OGH 3Ob106/12b

OGH3Ob106/12b19.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** C*****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 114.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. April 2012, GZ 1 R 55/12s-82, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Jänner 2012, GZ 8 Cg 147/08g-72, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger übergab dem Beklagten im Jahr 2003 oder 2005 eine Bankomatkarte samt PIN-Code für sein Konto. Zwischen den Streitteilen bestand Einvernehmen darüber, dass der Beklagte mit dieser Bankomatkarte Geld vom Konto des Klägers für Zwecke einer bestimmten GmbH beheben darf. Nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen den Streitteilen konkret besprochen und festgelegt wurde, für welche ausschließlichen Zwecke der Gesellschaft der Beklagte Geld beheben darf und diese Befugnis betragsmäßig beschränkt wäre. Parteiwille der Streitteile war, dass dem Kläger durch die Geldbehebungen des Beklagten kein Nachteil entsteht. Der Beklagte sagte dem Kläger zu, dass die Gesellschaft dem Kläger diese Aufwendungen ersetzen werde. Im Vertrauen darauf fragte der Kläger jahrelang nicht nach, wofür der Beklagte die vom Konto des Klägers behobenen Gelder verwendete. Der Kläger ging auch davon aus, dass Beträge, die von der Gesellschaft auf sein Konto fließen, zu seinen Gunsten bei der Gesellschaft verbucht würden; auch das kontrollierte der Kläger nie.

Zwischen März 2005 und November 2007 behob der Beklagte insgesamt 114.500 EUR vom Konto des Klägers. Von jenen Behebungen, die der Beklagte bis 7. November 2007 veranlasste, bezahlte der Beklagte monatliche Entschädigungsleistungen an einen bestimmten Arbeitnehmer der Gesellschaft im Gesamtbetrag von 48.000 EUR.

Zunächst begehrte der Kläger mit seiner am 16. Juli 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage vom Beklagten 114.500 EUR sA, hilfsweise erhob er in der Tagsatzung vom 11. März 2009 eine Stufenklage, in der er einerseits die Rechnungslegung über die in der Zeit vom 4. März 2005 bis 7. November 2007 vom Beklagten behobenen Geldbeträge über 114.500 EUR und andererseits die Zahlung des sich aufgrund dieser Rechnungslegung ergebenden Guthabens verlangte, wobei er aber die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur Rechnungslegung vorbehielt. In der Tagsatzung vom 16. September 2009 erhob der Kläger ein weiteres Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für den Fall, dass bei Veräußerung der Gesellschaft oder von Geschäftsanteilen oder des Vermögens der Gesellschaft ganz oder teilweise der Betrag von 114.500 EUR an den Kläger ausbezahlt werde.

Der Beklagte wendete ein, der Kläger sei über die Behebungen des Beklagten informiert gewesen. Es sei kein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, der Beklagte habe lediglich gesellschaftliche und sonst abgesprochene Zahlungen, die aus dem Vermögen der Gesellschaft geleistet werden sollten, dadurch abgewickelt, dass er im Einverständnis mit dem Kläger dessen Konto verwendet habe. Es habe sich ausschließlich um Erledigungen des Beklagten für die Gesellschaft gehandelt.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch beide Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Hauptbegehrens, gab dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers aber statt.

Mit Schreiben vom 20. April 2010 legte der Beklagte Rechnung über die von ihm vom Konto des Klägers behobenen Geldbeträge. Da der Kläger diese Rechnung für frei erfunden erachtete, beantragte er am 28. April 2010 die exekutive Vollstreckung des Rechnungslegungsbegehrens. Daraufhin erhob der Beklagte Oppositionsklage, weil er den Standpunkt vertrat, die Verpflichtung zur Rechnungslegung am 20. April 2010 erfüllt zu haben. Die Oppositionsklage wurde mit Urteil vom 9. August 2010 in erster Instanz abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten (dort Oppositionskläger) gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 9. November 2010 Folge und erklärte den Rechnungslegungsanspruch für erloschen. Der Kläger habe am 20. April 2010 aufgeschlüsselt, wie er den Gesamtbetrag von 114.500 EUR verwendet habe. Bei Schwarzzahlungen könne nicht angenommen werden, dass Belege vorhanden seien, weshalb sie der Kläger auch nicht verlangen dürfe. Der bloß formellen Verpflichtung zur Rechnungslegung sei der Beklagte nachgekommen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. März 2011, 3 Ob 12/11b, zurück. Die Beurteilung, dass es bei Schwarzgeldzahlungen in der Natur der Sache liege, dass Belege im Regelfall nicht vorgelegt werden können, verstoße nicht gegen das Titelurteil, das eine Belegvorlage/Belegeinsicht nicht explizit fordere. Der Oppositionsbeklagte (Kläger in diesem Verfahren) sei durch die formell vollständige Rechnungslegung in Kenntnis, welche Verwendung der Geldbeträge der Beklagte behaupte. Ob diese Verwendung den Vereinbarungen zwischen den Streitteilen entsprochen habe oder ob der Empfänger diese Zahlungen tatsächlich erhalten habe oder ob und welche Leistungen der Empfänger dafür erbracht habe, sei gerade nicht Gegenstand des Rechnungslegungsverfahrens.

