OGH 5Ob25/12f

OGH5Ob25/12f20.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** U*****, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2011, GZ 2 R 10/11z-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. November 2010, GZ 24 Cg 34/10x-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach - nachträglich über Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) der Klägerin - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin sehe die Rechtsfrage als erheblich an, inwieweit die Zustellung der Ladung (als Privatbeteiligte) zur Hauptverhandlung und die im Zuge der darauf folgenden Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse (bei einem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten) den Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (resultierend aus einem strafrechtlich relevanten Verhalten des damals Beschuldigten und hier Beklagten) auslöse. Diese Rechtsfrage könne für die Rechtsentwicklung in Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist von erheblicher Bedeutung sein.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen ist:

1. Der - auch hier seitens der Klägerin - erfolgte Anschluss als Privatbeteiligte im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage (RIS-Justiz RS0034631). Zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht (RIS-Justiz RS0034631 [T2]; RS0034528 [T3]; M. Bydlinski in Rummel 3, § 1497 ABGB Rz 11; Perner in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 1497 ABGB Rz 7; Dehn in KBB³, § 1497 ABGB Rz 7; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 69 Rz 14; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 64 f). Ob insoweit eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034765 [T1]); dies gilt auch für das Ausmaß der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RIS-Justiz RS0113916).

2. Hier wurde der Beklagte mit (unangefochten gebliebenem und am 2. 3. 2007 in Rechtskraft erwachsem: ON 36 des Strafakts 15 Hv 12/07m des Landesgerichts Klagenfurt) Strafurteil vom 26. 2. 2007 des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3 und Z 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In diesem Strafverfahren lag ein am 30. 11. 2006 eingelangtes Buchsachverständigengutachten vor und im Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. 12. 2006 ging diese davon aus, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin fungiert habe. Die Klägerin brachte die vorliegende Schadenersatzklage am 25. 2. 2010 ein. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen Verjährung annahm, dann steht dies mit bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Einklang (RIS-Justiz RS0034528).

3. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Zuwarten deshalb vertretbar gewesen sei, weil das Strafgericht einen Privatbeteiligtenzuspruch hätte vornehmen oder der Beklagte als Beschuldigter die Ansprüche der Klägerin hätte anerkennen können, gehen am Thema vorbei, kommt es doch hier nur darauf an, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nach Beendigung des Strafverfahrens gehörig (weiter) verfolgen hätte müssen. Für das Zuwarten der Klägerin mit der Schadenersatzklage über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren ab Beendigung des Strafverfahrens ist aber keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen und die Klägerin vermag dafür auch selbst keine stichhaltigen Gründe vorzutragen.

4.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

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