OGH 2Ob59/15p

OGH2Ob59/15p8.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch die Sachwalterin S***** W*****, vertreten durch Mag. Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin in Mürzzuschlag, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. D***** B*****, vertreten durch Mag. Roswitha Ferl‑Pailer, Rechtsanwältin in Hartberg, 2. A***** S*****, und 3. M***** Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *****, beide vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Feststellung (Streitinteresse: 7.500 EUR), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. November 2014, GZ 6 R 130/14b‑70, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 28. April 2014, GZ 102 C 56/13k‑59, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Mai 2014, GZ 102 C 56/13k‑60, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00059.15P.0608.000

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass in Ansehung der drittbeklagten Partei das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 3.008,72 EUR (darin 240,22 EUR USt und 1.566,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 27. 9. 2011 ereignete sich gegen 12:45 Uhr auf einer Gemeindestraße in Hartberg ein Verkehrsunfall, den der (im Oktober 1994 geborene) Erstbeklagte als Lenker eines auf die Zweitbeklagte zugelassenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verschuldete. Der Pkw kam aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Unter den drei weiteren Fahrzeuginsassen befand sich der (im Juli 1995 geborene) Kläger, der aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und schwere Verletzungen erlitt. In dritter Instanz ist nicht mehr strittig, dass Halterin des Pkws nicht die Zweitbeklagte, sondern deren (im August 1993 geborene) Tochter B***** S***** war.

In der Nacht zum 27. 9. 2011 hatte der Erstbeklagte bei B***** A***** und Z***** I***** in einer Flüchtlingsunterkunft übernachtet. Auch der Kläger und ein weiterer Bekannter namens M***** befanden sich zu diesem Zeitpunkt dort. Sie rauchten gemeinsam Joints. Der Erstbeklagte rief um 6:00 Uhr morgens B***** S***** an, die sich gerade auf dem Weg zur Arbeit befand. Er bat sie um die Autoschlüssel ihres Pkws, weil er mit seinem Vater wegen eines Termins bei einem Rechtsanwalt und einer gleich danach stattfindenden Gerichtsverhandlung nach Hartberg fahren müsse. Er dachte, sie werde nicht merken, dass er mit dem geborgten Fahrzeug tatsächlich etwas anderes vorhabe. Davor hatte ihn B***** S***** schon zwei- oder dreimal mit ihrem Pkw fahren lassen, saß dabei aber immer auf dem Beifahrersitz.

B***** S***** übergab dem Erstbeklagten am Parkplatz ihrer Arbeitsstätte für den von ihm genannten Zweck das Fahrzeug samt Schlüssel und ersuchte ihn, den Pkw um ca 12:00 Uhr vollgetankt wieder dorthin zurückzubringen. Der Erstbeklagte, der den Pkw allein abholte, erklärte, dass er damit mit jemand anderem nach Mitterdorf fahren, dort seinen Vater mitnehmen und in weiterer Folge nach Hartberg fahren werde. Hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte ‑ entgegen der Vereinbarung ‑ mit anderen Personen und nicht mit seinem Vater zu dem von ihm vorgegebenen Zweck nach Hartberg fahren würde, hätte sie es ihm nicht geliehen.

Der Erstbeklagte kehrte mit dem Pkw zu den anderen zurück, wo sie besprachen, was sie nun machen würden. Sie beschlossen, nach Graz zu fahren. Zuerst fuhren sie von Mürzzuschlag nach Mitterdorf, um dort einzukaufen. Der Erstbeklagte sagte zu M*****, dass er keinen Führerschein habe, worauf dieser den Pkw von Mitterdorf nach Graz lenkte. Da M***** in Graz blieb, übernahm wieder der Erstbeklagte das Steuer und setzte die Fahrt von Graz nach Hartberg fort. Der Kläger saß im Fond hinter dem Beifahrer. Er war nicht angeschnallt.

