OGH 1Ob590/94; 2Ob15/96; 1Ob191/98i; 1Ob82/00s; 8Ob81/23d; 5Ob141/23f; 8Ob76/23v; 3Ob219/23m (RS0034426)

OGH1Ob590/94; 2Ob15/96; 1Ob191/98i; 1Ob82/00s; 8Ob81/23d; 5Ob141/23f; 8Ob76/23v; 3Ob219/23m28.2.2024

Rechtssatz

Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.

Normen

ABGB §1489 IIB

1 Ob 590/94OGH11.10.1994
2 Ob 15/96OGH12.02.1998

Auch; nur: Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. (T1)

1 Ob 191/98iOGH19.01.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/3

1 Ob 82/00sOGH21.06.2000

Auch; nur T1

8 Ob 81/23dOGH11.01.2024

Beisatz: Hier: Wurde eine Schadensbehebung angeboten und konnte der Geschädigte daher annehmen, dass der Schaden dadurch behoben wurde, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn er von einem Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. (T2)

5 Ob 141/23fOGH15.02.2024
8 Ob 76/23vOGH15.02.2024
3 Ob 219/23mOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: Beurteilung der Verjährung im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T3)

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00590_9400000_001