OGH 5Ob519/93

OGH5Ob519/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in W*****, wohnhaft gewesenen Pensionisten Otwin S*****, infolge Revisionsrekurses dieser Verlassenschaft, vertreten durch den erbserklärten Erben Dr.Alexander Christian S*****, Wirtschaftsjurist, *****, dieser vertreten durch Dr.Karl Th.Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1993, 3 R 202/93-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 17.März 1993, A 563/91-35, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Klageführung zu 1 C 587/89i des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan hinsichtlich eines Teilbegehrens auf Rückersatz der Pensionsnachzahlung vom 19.12.1983 in der Höhe von S 35.010,59 samt 4 % Zinsen seit 20.12.1983 verlassenschaftsgerichtlich genehmigt wird.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Für den Erblasser war ein Sachwalter in der Person des nunmehr erbserklärten Erben, dem auch die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, bestellt worden (2 SW 22/86-25 des Erstgerichtes). Der Wirkungskreis des Sachwalters bezog sich insbesondere auf die Vertretung des Erblassers in allen Prozessen bzw bei allen Rechtsgeschäften, welche mit dem Gut W***** bzw den Käufern desselben zusammenhängen.

Am 30.6.1989 hatte der Erblasser, vertreten durch seinen Sachwalter, eine Klage auf Bezahlung von S 1,286.147,10 s.A. sowie auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden, die ihm aufgrund der Stornierung der Krankenzusatzversicherung in Zukunft entstehen würden, gegen die Käufer des Gutes W***** als erst- und zweitbeklagte Parteien sowie gegen die drittbeklagte Partei als Vermögensübernehmer (§ 1409 ABGB) eingebracht (1 C 587/89i des Erstgerichtes). Dem Kläger seien die ihm aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Leistungen nicht einmal annähernd erbracht worden. Es stünden ihm daher für die Zeit von Feber 1973 bis Mai 1983 Forderungen an rückständiger Leibrente von S 859.140,30 s.A., an rückständigen Lebensmittelbezügen von Feber 1973 bis Dezember 1987 in der Höhe von S 279.385,60 s.A. sowie der Ersatz für von Jänner 1978 bis Dezember 1987 nicht zur Verfügung gestelltes Brennmaterial in der Höhe von S 65.000 zu.

Am 19.12.1983 sei dem Erblasser eine Pensionsnachzahlung in Höhe von S 82.621,20 überwiesen worden. Die Beklagten hätten jedoch diesen Betrag von ihm mit der Begründung gefordert, sie benötigten dieses Geld für den Einkauf von Versicherungszeiten. Da diese jedoch laut Vertrag verpflichtet gewesen seien, für den Kläger die Pensions- und Krankenversicherung zu bezahlen, begehre er den Ersatz dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 20.12.1983.

Da die Beklagten die Prämien für die Krankenzusatzversicherung nicht regelmäßig gezahlt hätten, sei der Vertrag von der Versicherungsgesellschaft storniert worden. Der Versicherte hätte daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden, die ihm aufgrund des Nichtbestehens der Versicherung entstünden, zur ungeteilten Hand hafteten.

Da der Erblasser seit spätestens 1974 aufgrund seiner geistigen Erkrankung unfähig gewesen sei, seine privatrechtlichen Geschäfte selbst wahrzunehmen, sei die Verjährung gehemmt gewesen.

Am 16.10.1989 forderte das Prozeßgericht den Klagevertreter auf, binnen vier Wochen eine Genehmigung der Klage durch das Sachwalterschaftsgericht vorzulegen (ON 5 des Prozeßaktes). Den am 23.10.1989 beim Sachwalterschaftsgericht gestellten Antrag auf Genehmigung dieser Klage (2 SW 22/86-54 des Erstgerichtes) zog der Sachwalter bei seiner Einvernahme am 24.11.1989 zurück. Bei der für den 13.12.1989 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung trat im Verfahren 1 C 587/89i des Erstgerichtes Ruhen des Verfahrens ein, weil niemand erschienen war.

Am 1.6.1992 setzte die Verlassenschaft, vertreten durch den erbserklärten Erben, diesen Prozeß fort. In der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wendeten die beklagten Parteien Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein. Das Prozeßgericht trug daraufhin der klagenden Partei auf, binnen sechs Wochen die Genehmigung der Klageführung durch das Verlassenschaftsgericht nachzuweisen.