In Hartberg fuhr der Erstbeklagte zu einem Fußballplatz und rauchte dort einen „Jamaika-Gold-Joint“. Danach lenkte er, obwohl durch den Joint beeinträchtigt, das Fahrzeug Richtung Schölbing. Kurz darauf ereignete sich der Unfall. Der Erstbeklagte beging Fahrerflucht.

Ob die anderen Fahrzeuginsassen bei dem Jamaika-Gold-Joint auch mitrauchten bzw ob der Kläger wusste, dass der Erstbeklagte über keinen Führerschein verfügte und vor der Weiterfahrt den zuvor erwähnten Jamaika-Gold-Joint rauchte, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. 2. 2012 wurde der Erstbeklagte (ua) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, des Imstichlassens eines Verletzten und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Kläger wurde als Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld von 2.000 EUR zuerkannt.

Der Kläger begehrte festzustellen, dass ihm die beklagten Parteien ‑ die drittbeklagte Partei beschränkt auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme ‑ im Ausmaß von 75 % für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 27. 9. 2011 zu haften hätten. Er habe an den Unfall keine Erinnerung mehr, das Alleinverschulden treffe aber jedenfalls den Erstbeklagten. Da ein Verstoß gegen die Gurtenanlegepflicht nicht auszuschließen sei, rechne er sich ein Mitverschulden von 25 % an.

Der Erstbeklagte wandte ein, eine Schwarzfahrt liege nicht vor. Der Fahrzeughalterin sei es egal gewesen, wohin er mit dem Fahrzeug fahre, er habe es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückbringen müssen. Auch habe sie sich nie erkundigt, ob der Erstbeklagte überhaupt einen Führerschein habe. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er über keinen Führerschein verfüge. Auch die Konsumation der „Jamaika-Gold-Zigarette“ und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung sei für ihn wahrnehmbar gewesen, er habe sogar selbst mitgeraucht.

Die Zweitbeklagte bestritt (erfolgreich) ihre Haltereigenschaft.

Die drittbeklagte Partei bestritt ihre Haftung und brachte vor, es liege ein Fall der Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG vor. Die Halterin habe dem Erstbeklagten das Fahrzeug nur für eine bestimmte Fahrt zur Verfügung gestellt. Tatsächlich habe er es aber dafür verwendet, um mit seinen Freunden nach Graz zu fahren. Der Kläger habe von der verabredungswidrigen Verwendung des Fahrzeugs gewusst und daher auf eigene Gefahr gehandelt. Sämtlichen Fahrzeuginsassen, also auch dem Kläger, sei weiters bekannt gewesen, dass der Erstbeklagte über keine Lenkberechtigung verfügte. Auch von seinem Suchtmittelkonsum knapp vor dem Unfall und seiner Berauschung hätten sie Kenntnis gehabt. Da der Kläger nicht mit Willen der Halterin befördert worden sei, hafte diese auch nicht nach dem EKHG.

Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers verwies für den Fall des Vorliegens einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG auf die Gefährdungshaftung der Fahrzeughalterin, die Verschuldenshaftung des Erstbeklagten und die Deckungspflicht der drittbeklagten Partei „im Rahmen der EKHG-Haftung der Halterin“.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, soweit es sich gegen den Erstbeklagten richtete. Hinsichtlich der Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei wies es das Klagebegehren hingegen ab.

Das Erstgericht stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ua noch fest:

B***** S***** hatte vor dem Unfall ihr Fahrzeug sonst niemandem geliehen. Sie war in den Erstbeklagten verliebt und vertraute ihm. Da der Erstbeklagte zu ihr gesagt hatte, dass er 19 Jahre alt sei, ging sie davon aus, dass er über eine Lenkberechtigung verfügte. Für sie bestanden keine diesbezüglichen Zweifel. Tatsächlich verfügte der Erstbeklagte aber aufgrund seines Alters über keine Lenkberechtigung.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Erstbeklagten als Schwarzfahrer iSd § 6 Abs 2 EKHG. Sein schuldhaftes Verhalten sei durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Auch eine Gefährdungshaftung der Halterin und der drittbeklagten Partei komme nicht in Frage, da der Kläger nicht mit dem Willen der Halterin befördert worden sei.

