OGH 3Ob863/54 (RS0034631)

OGH3Ob863/545.1.1955

Rechtssatz

Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage.

Normen

ABGB §1497 III
StPO §67
StPO §69

3 Ob 863/54OGH05.01.1955

Veröff: Arb 6142 = RZ 1955,111

2 Ob 274/56OGH27.06.1956

Veröff: ZVR 1957/126 S 131

2 Ob 614/56OGH06.02.1957
2 Ob 250/59OGH17.06.1959

Veröff: ZVR 1960/52 S 41

2 Ob 532/57OGH23.01.1958

Veröff: ZVR 1958/257 S 237

2 Ob 606/59OGH25.03.1960

Veröff: ZVR 1960/231 S 159

2 Ob 291/61OGH08.09.1961
2 Ob 125/62OGH26.04.1962

Beisatz: Nur wenn die "Klage gehörig fortgesetzt" wird. (T1); Veröff: ZVR 1962/304 S 324

2 Ob 321/67OGH23.11.1967

Beisatz: Wenn der Privatbeteiligte den Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens im Streitverfahren geltend macht. (T2)

5 Ob 11/70OGH28.01.1970

Veröff: SZ 43/23

8 Ob 218/70OGH13.10.1970

Beis wie T1

1 Ob 58/71OGH11.03.1971

Beis wie T2

8 Ob 94/72OGH16.05.1972

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1972/201 S 373

2 Ob 214/72OGH30.11.1972

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1974/79 S 124

7 Ob 187/73OGH17.10.1973

Beis wie T2; Veröff: EvBl 1974/63 S 153

6 Ob 122/75OGH20.11.1975

Auch

7 Ob 22/76OGH29.04.1976

Beisatz: Wenn sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. (T3) Veröff: JBl 1976,590

7 Ob 604/79OGH03.05.1979

Beis wie T1

8 Ob 515/83OGH08.09.1983

Beisatz: Unter der Voraussetzung, daß nach Verweisung auf den Zivilrechtsweg gehörige Fortsetzung durch rechtzeitige Einbringung der Schadensersatzklage erfolgt. (T4)

8 Ob 36/84OGH04.07.1984

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 652/85OGH28.08.1985

Beis wie T2

1 Ob 534/95OGH27.02.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses ist auch dann gegeben, wenn eine Klage bereits vor der Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren eingebracht war. (T5)

1 Ob 25/95OGH23.06.1995
1 Ob 119/99bOGH25.05.1999

Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber jedenfalls nur demjenigen gegenüber, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T6)

6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Auch

2 Ob 271/00tOGH28.06.2001

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. (T7)

2 Ob 186/01vOGH09.08.2001

Vgl auch

8 Ob 194/02sOGH19.09.2002

Beis wie T1; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt keineswegs voll neu zu laufen. Wird erst mehr als ein Jahr nach dem Freispruch im Strafverfahren, von dem die Klägerin sofort Kenntnis erlangt hatte, ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und erst mehr als zwei Jahre danach die Klage eingebracht, wurde das Verfahren keinesfalls gehörig fortgesetzt. (T8)

5 Ob 25/12fOGH20.03.2012

Auch; Beis wie T2

4 Ob 193/12dOGH15.01.2013

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht. (T9)

9 Ob 24/13iOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T9

6 Ob 71/15gOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T10)<br/>Beisatz: Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden. (T11)<br/>

2 Ob 213/15kOGH25.05.2016

Beis wie T7

7 Ob 171/16xOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9

9 ObA 103/16mOGH28.10.2016

Beisatz: Hier: Einhaltung einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist. (T12)<br/>

10 Ob 45/17sOGH14.11.2017

Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligten-anschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. (T13)

10 Ob 58/17bOGH20.12.2017

Vgl auch

1 Ob 192/17tOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13

1 Ob 183/17vOGH30.01.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD‑ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiliger geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN). (T14)

1 Ob 28/18aOGH27.02.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T15)

4 Ob 45/18yOGH22.03.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 32/18iOGH21.03.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 68/18wOGH26.04.2018

Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

7 Ob 52/18zOGH20.04.2018

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13

7 Ob 37/18vOGH20.04.2018

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

3 Ob 239/19xOGH22.01.2020

Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

2 Ob 32/20zOGH24.04.2020

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten. (T16)

8 Ob 28/21gOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterschiedlich berechnete Alternativbegehren mit nur einer konkret bezifferten Variante als ausreichende Individualisierung des Privatbeteiligtenanspruches. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19550105_OGH0002_0030OB00863_5400000_001

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