OGH 3Ob218/13z

OGH3Ob218/13z19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. G***** und 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 4. April 2013, AZ 1 R 84/13s, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 26. August 2013, GZ 7 Nc 108/13y-4, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem gegen sie als Verpflichtete durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren erhoben die nunmehrigen Antragsteller gegen die Erteilung und Verlautbarung des Zuschlags hinsichtlich mehrerer versteigerten Liegenschaften Rekurse an das Landesgericht Steyr, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der vollen Verfahrenshilfe zur ausführlichen Begründung des Rechtsmittels. Das Landesgericht Steyr hat die Rekurse mit Beschluss vom 4. April 2013, GZ 1 R 84/13s-3, zurückgewiesen. Mit einem am 26. Juni 2013 bei Gericht eingebrachten Schreiben beantragten die Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. August 2013, GZ 7 Nc 108/13y-4, wies das Landesgericht Steyr den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs ist absolut unzulässig.

Zur Entscheidung über den Rekurs ist der Oberste Gerichtshof zuständig (vgl RIS-Justiz RS0044587).

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz anzuwenden wären. Es gelten daher die Beschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0043965).

Das demnach absolut unzulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist daher zurückzuweisen.

Stichworte