Das vom Kläger und dem Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren des Klägers auch in Ansehung der drittbeklagten Partei stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und erörterte rechtlich, dass im Falle einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG die Gefährdungshaftung beim Halter verbleibe. Aus diesem Grund habe der Kläger gemäß § 2 Abs 1 iVm § 26 KHVG einen Ersatzanspruch gegen die drittbeklagte Partei. Ob ‑ wie in den Berufungen behauptet werde ‑ die Halterin ein eigenes Verschulden treffe, weil sie dem Erstbeklagten das Fahrzeug ohne nähere Überprüfung seiner Lenkberechtigung überlassen habe, müsse nicht näher untersucht werden, weil sich weder der Kläger noch der Nebenintervenient in erster Instanz auf ein solches Verschulden gestützt hätten. Handeln auf eigene Gefahr sei dem Kläger angesichts der getroffenen Negativfeststellungen nicht vorwerfbar.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger und der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Haftung der drittbeklagten Partei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die drittbeklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht habe auf den Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG nicht Bedacht genommen. Selbst bei Zutreffen seiner sonstigen Rechtsausführungen hätte es ‑ auch von Amts wegen ‑ die Haftung der drittbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG statt mit der Versicherungssumme beschränken müssen. Von „echtem“ Handeln auf eigene Gefahr sei nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn dem bei einer Schwarzfahrt Verletzten die unberechtigte Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt gewesen sei. Dazu liege noch keine Feststellung vor. Die vom Berufungsgericht erwähnten Negativfeststellungen seien nur für die Frage eines Mitverschuldens des Klägers von Relevanz.

Hiezu wurde erwogen:

1. Deckungspflicht/Haftung der drittbeklagten Partei:

1.1 Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, (ua) wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde (2 Ob 243/98v ZVR 1999/49, 166; 2 Ob 73/05g ZVR 2006/102, 309 [Huber]; RIS-Justiz RS0088976 [T2, T14]).

1.2 Mitversichert sind gemäß § 2 Abs 2 KHVG ua der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind. Die Haftung der drittbeklagten Partei für den Personenschaden des Klägers hängt hier daher davon ab, ob der Kläger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einen Schadenersatzanspruch gegen eine der genannten Personen hat. Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen (2 Ob 73/05g mwN; 2 Ob 47/14x; RIS-Justiz RS0065615, RS0081163). Besteht ein solcher Schadenersatzanspruch zugunsten des Klägers, haftet auch die drittbeklagte Partei im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags (§ 26 KHVG).

2. „Schwarzfahrt“ des Erstbeklagten:

2.1 Unter „Überlassen“ iSd § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeugs in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen (RIS-Justiz RS0058307). Eine aktive Schwarzfahrt, also die Benutzung des überlassenen Kraftfahrzeugs ohne den Willen des Halters, kommt in diesem Fall nur in Frage, wenn der Benutzer einen Vertrauensmissbrauch begeht, indem er eine Fahrt unternimmt, die „völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt“ (2 Ob 139/67 SZ 40/64; 2 Ob 122/69 SZ 42/84; RIS-Justiz RS0058472; Danzl, EKHG9 § 6 Anm 1c; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/2/47).

2.2 Letzteres wird angenommen, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt wurde und in diesem Zusammenhang eine weitere oder eine andere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird (vgl 7 Ob 65/79 ZVR 1980/242; RIS-Justiz RS0058533). Nicht jeder Verstoß gegen den Willen des Halters ist schädlich. In der Rechtsprechung wurden etwa gewisse Verstöße gegen die StVO, Alkoholisierung des Benutzers oder das Mitnehmen dritter Personen und sonstige „geringfügige Einzelheiten“ genannt (2 Ob 380/67 SZ 41/10; 7 Ob 65/79 ZVR 1980/242; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/2/47). Handelt es sich aber nicht nur um solche „geringfügige Abweichungen“ vom Willen des Halters, kann auch der zur Benutzung des Fahrzeugs Befugte unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet (7 Ob 65/79 ZVR 1980/242 mwN).