Am 12. April 2011 begehrte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, ohne seinen Leistungsanspruch zu präzisieren. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 bezifferte der Kläger - nach diesbezüglichem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts - das Zahlungsbegehren dahin, dass er 114.500 EUR sA begehre. Das schon zuvor erhobene Hilfsbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten wiederholte er. Die Rechnungslegung des Beklagten sei unrichtig, 29.300 EUR habe der Beklagte nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet. Im Ausmaß von 27.600 EUR habe der Beklagte die Verwendung des Geldes für Gesellschaftszwecke nicht nachgewiesen, weshalb er auch dafür dem Kläger Schadenersatz zu leisten habe. 35.000 EUR habe der Beklagte veruntreut, Schadenersatz stehe dem Kläger auch für behauptete Reisekosten von 3.900 EUR und für 18.700 EUR zu, weil entsprechende Bezahlungen des Mitarbeiters ohne Zustimmung des Klägers „schwarz“ erfolgt seien. Die Verjährungsfrist sei jedenfalls bis zur Zustellung des die Rechnungslegung zuerkennenden Urteils am 6. April 2010 unterbrochen gewesen.

Der Beklagte wendete gegen die vom Kläger erhobenen Ansprüche Verjährung mangels gehöriger Verfahrensfortsetzung ein. Die ihm auferlegte Rechnung habe der Beklagte richtig und vollständig gelegt, die Zahlungen seien dem Mitarbeiter der Gesellschaft zugekommen und so verwendet worden, wie in der Rechnung angegeben.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 66.500 EUR sA und wies das Leistungsmehrbegehren von 48.000 EUR ebenso ab wie das vom Kläger erhobene Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten. Es traf Feststellungen zu den Behebungen und Zahlungen des Beklagten, zur Verwendung der Geldmittel und zu den näheren Umständen der Bezahlung des Mitarbeiters der Gesellschaft und den damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen der Streitteile. Rechtlich folgerte das Erstgericht, 48.000 EUR habe der Beklagte zur Bezahlung des Mitarbeiters der Gesellschaft vereinbarungsgemäß verwendet, 66.500 EUR habe er hingegen nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet und damit gegen die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung verstoßen. Insoweit habe der Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt, er habe innerhalb der Verjährungsfrist geklagt und das Verfahren gehörig fortgesetzt. Werde eine laufende Verjährung unterbrochen, beginne sie nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen. Die vor der Unterbrechung abgelaufene Zeit zähle nicht. Der Fortsetzungsantrag vom 10. Mai 2011 (Bezifferung des Zahlungsbegehrens) bedeute eine gehörige Verfahrensfortsetzung. Da sich aus der Vereinbarung der Streitteile keine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten ableiten lasse, sei das auf Feststellung einer entsprechenden Haftung des Beklagten gerichtete Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen gewesen.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung beider Streitteile das Ersturteil im Sinn gänzlicher Klageabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Zwar unterbreche auch eine auf Rechnungslegung gerichtete Klage die Verjährung des Zahlungsanspruchs, zu dessen Ermittlung der Kläger Rechnungslegung begehrt habe, der Kläger habe aber das von ihm mit Stufenklage eingeleitete Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Der Beklagte habe am 20. April 2010 detailliert Rechnung gelegt und den mit Teilurteil zuerkannten Rechnungslegungsanspruch erfüllt. Eine formell ordnungsgemäße Rechnungslegung bedeute nicht, dass diese auch inhaltlich richtig sei. Ein Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung könne prozessual nicht erzwungen werden, daraus könnten nur Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Die vom Kläger rechtsirrig vertretene Auffassung, die vom Beklagten gelegte Rechnung vom 20. April 2010 habe den Rechnungslegungsanspruch nicht erfüllt, weshalb er diesen exekutiv betrieb, ändere nichts daran, dass die erst im Mai 2011 erfolgte Bezifferung des Leistungsanspruchs mehr als ein Jahr nach Rechnungslegung nicht als gehörige Fortsetzung des Verfahrens beurteilt werden könne. Die Schadenersatzansprüche des Klägers seien daher verjährt. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens sei im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur Vereinbarung zwischen den Streitteilen zutreffend.

Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Klagestattgebung anstrebt, ist mangels Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Anspruchsbetreibung mit Stufenklage und Exekution des Rechnungslegungsanspruchs zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klageführung unterbrochen, sofern das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0034655). Auch durch die Manifestationsklage wird die Verjährung in Ansehung der aufgrund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen (RIS-Justiz RS0034809).

Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener selbstständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung (RIS-Justiz RS0034573).

Die hier durch das dem Kläger in der Folge rechtskräftig zugesprochene Rechnungslegungsbegehren bewirkte Unterbrechung der Verjährung der von ihm verfolgten Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten hängt daher davon ab, ob die nach Rechtskraft des Rechnungslegungsurteils und erfolgter Rechnungslegung des Beklagten (20. April 2010) vom Kläger weiter entfaltete Rechtsverfolgung als gehörige Fortsetzung zu beurteilen ist.

Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034849). Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen (RIS-Justiz RS0034867, RS0034863). Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruchs noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozessziels fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls zu beantworten. Es ist Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme oder Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen (RIS-Justiz RS0034805).

Die Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung führt dazu, zunächst die Exekutionsführung sowie die Verteidigung des Rechnungslegungsanspruchs im anschließenden Oppositionsprozess als gehörige Verfahrensfortsetzung zu beurteilen. Der Grund für die (zunächst) Nichterhebung des Leistungsbegehrens nach Rechnungslegung liegt im Verhältnis zwischen den Parteien, nämlich im Streit darüber, ob der Rechnungslegungsanspruch erfüllt ist. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, die bloße Angabe der Mittelverwendung erfülle die Rechnungslegungsverpflichtung nicht, weil jeglicher Beleg fehle. Dass dieser der Exekutionsführung gegen den Beklagten zugrunde liegende Standpunkt nicht als mutwillig zu qualifizieren ist, ergibt sich nicht nur aus der Exekutionsbewilligung sondern auch aus der erstinstanzlichen Abweisung des Oppositionsklagebegehrens, dem die Auffassung des Beklagten zugrunde lag, mit seiner Rechnung vom 20. April 2010 den dem Kläger zuerkannten Rechnungslegungsanspruch zur Gänze erfüllt zu haben. Ausgehend von seinem vom Exekutionsgericht zunächst geteilten Standpunkt verfolgte der Kläger seinen Rechnungslegungsanspruch weiter und verteidigte diesen gegen die Berufung des zur Rechnungslegung verpflichteten Beklagten im Oppositionsprozess und erhob gegen das den Rechnungslegungsanspruch für erloschen erklärende Urteil des Berufungsgerichts im Oppositionsverfahren noch fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Bis dahin kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass es dem Kläger ernst damit war, seinen Schadenersatzanspruch weiter zu verfolgen, indem er auf Rechnungslegung beharrte. Weder blieb der Kläger untätig, noch kann aus seinem Prozessverhalten sonst geschlossen werden, dass ihm an der Verwirklichung des ursprünglichen Prozessziels (Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche) nicht mehr gelegen gewesen wäre.

Maßgeblich für die im Allgemeinen kurz zu bemessende Frist für das Tätigwerden des Klägers nach Erlangung der zunächst im Rahmen der Stufenklage begehrten Rechnung in Form der Bezifferung des Leistungsbegehrens muss daher die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im Oppositionsprozess sein. Zwischen der Zustellung der Revisionsentscheidung und dem Fortsetzungsantrag liegen aber nur vier Tage. Fraglich könnte sein, ob im Anwaltsprozess der Antrag auf Verfahrensfortsetzung ohne Bezifferung des Leistungsbegehrens - diese erfolgt über Gerichtsauftrag zur Verbesserung erst mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 - als gehörige Verfahrensfortsetzung zu beurteilen ist. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil der verbesserte Fortsetzungsantrag (beziffertes Leistungsbegehren) knapp fünf Wochen nach Zustellung der Revisionsentscheidung im Oppositionsprozess erfolgte. Selbst dieser Zeitraum genügt den Anforderungen an die unverzügliche Verfahrensfortsetzung.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die mehr als einjährige Untätigkeit des Klägers im Hauptverfahren (zwischen Rechnungslegung und bezifferter Verfahrensfortsetzung) infolge nicht mutwilliger Exekutionsführung und Verteidigung des Rechnungslegungsanspruchs im Oppositionsprozess insgesamt als gehörige Fortsetzung der Rechtsverfolgung zur Verwirklichung der mit Stufenklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus dem Bevollmächtigungs-vertrag/Auftragsverhältnis zu werten ist.

Da die vom Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche sohin nicht verjährt sind, sind die von beiden Streitteilen gegen die bloß teilweise Klagestattgebung erhobenen Berufungen - abgesehen vom mittlerweile geklärten Verjährungseinwand - zu prüfen. Dem Berufungsgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Erledigung der sonstigen Berufungsgründe aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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