Das Erstgericht wies den am 12.1.1993 gestellten Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung dieser Klage mit der Begründung ab, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls deswegen verjährt, weil das Verfahren über die zunächst eingebrachte Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei, so daß für die Klage keine Erfolgsaussichten bestünden.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Klageführung bezüglich eines Teilbegehrens auf Rückersatz der Pensionsnachzahlung von S 18.919,92 samt 4 % Zinsen seit 20.12.1983 verlassenschaftsbehördlich genehmigt werde; im übrigen bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Rechtliche Beurteilung

Die noch zu Lebzeiten des Erblassers eingebrachte Klage hätte der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Dies sei nicht geschehen und könne nach dem Tod des Erblassers auch nicht mehr erfolgen, so daß nunmehr an die Stelle der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung die Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht zu treten hätte, weil es sich bei der hier zu beurteilenden Klage nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handle. Nur in einem solchen Fall könne die Verlassenschaft, vertreten durch den erbserklärten Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden sei, einen Prozeß ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichtes führen.

Vor Genehmigung der Klageführung habe das Verlassenschaftsgericht die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses zu beurteilen und sich einen Überblick über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich sei.

Dem Erstgericht sei darin zu folgen, daß dem Verjährungseinwand der beklagten Parteien bezüglich der rückständigen laufenden Leistungen aus dem Kaufvertrag, die der dreijährigen Verjährung unterlägen, wegen nicht gehöriger Fortsetzung des eingeleiteten Verfahrens Berechtigung zukomme.

Auch die Erfolgsaussichten des Feststellungsbegehrens seien zu verneinen, weil dieses Begehren mit dem Tod des Versicherten seine Berechtigung verloren habe. Allfällige bis zum Tod des Versicherten entstandene Ansprüche müßten mittels Leistungsklage geltend gemacht werden.

Anders stelle sich die Rechtslage zum Teil bezüglich des begehrten Rückersatzes der Pensionsnachzahlung von S 82.621,20 dar. Nach dem diesbezüglichen Vorbringen könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß in diesem Umfang auch Bereicherungsansprüche im Sinne des § 1431 ABGB geltend gemacht würden, die erst nach 30 Jahren verjährten. In diesem Umfang könne also die Versagung der Genehmigung nicht auf Aussichtslosigkeit weiterer Prozeßführung wegen Anspruchsverjährung gestützt werden. Die (teilweise) Aussichtslosigkeit der weiteren Prozeßführung ergebe sich aber aus folgendem Aspekt:

Im Verfahren 4 C 1/89 des Erstgerichtes - unmißverständlich zu entnehmen der diesbezüglichen Entscheidung des Berufungsgerichtes (3 R 361/89 des LG Klagenfurt; 2 SW 22/86-57 des Erstgerichtes) und jener des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 508/90; 2 SW 22/86-80 des Erstgerichtes) - sei zugunsten des Erblassers bereits ein Betrag von S 63.701,28 als Teilbetrag dieser Pensionsnachzahlung berücksichtigt worden. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens sei nämlich die Berufsunfähigkeitspension des Erblassers auf dessen offene Leibrentenforderungen anzurechnen. Diese Anrechnung sei aber hinsichtlich seiner Leibrentenforderung von Juni 1983 bis Dezember 1983 in Höhe von S 63.701,28 unterblieben, weil der Erblasser seine gesamte Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 28.12.1982 bis Dezember 1983 (S 82.621,20) dem Erst- und der Zweitbeklagten überlassen habe. Der Zeitraum vom Juni bis Dezember 1983 wäre daher nach Auffassung des Berufungsgerichtes in jenem Verfahren so zu behandeln gewesen, als ob der Erblasser während dieses Zeitraumes eine Pension nicht erhalten hätte. Im Umfang der Nichtanrechnung der Pensionsnachzahlung auf die Leibrentenforderung, somit im Umfang eines Betrages von S 63.701,28, sei der im Verfahren 1 C 587/89i des Erstgerichtes geltend gemachte Rückforderungsanspruch demnach von vornherein nicht berechtigt. Die Klage könne daher nur noch hinsichtlich des Differenzbetrages von S 18.919,92 genehmigt werden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem so gelagerten Sachverhalt wie dem hier zu beurteilenden fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit durch diesen die Genehmigung der Klageführung verweigert wird, richtet sich der Revisionsrekurs der Verlassenschaft mit dem Antrag, die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Klageführung zu 1 C 587/89i des Erstgerichtes auch hinsichtlich des weiteren Leistungsbegehrens sowie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu erteilen; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Die noch zu Lebzeiten des Erblassers durch dessen Sachwalter eingebrachte Klage hätte gemäß § 282 ABGB iVm §§ 245 und 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht bedurft. Dies unterblieb jedoch und kann infolge Beendigung der Sachwalterschaft durch den Tod des Erblassers (§ 283 Abs 1 ABGB iVm § 249 ABGB) auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Verlassenschaft befindet sich daher als Partei in einem Verfahren, das mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der Klageführung nicht rite eingeleitet ist. Eine Sanierung dieses Mangels kann nur dadurch erfolgen, daß das Verfahren von der Verlassenschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt wird. Da es sich bei der eingebrachten Klage - entgegen der auch im Revisionsrekurs noch aufrechterhaltenen Meinung der klagenden Partei - ganz offensichtlich nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, bedarf die Klageführung der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung. Nur im Falle einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist nämlich der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erbe auch zur Prozeßführung ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichtes befugt (GesRZ 1983, 214; JBl 1984, 552 ua).

Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat also - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - sich einen Überblick über den für die Prozeßführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist (vgl EFSlg 35.954). Angewendet auf die hier zu beurteilende Prozeßführung bedeutet dies folgendes:

Zutreffend verneinte das Rekursgericht die Erfolgsaussichten des Feststellungsbegehrens, weil durch den inzwischen eingetretenen Tod des Erblassers allenfalls aus dem mangelnden Versicherungsschutz abgeleitete Schäden bereits endgültig feststehen, so daß alle diesbzüglichen Schadenersatzansprüche mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könnten. Dies schließt die Zulässigkeit der Feststellungsklage aus (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1101 mwN).

Zutreffend verneinte das Rekursgericht auch die Erfolgsaussichten der Klage, soweit damit rückständige laufende Leistungen aus dem Kaufvertrag geltend gemacht werden, die der dreijährigen Verjährung unterliegen. Gemäß § 1497 ABGB ist mit der Einbringung der Klage die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung nur dann verbunden, wenn die Klage gehörig fortgesetzt wird. Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, so ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen (hier sowohl im Prozeß als auch im Verlassenschaftsverfahren unterblieben). Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist - abgesehen vom Verfahren - bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten (zu alldem Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1497 mit reichhaltigen Judikaturangaben). In dem hier zu beurteilenden Fall ruhte das Verfahren ohne das Vorliegen von im Verhältnis zwischen den Parteien gelegenen triftigen Gründen vom 13. Dezember 1989 bis 1.Juli 1992 (1 C 587/89i-5 und 8 des Erstgerichtes). Damit wurde die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, und zwar unabhängig davon, ob dem Sachwalter seinerzeit - was aber nicht aktenkundig ist - vom Pflegschaftsgericht die Fortsetzung des Verfahrens untersagt wurde oder ob der Sachwalter vor Fortsetzung des Verfahrens im Einvernehmen mit dem Pflegschaftsgericht erst eine sicherere Beweislage bezüglich des Geisteszustandes des Erblassers schaffen wollte. Dabei handelt es sich nämlich nicht um im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien gelegene Umstände, die das Ruhen des Verfahrens bewirkt hätten. Selbst wenn man daher davon ausgeht, daß die Verjährung bis zur Bestellung eines Sachwalters (30.6.1987) gehemmt war, wäre mangels Unterbrechungswirkung der eingebrachten Klage die Verjährung längst eingetreten.

Bezüglich der unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Klage auf Rückzahlung einer Pensionsnachzahlung von S 82.621,20 (Pension für die Zeit vom Dezember 1982 bis Dezember 1983) ist folgendes zu sagen:

Im Verfahren 4 C 1/89 des Erstgerichtes gingen das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof davon aus, daß die vom Erblasser bezogene Berufsunfähigkeitspension auf seine Leibrentenforderung anzurechnen sei. Da der Erblasser seine gesamte Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 28.12.1982 bis Dezember 1983 den Schuldnern der Leibrente ohnehin überlassen habe, entfalle für die von ihm für die Zeit vom Juni 1983 bis Dezember 1983 begehrte Leibrente (Klagegegenstand im Verfahren 4 C 1/89 des Erstgerichtes) die Anrechnung der empfangenen Berufsunfähigkeitspension (AS 567 des SW-Aktes = S 16 der Entscheidung 4 Ob 508/90 des OGH). Das Berufungsgericht hatte diesbezüglich festgestellt, daß die aufgewertete Leibrente von Juni 1983 bis Dezember 1983 S 63.701,28 betrage sowie die Pension für diesen Zeitraum S 47.610,61, wobei jedoch unklar bleibt, ob es sich dabei um die Pension einschließlich der Sonderzahlungen oder ohne Sonderzahlungen handelt (AS 358 des SW-Aktes = S 14 der Entscheidung 3 R 361/89 des LG Klagenfurt.

