OGH 1Ob534/95 (RS0041512)

OGH1Ob534/9527.2.1995

Rechtssatz

Der Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Strafverfahren und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde.

Normen

ABGB §1497 III
StPO §67
StPO §69

1 Ob 534/95OGH27.02.1995
10 Ob 45/17sOGH14.11.2017

Auch; nur: Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Straf- und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde. (T1)<br/>Beisatz: Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. (T2)

4 Ob 196/17bOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T2

1 Ob 192/17tOGH30.01.2018

Auch

3 Ob 11/18sOGH21.02.2018

Auch

1 Ob 183/17vOGH30.01.2018

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD‑ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiligter geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN). (T3)

1 Ob 28/18aOGH27.02.2018

nur T1; Beis ähnlich T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T4)

4 Ob 45/18yOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 32/18iOGH21.03.2018

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

1 Ob 36/18bOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in jenem Straf‑ und in diesem Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen Vermögensnachteils belangt wurde und dieser unter Angabe des Kaufpreises und unter Bezugnahme auf die Irreführung durch Werbeunterlagen ausreichend konkretisiert und individualisiert wurde, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur. (T5)

7 Ob 52/18zOGH20.04.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 37/18vOGH20.04.2018

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 73/18vOGH19.06.2018

Auch; Beisatz: Hier: Frage der Vollmachtserteilung für den Privatbeteiligtenanschluss. (T6)

1 Ob 85/19kOGH29.08.2019
3 Ob 239/19xOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 5/20xOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenanschluss nach deutschem Recht (Adhäsionsantrag nach § 404 dStPO). (T7)<br/>Anm: So schon 3 Ob 42/18z; 7 Ob 37/18v. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00534_9500000_001