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§§ 1497 und 1432 ABGB; § 19 RAO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 179 Heft 3 v. 1.3.1988

ABGB § 1497, ABGB § 1432, RAO § 19

Durch die Aufrechnungseinrede im Prozeß wird die Verjährung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nicht unterbrochen, wenn das Aufrechnungsrecht im Verfahren verneint wurde.

Auch verjährte Forderungen können durch Vertragspfand besichert und dann durchgesetzt werden. Daraus folgt aber nicht, daß ein Rechtsanwalt eine verjährte Honorarforderung durch Berufung auf sein gesetzliches Pfandrecht wieder durchsetzbar machen kann.

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