Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Forderungen der Arbeitnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus Arbeitsverträgen verjähren nach § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren. Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd §§ 1162a, 1162b ABGB müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1162d ABGB).
Gemäß § 1497 ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach § 1162d ABGB analog anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0029716), wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen (RIS-Justiz RS0034719). Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass es auch nicht allein auf die Dauer der Untätigkeit ankommt (1 Ob 606/85; 1 Ob 288/98w; RIS-Justiz RS0034624 ua). Wenn sich aber der Beklagte auf die Verjährung infolge des eingetretenen Ruhens des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche und stichhältige Gründe für das längere Ruhen des Verfahrens (hier: 21 Monate) nachzuweisen (RIS-Justiz RS0034704 ua). Der Kläger kann sich dabei zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen, beispielsweise außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Bereich des Klägers gelegene Umstände dürfen hingegen nicht als Rechtfertigungsgründe für eine prozessuale Untätigkeit herangezogen werden (3 Ob 531/89; 9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034863, RS0034867 ua).
Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034765, RS0034805 ua). In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Umstände, dass sich der Kläger längere Zeit im Ausland aufhielt und seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Fortsetzung des Verfahrens bewegen konnte, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründet seien, sondern in der Sphäre des Klägers liegen, ist keine unvertretbare Beurteilung zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte. Auch in den in der Revision aufgeworfenen mangelnden Rechts- und Sprachkenntnissen des Klägers sind keine Gründe zu erblicken, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen. Weshalb der Revisionswerber meint, er "konnte" oder "musste" trotz Ruhensvereinbarung der Parteien eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist nicht nachvollziehbar.
Wird daher nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, wird die Klage nicht iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird nach ständiger Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (9 ObA 36/01m; RIS-Justiz RS0034599 ua).
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