OGH 5Ob116/23d

OGH5Ob116/23d21.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* E*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.240 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 32 R 97/22y‑23, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 16. September 2022, GZ 1 C 393/20y‑18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00116.23D.0521.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger kaufte am 13. 6. 2013 bei einem Händler in Österreich einen VW Polo Sky TDI um 20.800 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs.

[2] Mit Bescheid vom 15. 10. 2015 ordnete das deutsche Kraftfahr-Bundesamt (KBA) nachträglich Nebenbestimmungen für die erteilten Typengenehmigungen für den Motortyp EA189 an. Etwa Ende 2016/Anfang 2017 erhielt der Kläger eine Mitteilung, dass er in die Werkstatt müsse, um ein Software-Update aufzuspielen, ansonsten drohe der Verlust der Zulassung. Erst dadurch wurde dem Kläger bewusst, dass sein Auto vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen war.

[3] Der Kläger ließ das Software‑Update am 12. 1. 2017 durchführen. Schon unmittelbar nach diesem Update (also etwa im Frühjahr 2017) vermutete der Kläger einen erhöhten Verbrauch und einen Leistungsverlust. Diesen führte er schon damals auf das Update zurück, er hatte dadurch den Verdacht, dass das „grundsätzliche Problem“ am Motor durch das Update nicht behoben worden sein könnte.

[4] Wegen des „Abgasskandals“ führte der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Beklagte beim Oberlandesgericht Braunschweig eine Musterfeststellungsklage gemäß § 608 dZPO (in der damals geltenden Fassung). Am 8. 12. 2018 meldete sich der Kläger per E-Mail an das deutsche Bundesamt für Justiz betreffend dieses Verfahrens zur Eintragung in das Klageregister an.

[5] Mit Schreiben vom 19. 3. 2020 informierte die Beklagte den Kläger, dass die Musterfeststellungsklage im Wege eines Vergleichs beendet werde, die Beklagte aber nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland eine Zahlung anbiete. Der vzbv werde die Musterfeststellungsklage zeitnah zurücknehmen. Tatsächlich nahm dieser die Musterfeststellungsklage am 30. 4. 2020 zurück.

[6] Mit der am 20. 8. 2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Abgasmanipulationen die Zahlung von 6.240 EUR sA als Ersatz der Wertminderung des Fahrzeugs und die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden aus dem Kauf des Fahrzeugs und dem darin verbauten Dieselmotor des Typs EA189 zukünftig entstehenden Schaden.

[7] Die Beklagte wandte – soweit im derzeitigen Stadium des Verfahrens relevant – ein, allfällige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die Teilnahme des Klägers an dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte in Deutschland habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 1497 ABGB unterbrochen.

[8] Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO aus, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.

[9] Der Kläger habe schon im Frühjahr 2017 Kenntnis von jenen Umständen gehabt, die den nunmehr behaupteten Schadenersatzanspruch begründen könnten. Ausgehend von diesem Zeitpunkt wäre die Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährung eingebracht worden. Das Gericht schließe sich aber jenen Literaturmeinungen an, die eine Unterbrechung der Verjährung durch die Anmeldung im Musterfeststellungsverfahren auch für den Anwendungsbereich des § 1497 ABGB bejahten. Zwar bilde nicht die Klage, sondern das für den Kläger günstige Urteil den Unterbrechungsgrund, doch sei das Verfahren vom vzbv geführt und die Klage nach einem Vergleich zurückgenommen worden, der die österreichischen Kunden nicht umfasst habe. In diesem Fall gebiete es eine teleologische Betrachtung des § 1497 ABGB, die Verfahrensführung als gehörig fortgesetzt anzusehen, wenn der Kläger nur rund vier Monate nach Abschluss des deutschen Musterfeststellungsverfahrens seine Klage eingebracht habe.

[10] Die Ansprüche seien somit auch nach der kurzen dreijährigen Verjährungszeit nicht verjährt. Ob der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der 30-jährigen Verjährung schlüssig vorgebracht habe, könne daher dahingestellt bleiben.

