dritter Instanz ausnahmslos unanfechtbar sind, welche sachliche Anfechtungsgründe auch immer ins Treffen geführt werden. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auch auf das Wiederaufnahmsverfahren (5 Ob 546/91 ua).
Soweit das Rekursgericht die Bewilligung der Löschung der Streitanmerkung nach rechtskräftiger Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage bestätigt hat, zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 126 Abs.1 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG auf. Sie führt zwar ins Treffen, die Streitanmerkung dürfe nach deren rechtskräftigen Zurückweisung nicht gelöscht werden, läßt jedoch jedwede Begründung für die - aus dem Gesetz auch nicht ableitbare - "Besonderheit" vermissen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 528a iVm § 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen ist der Revisionsrekurs - soweit es um die Verfahrenshilfe geht - auch verspätet erhoben, weil die rekursgerichtliche Entscheidung dem Klagevertreter bereits am 8.6.1994 zugestellt wurde, dieser aber das Rechtsmittel erst am 23.6.1994 beim Erstgericht überreichte.
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