2.3 Der Fahrer ist zur konkreten Fahrt demnach auch dann nicht berechtigt, wenn die Abweichung von den Weisungen des Halters den Charakter der Fahrt selbst derart ändert, dass sie bei natürlicher Betrachtung durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint (7 Ob 65/79 ZVR 1980/242 mwN; vgl Neumayr in Schwimann, ABGB‑TaKomm² § 6 EKHG Rz 16). Es fehlt hier nicht an der Zustimmung des Halters zur Benutzung an sich, sondern an der Zustimmung zur konkreten Benutzung (vgl Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 6 EKHG Rz 31). Maßgebend ist, ob die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Halters zur Fahrt vorliegt. Mangels ausdrücklicher Zustimmung lässt es die Rechtsprechung auch genügen, dass der Halter zugestimmt hätte, wenn er vorher gefragt worden wäre (vgl 2 Ob 380/67 SZ 41/10; 7 Ob 65/79 ZVR 1980/242; RIS-Justiz RS0058419; Schauer aaO § 6 EKHG Rz 31).

2.4 Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeklagte das Fahrzeug von der Halterin unter Vortäuschung falscher Tatsachen herausgelockt. Die Halterin überließ ihm das Fahrzeug nur für eine bestimmte Fahrt, nämlich (vermeintlich) zur Wahrnehmung eines Anwaltstermins und zu einer daran anschließenden Gerichtsverhandlung in Hartberg. Erlaubt war also eine zielgerichtete, zweck- und termingebundene Fahrt mit dem Auftrag, das Fahrzeug um 12:00 Uhr vollgetankt wieder zurückzustellen. Statt dessen unternahm der Erstbeklagte, wie von ihm geplant, mit seinen Freunden eine ausgedehnte „Spritztour“, die ihn zwar letztlich auch nach Hartberg führte, jedoch von ihrem Charakter her nicht annähernd mit der vorgegebenen Fahrt vergleichbar war (vgl 2 Ob 122/69 SZ 42/84: Zechtour desjenigen, dem das Fahrzeug nur für die Fahrt zur Wohnung zwecks Reparatur übergeben worden war). Dass sich die Zustimmung der Halterin ausschließlich auf die vorgetäuschte und keine sonstige Fahrt bezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge der Erstbeklagte die Halterin nur für die von ihm ganz konkret bezeichnete Fahrt um die Überlassung des Fahrzeugs gebeten hatte, sie ihm das Fahrzeug auch nur für diesen Zweck übergab, eine diesbezügliche „Vereinbarung“ vorlag und die Halterin ihm den Pkw nicht geliehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er ihn nicht wie von ihm vorgetäuscht verwenden würde. Allenfalls könnte den Feststellungen noch die Genehmigung der Fahrt auf der ersten Teilstrecke nach Mitterdorf unter Gestattung der Mitnahme von „jemand anderen“ entnommen werden. Da sich der Unfall aber nicht auf dieser Teilstrecke, sondern erst im Zuge der ‑ keinesfalls von der Zustimmung der Halterin gedeckten ‑ Weiterfahrt ereignet hat, ist daraus für die Revisionsgegner schon deshalb nichts zu gewinnen.

2.5 Die Vorinstanzen haben den Erstbeklagten somit in Übereinstimmung mit den wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung und entgegen der in den Revisionsbeantwortungen vertretenen Rechtsansicht zutreffend als „Schwarzfahrer“ qualifiziert. In dritter Instanz ist zwar nicht mehr strittig, dass der Kläger gegen den an dem Unfall schuldigen Erstbeklagten einen Schadenersatzanspruch hat. Da der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls aber ohne den Willen der Halterin bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig war, zählt er nicht zu den Mitversicherten iSd § 2 Abs 2 KHVG, sodass die drittbeklagte Partei für sein Verschulden nicht einzustehen hat.

