OGH 8ObA27/16b

OGH8ObA27/16b27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 1.450 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2016, GZ 8 Ra 69/15y‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00027.16B.0427.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine „Drittschuldner‑Mahnklage“ eingebracht habe. Auch das Berufungsgericht spricht im Rahmen der Darstellung der Verfahrensgeschehnisse von der „vorliegenden Drittschuldnerklage“. In der Folge beurteilte es die Klage jedoch als Schadenersatzklage. Die Klägerin selbst erstattete im erstinstanzlichen Verfahren kein eindeutiges Vorbringen zur rechtlichen Qualifikation ihrer Klage. So wurde in der Mahnklage auf den Forderungsübergang durch gerichtliche exekutive Überweisung der Forderung des Verpflichteten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin hingewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auch auf Schadenersatz gestützt werde.

Letztlich ist die Beurteilung der Klage als Schadenersatzklage durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. In der Berufung stellte die Klägerin klar, dass die Klage nicht wegen unterlassener Abzüge, sondern wegen Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung durch die Beklagte eingebracht worden sei. Die Klägerin stützte sich dabei darauf, dass bei fristgerechter Abgabe der Drittschuldnererklärung bzw bei Befolgung des Gerichtsbeschlusses vom 23. 1. 2009 ihrem (am 14. 1. 2009 gestellten) Zusammenrechnungsantrag vom Exekutionsgericht stattgegeben worden wäre. Daraus hätte sich ein pfändbarer Betrag von rund 440 EUR ergeben, sodass ihre Forderung innerhalb von vier Monaten ab Jänner/Februar 2009 beglichen worden wäre. Entsprechend diesen Erwägungen tritt die Klägerin auch in der außerordentlichen Revision der in Rede stehenden Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

2. In rechtlicher Hinsicht geht auch die Klägerin ‑ so wie beide Vorinstanzen ‑ davon aus, dass für eine gehörige Fortsetzung der Klage im Sinn des § 1497 ABGB nach einem Ruhen des Verfahrens über einen längeren Zeitraum triftige bzw stichhaltige Gründe für die Ruhensdauer vorliegen und die Gründe für die Untätigkeit das Verhältnis zwischen den Parteien betreffen müssen (RIS‑Justiz RS0034863; RS0034867). Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage beruft, ist es Aufgabe des Klägers, die Gründe für die Untätigkeit vorzubringen und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0034805; RS0034704).

3. Der Exekutionstitel, der zur exekutiv bewirkten Zahlung durch die Beklagte geführt hat, war der scheinrechtskräftige Zahlungsbefehl, der durch den Einspruch der Beklagten nach der am 13. 7. 2009 bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt wurde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass durch die Beseitigung des Exekutionstitels der Rechtsgrund für das Behalten der exekutiv bewirkten Zahlung weggefallen sei und daher der Klägerin spätestens mit Zustellung der Rückzahlungsklage hätte klar sein müssen, dass sie die nunmehr rechtsgrundlose Zahlung zurückzuerstatten habe, und sie daher ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, im vorliegenden Prozess einen Fortsetzungsantrag zu stellen, erweist sich ohne Bedachtnahme auf das Vorliegen besonderer stichhaltiger Umstände für das Zuwarten der Klägerin als nicht korrekturbedürftig. In dieser Situation hätte die Klägerin entsprechende Gründe für ihr Zuwarten konkret darlegen müssen. Dies hat sie allerdings nicht getan.

Im Fortsetzungsantrag vom 9. 4. 2014 hat sie nur allgemein darauf hingewiesen, dass der Rückzahlungsklage der hier Beklagten im Rückzahlungsprozess stattgegeben worden sei. In der Verhandlung vom 11. 12. 2014 brachte sie vor, dass die Verjährung deshalb nicht eingetreten sei, weil sie bis zur Entscheidung im Rückzahlungsprozess zur Gänze befriedigt gewesen sei. Ebenso führt sie in der außerordentlichen Revision nur aus, dass erst mit ihrem Unterliegen im Rückzahlungsprozess ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des hier vorliegenden Verfahrens entstanden sei, weil ihre Forderung vorher befriedigt gewesen sei.

Zur Darlegung eines triftigen Grundes für das Zuwarten mit der Fortsetzung des Verfahrens hätte die Klägerin schlüssig vorbringen müssen, aus welchen rechtlich vertretbaren Überlegungen sie sich in den Rückzahlungsprozess eingelassen hat und davon ausgegangen ist, dass das Rückzahlungsbegehren trotz Wegfalls des der exekutiv bewirkten Zahlung zugrunde liegenden Exekutionstitels nicht berechtigt sei. Derartiges lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

4. Mit ihren Ausführungen zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Stichworte