Rechtssatz
Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.
2 Ob 15/96 | OGH | 12.02.1998 |
Auch; nur: Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. (T1) |
8 Ob 81/23d | OGH | 11.01.2024 |
Beisatz: Hier: Wurde eine Schadensbehebung angeboten und konnte der Geschädigte daher annehmen, dass der Schaden dadurch behoben wurde, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn er von einem Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. (T2) |
3 Ob 219/23m | OGH | 28.02.2024 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der Verjährung im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00590_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)