OGH 8Ob26/93

OGH8Ob26/9320.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude Z*****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****BANK reg.Gen. mbH, ***** wegen Wiederaufnahme, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck

vom 4.November 1993, GZ 1 R 242/93-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.10. 1991 abgeschlossenen berufungsgerichtlichen Verfahrens 1 R 230/91 und die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange mit Ausnahme der Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen.

Nur gegen die Verweigerung der beantragten Verfahrenshilfe richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß abzuändern und ihr die Verfahrenshilfe im Umfange des § 64 Abs 1 lit a-f ZPO zu gewähren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Wird eine Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht eingebracht, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes gemäß § 535 ZPO (Fasching IV, 536; und LB2 RZ 2087) den Rekursbeschränkungen der §§ 519 Abs 1 und 528 ZPO.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RZ 1990/39, 96; EvBl 1985/30, 120; zuletzt etwa 5 Ob 546/91; 2 Ob 514,515/93).

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