Normen
ABGB §1497 IVF
5 Ob 519/93 | OGH | 12.10.1993 |
2 Ob 50/95 | OGH | 29.06.1995 |
Beisatz: Der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht. (T1) |
1 Ob 561/95 | OGH | 23.06.1995 |
nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T2) |
4 Ob 2197/96h | OGH | 12.08.1996 |
Auch; nur T2 |
9 ObA 36/01m | OGH | 07.06.2001 |
nur: Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. (T3) |
9 ObA 22/04g | OGH | 26.05.2004 |
Auch |
1 Ob 245/05v | OGH | 31.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter. (T4); Beisatz: Hier: Eineinhalbjährige prozessuale Untätigkeit. (T5) |
5 Ob 215/08s | OGH | 13.01.2009 |
nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. (T6); Beisatz: Dafür ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. (T7); Veröff: SZ 2009/2 |
1 Ob 165/09k | OGH | 17.11.2009 |
Auch |
10 Ob 13/15g | OGH | 30.06.2015 |
Auch; nur T2 |
8 ObA 27/16b | OGH | 27.04.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_001
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