Rechtssatz
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht (mit zahlreichen Judikaturzitaten).
RG vom 03.10.1940, VIII 629/39; Veröff: DREvBl 1940/412
2 Ob 262/57 | OGH | 06.09.1957 |
Veröff: EvBl 1958/163 S 273 = ZVR 1957/245 S 235 |
2 Ob 509/59 | OGH | 21.10.1959 |
Veröff: ZVR 1960/129 S 88 |
3 Ob 50/69 | OGH | 14.05.1969 |
Beisatz: Kenntnis vom Kunstfehler des Rechtsanwalts bedeutet Kenntnis der Person des Schädigers. (T1) |
2 Ob 11/71 | OGH | 08.07.1971 |
Vgl aber; Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2) <br/>Veröff: SZ 44/115 = EvBl 1972/87 S 155 |
8 Ob 205/76 | OGH | 10.11.1976 |
Vgl aber; Beis wie T2 |
5 Ob 877/76 | OGH | 29.11.1963 |
Beis wie T2 |
1 Ob 25/78 | OGH | 15.12.1978 |
Auch |
8 Ob 215/81 | OGH | 19.11.1981 |
Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243 |
3 Ob 624/81 | OGH | 10.03.1982 |
nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T3) |
8 Ob 515/83 | OGH | 08.09.1983 |
Auch; nur T3 |
3 Ob 560/86 | OGH | 01.10.1986 |
Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, muss der Geschädigte auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen. (T4) |
7 Ob 663/90 | OGH | 27.09.1990 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). (T5) Veröff: JBl 1991,730 |
6 Ob 567/92 | OGH | 24.09.1992 |
nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. (T6) <br/>nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht. (T7) <br/>Veröff: ÖBA 1993,564 (Maresch) |
5 Ob 562/93 | OGH | 30.08.1994 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. (T8) |
1 Ob 614/93 | OGH | 19.04.1994 |
Auch; nur T7; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennen müssen reicht nicht aus. (T9) |
5 Ob 546/94 | OGH | 10.10.1995 |
Vgl; Beis wie T2; Veröff. SZ 68/179 |
5 Ob 2339/96y | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10) <br/>Veröff: SZ 69/251 |
8 Ob 20/98v | OGH | 26.11.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 |
8 Ob 74/04x | OGH | 26.08.2004 |
Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T11) Beisatz: Derjenige, der sich auf die Verjährungsfrist beruft, hat auch die "Kenntnis" des Geschädigten zu beweisen. In gewissem Umfang wird dabei auch eine "Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten" angenommen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 64 AÖSp. (T13) |
1 Ob 138/05h | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so ausreichende Erfolgschancen, dass dem Geschädigten die Klage zumutbar ist; die Verjährung beginnt in einem solchen Fall mit der Kenntnis des Schadens. (T14) |
6 Ob 194/05f | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T15) |
2 Ob 270/06d | OGH | 24.05.2007 |
nur: Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T16) |
4 Ob 46/12m | OGH | 02.08.2012 |
nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T17)<br/>Veröff: SZ 2012/78 |
2 Ob 41/13p | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T18) |
4 Ob 94/17b | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/23 |
Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0020OB00626_5500000_002
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