OGH 2Ob180/00k (RS0115181)

OGH2Ob180/00k25.1.2022

Rechtssatz

Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.

Normen

ABGB §1497 IVC

2 Ob 180/00kOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/89

2 Ob 271/00tOGH28.06.2001

Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1)

4 Ob 193/12dOGH15.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2)

2 Ob 213/15kOGH25.05.2016

Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3)

6 Ob 68/18wOGH26.04.2018

Auch; nur T3

8 Ob 28/21gOGH25.01.2022

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_001