3. Keine Gefährdungshaftung der Halterin:

3.1 Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen (vgl 7 Ob 2066/96s SZ 69/136; 2 Ob 148/04k ZVR 2005/84, 291; 2 Ob 282/06v; RIS-Justiz RS0058300; Koziol/Apathy/Koch,Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/2/54; Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 6 EKHG Rz 36 und 38).

Die Halterin trifft demnach auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Das bedeutet aber, dass auch die Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG zur Anwendung gelangt.

3.2 Erfolgte schon die Fahrt als solche gegen den Willen der Halterin, lag also eine Schwarzfahrt vor, so wurden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen, unter ihnen der Kläger, ohne ihren Willen befördert. Die Feststellung, der Erstbeklagte habe der Halterin bei Übergabe des Fahrzeugs gesagt, er werde „mit jemand anderem“ nach Mitterdorf fahren, dort seinen Vater mitnehmen und dann nach Hartberg fahren, vermag den gegenteiligen Standpunkt des Nebenintervenienten nicht zu stützen, bezog sich die Zustimmung der Halterin doch auch insoweit nur auf die von ihr genehmigte Fahrt (vgl 2.4).

In Ansehung des im Unfallszeitpunkt ohne ihren Willen beförderten Klägers kommt der Halterin daher der ‑ von der drittbeklagten Partei schon in erster Instanz geltend gemachte (AS 93) ‑ Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute (vgl 2 Ob 122/69 SZ 42/84; 2 Ob 230/75 SZ 49/39; 2 Ob 49/91; RIS-Justiz RS0058103; Kath, Die Schwarzfahrt als Haftungs- und Deckungsproblem, ZVR 2008/264, 546 [548]; Danzl, EKHG9 § 3 Anm 6 und § 6 Anm 17 [mit Hinweis auf Kath]; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKomm² § 6 EKHG Rz 17; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/2/24 und Rz A/2/61; Schauer in Schwimann, ABGB³ VII § 6 EKHG Rz 36), was zwar das Erstgericht, nicht aber das Berufungsgericht berücksichtigt hat. Damit scheidet aber auch eine Gefährdungshaftung der drittbeklagten Partei aus.

3.3 Aus diesem Grund muss auf die weitere Bemängelung der drittbeklagten Partei, die Gefährdungshaftung wäre im Spruch der Entscheidung - auch von Amts wegen (vgl RIS-Justiz RS0039011 [T5]) - auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beschränken gewesen (vgl RIS-Justiz RS0058542), nicht weiter eingegangen werden.

4. Kein erwiesenes Verschulden der Halterin:

4.1 Eine Verschuldenshaftung des Halters nach den §§ 1293 ff ABGB kommt nach der Rechtsprechung in Frage, wenn ihn ein über die Ermöglichung der Benutzung hinausgehendes Verschulden trifft, das zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führt (2 Ob 148/04k ZVR 2005/84, 291; RIS-Justiz RS0038554). Diese Haftungsvoraussetzung wurde etwa dann bejaht, wenn die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht wurde, obwohl der Benutzer keine Lenkberechtigung besaß (vgl 2 Ob 3/89 mwN; Koziol/Apathy/Koch aaO Rz A/2/60; Schauer aaO § 6 EKHG Rz 37; Kath aaO 547 f).

4.2 Das Berufungsgericht ließ die Frage eines eigenen Verschuldens der Halterin mangels erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers und des Nebenintervenienten (ausdrücklich) ungeprüft. Es entspricht der Aktenlage, dass der Kläger keine ein Verschulden der Halterin auch nur andeutenden Tatsachenbehauptungen aufstellte und sich der Nebenintervenient für den Fall der Schwarzfahrt sogar ausdrücklich nur auf die Gefährdungshaftung der Halterin berief. Wohl aber hat der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Erstbeklagte entsprechende Behauptungen aufgestellt, woraus offenbar die Feststellungen über die Annahmen der Halterin zu Alter und Lenkberechtigung des Erstbeklagten resultieren.