Wurde den dort Beklagten die ganze Pensionsnachzahlung überlassen, also für die Zeit vom 28.12.1982 bis Dezember 1983, so konnte dort davon ausgegangen werden, daß von der eingeklagten Leibrente von S 63.701,28 für die Zeit von Juni 1983 bis Dezember 1983 kein Abzug wegen Erhalt einer Berufsunfähigkeitspension zu machen sei. Dies bedeutet aber nicht, daß die gesamte, also auch auf andere Zeiträume entfallende Pensionsnachzahlung auf die bloß für Juni 1983 bis Dezember 1983 entfallende Leibrente anzurechnen wäre. Es sind vielmehr die in den einzelnen Monaten gebührenden Beträge an Berufsunfähigkeitspension von der im jeweiligen Monat gebührenden Leibrentenforderung abzuziehen. Nach der Aktenlage bedeutet dies, daß auf die Zeit von Juni 1983 bis Dezember 1983 S 47.610,61 an Berufsunfähigkeitspension entfallen, allenfalls - wenn es sich dabei bloß um den Pensionsbezug ohne Sonderzahlung handeln sollte - ein etwas höherer Betrag. Zieht man von der Pensionsnachzahlung von S 82.621,20 den auf die Zeit von Juni 1983 bis Dezember 1983 entfallenden Betrag von S 47.610,61 ab, so verbleiben für die Zeit von Dezember 1982 bis Mai 1983 S 35.010,59. Die aufgewerteten und eingeklagten Leibrentenforderungen für diesen Zeitraum betragen S 52.140,60 (monatlich S 8.690,10 entsprechend den Ergebnissen im Verfahren 4 C 1/89 des Erstgerichtes - siehe AS 352 des SW-Aktes = S 8 des Urteiles 3 R 361/89 des LG Klagenfurt). Da jedoch diese Leibrentenforderung - wie oben ausgeführt wurde - verjährt ist, kann die klagende Partei nicht verhalten werden, eine Verrechnung dergestalt vorzunehmen, daß sie anstelle der um die Berufsunfähigkeitspension verminderten monatlichen Leibrentenforderung die gesamte Leibrentenforderung geltend macht, also sich so behandeln läßt, als ob ihr auch für diesen Zeitraum eine Berufsunfähigkeitspension nicht zugekommen wäre. Tatsächlich ist nämlich dem Erblasser eine solche Pension zugekommen und er hat das Geld in bestimmter Weise verwendet, die ihm allenfalls einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber den Beklagten eröffnet, wogegen seine Leibrentenforderung verjährt ist. Im Verfahren 4 C 1/89 des Erstgerichtes wurde durch die Rechtsmittelinstanzen die Kürzung der Leibrente des Erblassers um die erhaltene Berufsunfähigkeitspension deswegen unterlassen, weil den Beklagten diese Pension (auch) für die dort streitgegenständliche Zeit überlassen worden war und weil daher ein Abzug von der eingeklagten Forderung eine doppelte Berücksichtigung dieses Pensionsbetrages zu Lasten des Klägers bedeutet hätte, wogegen sie durch die Vorgangsweise der Rechtsmittelinstanzen im Ergebnis so gestellt worden waren, wie wenn bloß eine Kürzung der Leibrentenforderung um die auf die betreffenden Monate entfallende Berufsunfähigkeitspension des Erblassers erfolgt wäre.

In dem hier zu beurteilenden Fall steht jedoch einer verjährten Leibrentenforderung ein nicht verjährter bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber. Die klagende Partei kann daher nicht darauf verwiesen werden, gleichsam im kurzen Weg ihre Leibrentenforderung nicht um die erhaltene Berufsunfähigkeitspension zu kürzen, sondern den ungekürzten Betrag geltend zu machen, weil sie auf solche Art wegen Verjährung des Leibrentenanspruches auch des unverjährten Rückforderungsanspruches verlustig ginge.

Es mag zwar sein, daß wegen der Unbestimmtheit des von der Berufsunfähigkeitspension verbrauchten Teilbetrages von S 47.610,61 (Juli 1983 bis Dezember 1983) der verbleibende Betrag von S 35.010,59 geringfügig höher als der tatsächlich auf den Zeitraum vorher entfallende Betrag ist. Dies schließt jedoch die Genehmigung der Klage bezüglich des ganzen Betrages von S 35.010,59 nicht aus, weil insoweit wegen der Geringfügigkeit des Betrages ohne gravierende Kostenfolgen nach Klärung der Sachlage gegebenenfalls eine Einschränkung des Klagebegehrens erfolgen kann.

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