Rechtssatz
Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.
6 Ob 53/13g | OGH | 28.08.2013 |
Beisatz: Dass hier der aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene Schaden - nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung - von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist. (T1) |
3 Ob 198/23y | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der Unterbrechungswirkung der Anmeldung einer Forderung in einem Musterfeststellungsverfahren in Deutschland. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00643_7800000_004
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