Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbestimmungen der §§ 519 und 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, wobei der Ausdruck "Revisionsrekurs" dem Begriff "Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz" gleichzustellen ist. Die Entscheidung über Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist daher auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (vgl RZ 1995/10 mwN).
Die Klägerin will mit ihrer "Wiederaufnahmsklage" vom 29.5.1995 nichts anderes erreichen als die Bewilligung der bereits abgelehnten Verfahrenshilfe im Wiederaufnahmeverfahren zu R 644/94 des Landesgerichtes Wels. Der Umstand, daß das Landesgerichtes Wels diesen in Form einer "Wiederaufnahmsklage" gekleideten Antrag durch eine formelle Entscheidung, nämlich durch Zurückweisung, erledigte, vermag an der Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nichts zu ändern (vgl RZ 1994/66).
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