OGH 8Ob2290/96i

OGH8Ob2290/96i13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konstanze P*****, vertreten durch die Eltern Roland und Marianne P*****, vertreten durch Dr.Guido Liphart, Dr.Ludwig Franckenstein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bruno B*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen S 180.000,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Juli 1996, GZ 2 R 336/96t-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat ebenso wie ihre Eltern ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sowohl sie als auch ihre gesetzlichen Vertreter sind allem Anschein nach deutsche Staatsangehörige. Auch für Gastaufnahmeverträge gelten - soweit nicht die Anknüpfung gem. § 41 IPRG (Konsument in dessen Aufenthaltsstaat die Anbahnung des Vertragsverhältnisses erfolgte) Anwendung zu finden hat - die allgemeinen Verweisungsregeln der §§ 36 und 37 IPRG (SZ 66/179). Da die charakteristische Leistung vom Beklagten zu erbringen war, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend und daher österreichisches Recht anzuwenden. Selbst bei Anwendbarkeit des § 41 IPRG gelangte man zu keinem anderen Ergebnis, weil Art 28 EGBGB im Falle ausschließlich im anderen Staat zu erbringender Dienstleistungen auf das Recht dieses Staates rückverweist, wenn sich dort der Sitz jener Partei befindet, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (SZ 66/179).

Auf Grund des - auch konkludent zu Stande gekommenen Vertrages - obliegt dem beklagten Gastwirt der Beweis (§ 1298 ABGB), alle zumutbaren Vorkehrungen zur gefahrlosen und verkehrssicheren Benützung der den Gästen zugänglichen Einrichtungen getroffen zu haben (ImmZ 1972, 172; JBl 1985, 295; 1 Ob 600/87; 1 Ob 555/88; SZ 66/179). Der Gastwirt ist zwar hinsichtlich Bauschäden nicht als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen, er hat jedoch den nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuhalten, ohne daß er hinsichtlich ihm wahrnehmbarer Mängel behördliche Vorschreibungen abwarten dürfte. Der für die Gäste von Beherbergungswirten bestimmte Sicherheitsstandard kann nämlich nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt behördliche Bewilligungen erteilt wurden (SZ 66/179). So wurde etwa in der Entscheidung ImmZ 1972, 172 die Haftung für ein schadhaftes Geländer auf dem Weg zu Abort bejaht und in JBl 1985, 295 und der Folgeentscheidung 1 Ob 555/88 ausgesprochen, daß die äußerlich nicht sichtbare Vermorschung von Balkonträgern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens aus sonstigen Anzeichen, wie der Durchfeuchtung des umliegenden Mauerwerkes, hätte erschlossen werden müsse. Durchaus ähnlich gelagert ist der hier zu beurteilende Fall. Auch für den Laien ist erkennbar, daß die üblicherweise nicht mehr ausgeführte (S 13 des Ersturteiles) Art der Verbindung mit Holzschrauben bei Feuchtigkeitseinwirkung die Gefahr verringerter Festigkeit (S 15 des Ersturteiles) in sich birgt. Wollte oder konnte der Beklagte die auf Grund der gewählten Konstruktion sehr aufwendige Überprüfung des festen Sitzes der der Witterung voll ausgesetzten (S 13 des Ersturteiles) Brüstungsbretter nicht auf sich nehmen, hätte er andere Schutzvorkehrungen - wie etwa die Fixierung durch Metallschrauben und Muttern - gegen das bei der gegebenen Sachlage zu erwartende Ausbrechen der Bretter ergreifen müssen.

Vermag ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. Reicht aber der Schade in Wahrheit weiter, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt betreffs dieser Schäden die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkennt und darüber ein neues Gutachten erstattet (WBl 1987, 66). Zumindest in diesem - hier gegebenen - Fall der sich nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern auf ein der Klägerin günstigeres Sachverständigengutachen stützenden Klagsausdehnung steht das gleichzeitig mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren dem Verjährungseinwand entgegen (2 Ob 513/95; ecolex 1996, 916; 2 Ob 13/96). An dieser Rechtslage hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 68/238 nichts geändert (vgl RdW 1996, 470).

Stichworte