[11] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[12] Gemäß § 1497 Satz 1 2. Fall ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte seinen Gegner belange und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Die Anmeldung zum deutschen Musterfeststellungsverfahren sei ein „Belangen“ iSd § 1497 ABGB. Als Belangen sei nämlich nicht nur eine gerichtliche Geltendmachung mittels Klage zu verstehen, sondern auch sonstige zur rechtskräftigen Feststellung des Rechts führende Rechtsakte. So führe auch ein Zwischenfeststellungsantrag oder der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren zur Verjährungsunterbrechung, sofern der Anspruch ausreichend individualisiert und beziffert werde. Die Anmeldung im Musterfeststellungsverfahren stehe diesen Rechtsakten in wertender Betrachtung gleich, sei sie doch eine ausreichende Manifestation der Rechtsverfolgungsabsicht und entspreche funktional einer Klage.

[13] Die Geltendmachung nicht vor einem österreichischen Gericht, sondern in Deutschland schade nicht, weil grundsätzlich auch eine Klage vor einem (nicht offenbar un-)zuständigen ausländischen Gericht die Verjährung unterbreche. Der Verjährungsunterbrechung stehe auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen, zumal sich deren Zulässigkeit nach deutschem Prozessrecht richte und durch den Zweck des Musterverfahrens vorgegeben sei, der verjährungsrechtlich nicht konterkariert werden solle. Darüber hinaus stehe die Annahme eines ausreichenden rechtlichen Interesses hier auch mit den § 228 ZPO zugrunde liegenden Wertungen der Prozessökonomie, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und den Interessen des Beklagten, keinen überflüssigen oder zwecklosen Prozessen ausgesetzt zu sein, im Einklang.

[14] Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bilde zwar nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintrete, wenn das Klagebegehren abgewiesen werde. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Klage nach Abschluss eines für die (deutschen) Kläger günstigen Vergleichs zurückgenommen worden. Dies sei einem Unterbrechungsgrund im Sinn einer teleologischen Betrachtung des § 1497 ABGB gleichzuhalten.

[15] Der im Musterfeststellungsverfahren angemeldete Konsument müsse nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens seine Rechte mittels Leistungsklage zeitnah weiterbetreiben. Während § 204 Abs 2 BGB hiefür einen klaren Zeitrahmen von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister vorgebe, richteten sich die Anforderungen hier nach § 1497 ABGB und damit nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen der „gehörigen Fortsetzung“. Keine gehörige Fortsetzung liege nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag lege, die darauf schließen lasse, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen sei. Dabei sei nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Die Klage weniger als vier Monate nach Klagerücknahme im deutschen Musterfeststellungsverfahren sei iSd § 1497 ABGB als gehörig fortgesetzt anzusehen.

[16] Der Kläger habe geltend gemacht, dass wegen strafbarer Handlungen von Repräsentanten der Beklagten ohnehin die 30‑jährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 ABGB zur Anwendung gelange, sodass der Klageanspruch selbst dann nicht verjährt wäre, wenn die (kurze) Verjährung durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht unterbrochen worden wäre. Auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts sei eine Beurteilung dieser Frage nicht möglich, zumal keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1489 2. Satz ABGB getroffen worden seien. Ein sekundärer Feststellungsmangel liege freilich nicht vor, weil das Erstgericht zu Recht eine Unterbrechung der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1489 Satz 1 ABGB) zufolge Beteiligung des Klägers am deutschen Musterfeststellungsverfahren angenommen und bereits deshalb eine Verjährung der Ansprüche verneint habe.

[17] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage der Unterbrechungswirkung der Anmeldung in einem deutschen Musterfeststellungsverfahren keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[18] Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mitdem Antrag, die Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

[19] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[20] Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[21] 1. Die Anwendung österreichischen Sachrechts für die Beurteilung der Frage der Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche haben weder die Vorinstanzen noch die Parteien in Zweifel gezogen, auch nicht im Revisionsverfahren. Sie ergibt sich aus Art 15 lit h (iVm Art 4 Abs 1) der Verordnung (EG) Nr 864/2007 (Rom II‑VO).

[22] 2. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; RS0034374; RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034524 [T27, T29]; RS0034374 [T13]; RS0034951 [T5, T7]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Die Kenntnis der Schadenshöhe ist hingegen nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]).

[23] Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459; RS0034366 [T6, T20]). Der Geschädigte darf sich aber nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]; RS0034374 [T15]). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; RS0034335). Die Erkundungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (RS0034327 [T6]). Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21, T42]). Sie erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers (RS0034524 [T33]).

[24] 3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Geschädigte, wenn er annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden behoben worden sei, nicht anders zu behandeln ist, als wenn er von einem – an sich vorhandenen – Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat, weil für ihn auch in einem solchen Fall nicht der geringste Anlass zur Klage besteht (RS0034426).

[25] Da auch die Eigentümer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nach Durchführung des Software-Updates mit gutem Grund davon ausgehen durften, dass der bei Erwerb des Fahrzeugs vorliegende Mangel behoben wurde, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen mehrfach ausgesprochen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Fahrzeughalter davon Kenntnis erlangten, dass trotz des Software-Updates nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist (RS0034951 [T42]).

[26] Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um ausgehend von den dargestellten Grundsätzen abschließend beurteilen zu können, ab wann hier die die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des unveränderten Bestehens einer unzulässigen Abschalteinrichtung anzunehmen ist. Beim Fahrzeug des Klägers wurde das Software‑Update am 12. 1. 2017 durchgeführt. Eine Feststellung zu dem Zeitpunkt, wann der Kläger erfahren hat, dass dieses Software‑Update den Mangel der verbotenen Abschalteinrichtung nicht behoben hat, hat das Erstgericht nicht getroffen. Der Kläger hatte zwar unmittelbar nach diesem Update (im Frühjahr 2017) die Vermutung, dass das „grundsätzliche Problem“ am Motor auch durch das Update nicht behoben worden sein könnte. Diese Vermutung bezog sich aber auf einen erhöhten Verbrauch und den Leistungsverlust, nicht auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung.

[27] Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Weiterbestehen des tatsächlichen Mangels kann aber ebenso wie die Frage, ob die Vermutungen des Klägers zu Verbrauch und Leistungsverlust zumindest eine Erkundigungspflicht des Klägers ausgelöst haben, dahingestellt bleiben, wenn die Verjährung infolge der Beteiligung des Klägers am Verfahren über die deutsche Musterfeststellungsklage unterbrochen wurde. Dann wären die mit der Klage vom 20. 8. 2020 geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch unter der Annahme, dass der Kläger diese Kenntnis mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage erlangt haben sollte oder bei entsprechender Erkundigung erlangen hätte können, jedenfalls nicht verjährt.

[28] 4. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Klage unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt (1 Ob 104/23k mwN). Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage selbst, sondern das dem Kläger günstige Urteil; eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RS0034655).

[29] Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 1497 ABGB (zielgerichtete Belangung des Gegners und gehörige Fortsetzung des Verfahrens) kann grundsätzlich auch eine Auslandsklage geeignet sein, die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen (RS0045270 [T2]). Selbst dann, wenn eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wird, bleibt die bewirkte Unterbrechung aufrecht, wenn der Kläger im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung neuerlich klagt (RS0123216). Der Zweck der Verjährungsvorschriften steht der Aufrechterhaltung der Unterbrechungswirkung einer (zurückgewiesenen) Auslandsklage bei umgehender Neueinklagung im Inland nicht entgegen. Primäre Zielsetzung des Verjährungsrechts ist nämlich der Schutz des Schuldners vor Überraschung und Beweisnot. Der Schuldner bedarf dieses Schutzes vor unberechtigten oder zweifelhaften Ansprüchen allerdings dann nicht, wenn bereits gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Dadurch wird er hinreichend gewarnt, dass die Gegenpartei bestimmte Ansprüche gegen ihn geltend machen will (10 Ob 113/07a).

[30] Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, etwa ein ohne Konkretisierung des Begehrens gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, unterbrechen die Verjährung nicht (RS0034826 [T3]). Einem auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klage gerichteten Verfahrenshilfeantrag kommt aber dann verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird (RS0034826 [T5]; 5 Ob 204/23w).

