OGH 5Ob519/93 (RS0034863)

OGH5Ob519/9312.10.1993

Rechtssatz

Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.

Normen

ABGB §1497 IVF

5 Ob 519/93OGH12.10.1993
2 Ob 50/95OGH29.06.1995

Beisatz: Der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht. (T1)

1 Ob 561/95OGH23.06.1995

nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T2)

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Auch; nur T2

9 ObA 36/01mOGH07.06.2001

nur: Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. (T3)

9 ObA 22/04gOGH26.05.2004

Auch

1 Ob 245/05vOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter. (T4); Beisatz: Hier: Eineinhalbjährige prozessuale Untätigkeit. (T5)

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. (T6); Beisatz: Dafür ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. (T7); Veröff: SZ 2009/2

1 Ob 165/09kOGH17.11.2009

Auch

10 Ob 13/15gOGH30.06.2015

Auch; nur T2

8 ObA 27/16bOGH27.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_001

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