OGH 2Ob97/67 (RS0045270)

OGH2Ob97/6721.5.2024

Rechtssatz

Hat der geschädigte italienische Staatsbürger die Klage zuerst in Italien erhoben, so wird dadurch die Verjährung (hier zwei Jahre) unterbrochen. Nach Rechtskraft der Entscheidung durch die italienischen Gerichte beginnt die zweijährige Verjährung neu. Die innerhalb zweier Jahre im Inland erhobene Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.

Normen

ABGB §37 D
ABGB §1497 III
codice civile Art2943
codice civile Art2945 Abs2

2 Ob 97/67OGH23.06.1967

Veröff: SZ 40/88 = EvBl 1968/138 S 240

2 Ob 324/67OGH14.12.1967
2 Ob 23/72OGH05.06.1972

Veröff: SZ 45/66 = EvBl 1972/319 S 605 = ZVR 1973/218 S 384

2 Ob 47/81OGH16.06.1981

Vgl; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung bleibt so lange bestehen, bis das Verfahren durch Urteil abgeschlossen wird oder bis der Prozess erlischt. (T1)

10 Ob 113/07aOGH10.03.2008

Vgl auch; Beisatz: An sich ist bei Anwendung österreichischen Sachrechts und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 1497 ABGB auch eine Auslandsklage geeignet, die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. (T2); Veröff: SZ 2008/30

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T3)

3 Ob 198/23yOGH17.04.2024

vgl; Beisatz wie T2: Hier: Beurteilung der Unterbrechungswirkung der Anmeldung einer Forderung in einem Musterfeststellungsverfahren in Deutschland (T4)

5 Ob 116/23dOGH21.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19670623_OGH0002_0020OB00097_6700000_001

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