[31] Nach ständiger Rechtsprechung hat auch ein Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB wie eine Klage (RS0034631). Die Geltendmachung eines Anspruchs im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung nach § 67 StPO ist nämlich ebenfalls eine „gerichtliche Belangung des Schuldners“ iSd § 1497 ABGB (vgl 10 Ob 55/07x). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass nach Abschluss des Strafverfahrens die Anspruchsverfolgung – falls erforderlich, nämlich bei Zuspruch nur eines Teils der Forderung oder im Fall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg, – nach Ende des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist eingeleitet oder gehörig fortgesetzt wird (RS0034631 [T2, T4]). Maßgeblich für die Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern die Frage, ob im Straf- und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde (RS0041512 [T1]). Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss auch deren Höhe schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können (RS0115181 [T3]); dies wird mit der „Warnfunktion“ für den Schuldner durch das gerichtliche Belangen im Wege des Privatbeteiligtenanschlusses begründet (RS0115182).

[32] Ob das Verfahren in den zuvor genannten Konstellationen iSd § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 23/12a; vgl auch RS0034710 [T16]; RS0034805 [T6]; RS0034765 [T1]). Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RS0034849).

[33] 5. Während des beim Oberlandesgericht Braunschweig vom deutschen vzbv geführten Musterfeststellungsverfahrens gegen die auch hier beklagte Herstellerin galten die – am Tag der Einbringung dieser Klage durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018, BGBl I 2018/26 S 1151, in Kraft getretenen – Bestimmungen der §§ 606 ff dZPO. Diese wurden inzwischen aufgehoben und durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ersetzt.

[34] Durch die seinerzeitige Einführung der bis Oktober 2023 geltenden zivilprozessualen Musterfeststellungsklage nach den §§ 606 ff dZPO sollte eine prozessökonomische Klärung gemeinsamer Tat- und Rechtsfragen im Verbandsverfahren ermöglicht werden (Klicka/Leupold, Deutsche Musterfeststellungsklage und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung, VbR 2018/115, 208). Gleichzeitig mit den §§ 606 ff dZPO wurde in § 204 Abs 1 Z 1a BGB eine gesonderte Regelung der Hemmung der Verjährung eingeführt, die sicherstellen sollte, dass angemeldete Verbraucher ohne das Risiko eines Ablaufs der Verjährungsfrist für die gerichtliche Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche den Ausgang des Verfahrens über die Musterfeststellungsklage abwarten konnten (Grothe in MünchKomm, BGB9 § 204 Rz 31).

[35] Gemäß § 606 Abs 1 dZPO konnte eine – die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllende – „qualifizierte Einrichtung“ die Feststellung des Vorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern begehren. Zuständig war dafür das Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens. § 607 dZPO regelte eine öffentliche Bekanntmachung der eingebrachten Musterfeststellungsklage im „Klageregister“, wobei diese insbesondere die Bezeichnung der Parteien, die Bekanntgabe der Feststellungsziele und eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts umfasste. Die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen konnten Verbraucher gemäß § 608 Abs 1 dZPO kostenfrei bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten (ebenfalls öffentlich bekannt zu machenden) Termins „zur Eintragung in das Klageregister“ vornehmen. Das Klageregister führte das Bundesamt für Justiz (§ 609 dZPO). Die Anmeldung musste (ebenso wie ihre allfällige Rücknahme) formgerecht („in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz“; § 608 Abs 4 dZPO) erfolgen und im Wesentlichen die Angaben für eine Klage enthalten; das Risiko des Prozessverlusts trug der klagende Verband (3 Ob 198/23v mwN; Klicka/Leupold, VbR 2018/115, 208 [210 f]).

[36] Nach § 610 Abs 3 dZPO konnte ein angemeldeter Verbraucher „ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage“ gegen „den Beklagten“, also das in einem Musterfeststellungsverfahren beklagte Unternehmen, keine Klage erheben, deren Gegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betraf („Sperrwirkung“; 3 Ob 198/23v mwN; Klicka/Leupold, VbR 2018/115, 208 [211 f]). Bereits anhängige Individualprozesse waren von Amts wegen „auszusetzen“, wenn der Verbraucher seinen Anspruch zum Klageregister anmeldete. Ein gerichtlicher Vergleich in einem Musterfeststellungsverfahren konnte gemäß § 611 Abs 1 dZPO auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden, wobei allerdings § 611 Abs 4 dZPO jedem Verbraucher innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eines solchen Vergleichs die Möglichkeit eines „Austritts“ einräumte (3 Ob 198/23v mwN).

[37] Zufolge § 204 Abs 1 BGB wird im deutschen materiellen Recht allgemein die Verjährung von Ansprüchen durch die Erhebung einer Klage (Rechtsverfolgung) gehemmt. Gleiches galt gemäß § 204 Abs 1 Z 1a BGB ausdrücklich für die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zur Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hatte, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Gemäß § 204 Abs 2 BGB endet allgemein die Hemmung der Verjährung sechs Monate „nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“. Im zweiten Satz dieser Bestimmung war außerdem geregelt, dass die Hemmung der Verjährung auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister endete (§ 204 Abs 2 Satz 2 BGB).

[38] 6. Für das materielle österreichische Recht, das keine vergleichbare Bestimmung über eine Hemmung der Verjährung durch ein als Musterprozess geführtes Verfahren enthält, befürworten Klicka/Leupold (Deutsche Musterfeststellungsklage und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung, VbR 2018/115, 208 [213 f]) eine die Verjährung gemäß § 1497 ABGB unterbrechende Wirkung der Anmeldung von Fahrzeughaltern zu der beim Oberlandesgericht Braunschweig eingebrachten Musterfeststellungsklage: Nach deren Ansicht stehe diese Anmeldung generell „in wertender Betrachtung“ den Rechtsakten einer Klage, eines Zwischenfeststellungsantrags oder dem Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren gleich und sie entspreche auch funktional einer Klage, weil sie auch deren Inhalt aufweisen müsse. Ähnlich meint Kolba (Unrecht darf sich lohnen – oder etwa doch nicht? ecolex 2019, 305), österreichische Geschädigte hätten sich dem Musterfeststellungsverfahren beim Klageregister anschließen können, „ohne Verjährung befürchten zu müssen“, weil die Verjährung bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt worden sei.

[39] Dem stimmte der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs in der rezenten Entscheidung 3 Ob 198/23v im Ergebnis zu. Er begründete dies wie folgt [Punkte 6.1 bis 7.1]:

„Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB durch eine Klage und deren gehörige Fortsetzung unterbrochen. Auch eine vom Geschädigten (zunächst) im Ausland eingebrachte Klage kann […] unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährungsfrist unterbrechen, wobei diese Wirkung im Fall eines aus prozessualen Gründen 'gescheiterten' (nicht inhaltlich durchgeführten) ausländischen Verfahrens aufrecht bleibt, wenn das inländische Verfahren daraufhin unverzüglich eingeleitet oder fortgesetzt wird.

Auch die Beteiligung der österreichischen Fahrzeughalter am deutschen Musterfeststellungsverfahren des vzbv war ein 'Belangen' der Beklagten im Sinn des § 1497 ABGB. Für den belangten Schuldner (Hersteller) war damit klargestellt, dass die beteiligten Fahrzeughalter gegen ihn vorgehen, sodass der Hersteller keines verjährungsrechtlichen Schutzes mehr vor Überraschung und Beweisnot bedurfte [...].

Die Fahrzeughalter haben mit der Anmeldung zum Klageregister dem deutschen Bundesamt für Justiz 'in Textform' ihre persönlichen Daten bekannt gegeben. Dies hatte (unter anderem) gemäß § 610 Abs 3 dZPO zur Folge, dass sie während des laufenden Verfahrens über die Musterfeststellungsklage in Deutschland keine Klage gegen die Herstellerin hätten erheben und ein schon begonnenes (gemäß § 613 Abs 2 dZPO vom Gericht auszusetzendes) Verfahren nicht hätten fortsetzen können [...]. Die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs) in den Abgasmanipulationsfällen klärte der EuGH erst in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 zu C‑343/19 , VKI gegen Volkswagen AG (dazu etwa 4 Ob 116/23x mwN). Eine Rechtsverfolgung gegen die beklagte Herstellerin in Deutschland wäre daher während des bis Ende April 2020 beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsverfahrens durchaus in Betracht zu ziehen, aber nicht gleichzeitig mit der Beteiligung zulässig gewesen. Diese Sperrwirkung war allerdings nach materiellem deutschen Recht kombiniert mit dem gesondert geregelten Schutz der Fahrzeughalter durch die sechsmonatige 'Nachfrist', die ex lege erst mit der Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens zu laufen begann, kombiniert und abgefedert. Ein vergleichbarer und auch sachlich gebotener Schutz potentiell geschädigter österreichischer Fahrzeughalter war dagegen nach materiellem österreichischen Recht nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern ist nur über die konsequente Anwendung der zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätze erzielbar.