4.3 Der Kläger und der Nebenintervenient legen nun diese Feststellungen im Rechtsmittelverfahren dahin aus, dass die Halterin schuldhaft die Überprüfung der Lenkberechtigung des Erstbeklagten unterließ. Will man den erwähnten Feststellungen aber tatsächlich ein derartiges Tatsachensubstrat unterstellen (was hier nicht zu untersuchen ist), haben sie ‑ jedenfalls im hier noch allein interessierenden Verhältnis zwischen Kläger und der drittbeklagten Partei ‑ bei der rechtlichen Beurteilung als überschießend außer Betracht zu bleiben:

4.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dürfen sogenannte „überschießende“ Feststellungen nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN; 8 Ob 116/13m; 2 Ob 30/14x; RIS-Justiz RS0040318). Der Klagegrund wird durch die vom Kläger vorzutragenden rechtserzeugenden Tatsachen definiert. (2 Ob 179/06x ZVR 2007/53, 97 mwN; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4 Vor § 226 Rz 15). Stützt sich der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Kläger nicht nur auf die Gefährdungshaftung des EKHG, so hat er alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird (2 Ob 179/06x ZVR 2007/53, 97; RIS-Justiz RS0022783). Das ist hier nicht geschehen.

4.3.2 Die Frage, ob überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung. Werden einer Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird daher die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (2 Ob 123/06m; 1 Ob 229/14d; RIS-Justiz RS0112213 [T1]). Hätten daher die Vorinstanzen aus den besagten Feststellungen die vom Kläger und dem Nebenintervenienten gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen, läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor. Die überschießenden Feststellungen sind vielmehr unbeachtlich, weshalb die in den Revisionsbeantwortungen darauf gestützten Ausführungen ins Leere gehen. Von einem Verschulden der Halterin in obigem Sinn ist daher nicht auszugehen.

4.4 Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob der Kläger an der Schwarzfahrt in Kenntnis der Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme (hier: der fehlenden Zustimmung der Halterin zur unternommenen Fahrt) teilgenommen hat und ihm deshalb ein die Haftung der Halterin ausschließendes „echtes“ Handeln auf eigene Gefahr vorzuwerfen wäre (2 Ob 75/97m mwN; 7 Ob 14/97b; RIS‑Justiz RS0026072 [T5]); käme dieser Haftungsausschluss doch nur im Falle einer Verschuldenshaftung der Halterin in Betracht (vgl Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKomm² § 6 EKHG Rz 13; Koziol/Apathy/Koch,Haftpflichtrecht III³ [2014] Rz A/2/24; Kath, Die Schwarzfahrt als Haftungs- und Deckungsproblem, ZVR 2008/264, 546 [548]; Danzl, EKHG9 § 6 Anm 17 [mit Hinweis auf Kath]).

5. Zusammenfassung, Ergebnis und Kosten:

5.1 Da der am Unfall schuldige Erstbeklagte als Schwarzfahrer (§ 6 Abs 2 EKHG) nicht Mitversicherter iSd § 2 Abs 2 KHVG ist und der Kläger sich gegen die Halterin des Unfallfahrzeugs weder aufgrund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG noch aufgrund der Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB auf einen Schadenersatzanspruch stützen kann, besteht keine Haftung der drittbeklagten Partei.

5.2 In Stattgebung der berechtigten Revision ist daher das das Klagebegehren auch in Ansehung der drittbeklagten Partei abweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

5.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bei den Kosten der Berufungsbeantwortung war zu berücksichtigen, dass der drittbeklagten Partei nur noch der auf sie entfallende Anteil der für sie und die Zweitbeklagte gemeinsam verzeichneten Kosten (also 50 %) gebührt. Die Kosten wurden allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichts richtig auf Basis von 7.500 EUR verzeichnet, weil sich infolge der geltend gemachten Solidarhaftung aller drei beklagten Parteien das Berufungsinteresse nicht ‑ wie vom Berufungsgericht angenommen ‑ um den Kopfteil des Erstbeklagten vermindert hat. Für die Revision war die Pauschalgebühr nur in der verzeichneten Höhe zuzusprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte