OGH 2Ob180/00k (RS0115182)

OGH2Ob180/00k26.4.2018

Rechtssatz

Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des § 1497 ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.

Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßigen Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird.

Normen

ABGB §1497 IVC
StPO §67
StPO §69

2 Ob 180/00kOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/89

2 Ob 271/00tOGH28.06.2001

Auch

2 Ob 186/01vOGH09.08.2001

Auch

1 Ob 28/18aOGH27.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T1); Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T2)

1 Ob 32/18iOGH21.03.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 36/18bOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu. (T3)

6 Ob 68/18wOGH26.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_002

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