Auf die nach dem außergerichtlichen Vergleich der Beklagten mit dem deutschen vzbv, von dem österreichische Fahrzeughalter gerade nicht profitieren, erklärte Rückziehung der Musterfeststellungsklage in Deutschland hatte der Kläger keinerlei Einfluss. Der Beklagten mag zwar kein allenfalls gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten vorgeworfen werden können, mit dem sie die Fahrzeughalter 'geradezu davon abgehalten' hätte, durch fristgerechte Einklagung der Verjährung ihrer Ansprüche vorzubeugen. Allerdings waren doch sämtliche österreichischen Fahrzeughalter während der Laufzeit des Musterfeststellungsverfahrens beim Oberlandesgericht Braunschweig durch ihre Beteiligung daran aufgrund der deutschen Rechtslage an einer Klageführung in Deutschland schon ex lege gehindert. Dies gebietet geradezu einen dem früheren § 204 Abs 1 Z 1a BGB tendenziell ähnlichen Schutz auch der österreichischen Fahrzeughalter.

Für diesen Zugang spricht außerdem eine europarechtliche Zielsetzung: Die – in Österreich nach wie vor nicht umgesetzte – Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden: Verbandsklagen‑RL) sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt werden, sicherzustellen haben (ErwGr 32 und Art 6 der Verbandsklagen‑RL). Die Mitgliedstaaten haben außerdem gemäß Art 16 Abs 1 der Verbandsklagen‑RL dafür zu sorgen, dass eine anhängige Verbandsklage für die davon betroffenen Verbraucher eine Hemmung oder Unterbrechung der anwendbaren Verjährungsfristen bewirkt, 'sodass diese Verbraucher nicht dadurch daran gehindert werden, danach Klage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen (...) zu erheben, dass während der Verfahrensdauer einer Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung Verjährungsfristen abgelaufen sind' (ähnlich auch ErwGr 65 der Verbandsklagen‑RL). Die Verbandsklagen‑RL betrifft zwar laut ihrem ErwGr 66 ausdrücklich erst 'Verstöße' ab dem 25. Juni 2023, doch ist die Zielsetzung eindeutig: Die Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen im Wege des kollektiven Rechtsschutzes in Massenschadensfällen soll den individuellen Rechtsschutz von Verbrauchern nicht durch einen drohenden Verjährungsablauf schmälern.

Aufgrund dieser Überlegungen kommt der Senat zu folgendem Ergebnis:

Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der Verjährung dann, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht. Bei der Beurteilung, ob eine 'gehörige Fortsetzung' vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen (vgl RS0034849 [T3]; RS0034805 [T29]; RS0034765 [T33]).“

[40] 7. Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an, sodass auch für den vorliegenden Fall gilt: Die Beteiligung des Klägers am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkte die Unterbrechung der Verjährung dann, wenn dieser seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht hat.

[41] Die Zurückziehung der Klage durch die vzbv erfolgte am 30. 4. 2020 und der Kläger brachte am 20. 8. 2020 die Klage ein. Die Beurteilung der Vorinstanzen, diese Vorgangsweise sei als „gehörige Fortsetzung“ nach der Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens anzusehen, ist bei dieser zeitlichen Abfolge zutreffend. Dieser Zeitraum von weniger als vier Monaten ist dem Kläger bei der damals gegebenen komplexen Rechtslage für eine zielgerichtete Information über die weiter gebotene Vorgehensweise und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zuzugestehen.

[42] Die geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht verjährt.

[43] 8. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[44] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO. Dieser gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO (RS0128615).

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