OGH 1Ob651/77 (RS0034322)

OGH1Ob651/7716.11.1977

Rechtssatz

Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein.

Normen

ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IIC

1 Ob 651/77OGH16.11.1977
1 Ob 648/86OGH03.12.1986

Auch; Veröff: WBl 1987,66

1 Ob 665/88OGH07.02.1989

Auch

2 Ob 567/88OGH12.04.1989

nur: Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht. (T1)

6 Ob 523/89OGH27.04.1989

nur T1

2 Ob 566/88OGH12.04.1989

nur T1

3 Ob 625/89OGH24.01.1990
2 Ob 166/89OGH31.01.1990

nur T1

5 Ob 524/93OGH20.12.1994

Auch

8 Ob 2161/96vOGH30.01.1997

Auch; Beisatz: Vermag ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter beziehungsweise sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66). (T2)

8 Ob 2290/96iOGH13.02.1997

Auch; Beis wie T2

9 Ob 79/00hOGH31.05.2000

Auch; nur: In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert. (T3)

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Auch

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen. (T4); Veröff: SZ 74/14

9 Ob 278/00yOGH11.04.2001

Auch; nur: Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein. (T5)

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001

Auch; Beis wie T4

7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Beis wie T4

7 Ob 322/04kOGH26.01.2005

Auch; Beis wie T4

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T6)

10 Ob 12/08zOGH10.06.2008

Beisatz: Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. (T7)

3 Ob 38/09yOGH22.04.2009

Auch; nur T1

4 Ob 168/14fOGH21.10.2014

Auch; Beisatz: Die Reichweite der Erkundigungspflicht des Geschädigten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)

5 Ob 157/14wOGH23.10.2014

Vgl auch

1 Ob 102/20mOGH23.09.2020

Auch

1 Ob 105/20bOGH23.09.2020

Auch; nur T1

6 Ob 208/20mOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Planungs- und/oder Bauausführungsfehler. (T10)<br/>Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit ein Sachverständigengutachten einholen muss, ist stets nur nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen und bildet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19771116_OGH0002_0010OB00651_7700000_001

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