OGH 2Ob36/67 (RS0058533)

OGH2Ob36/6716.2.1967

Rechtssatz

Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahrzeuges beschränkende Aufträge überhaupt nicht bestehen und die Fahrt unmittelbar im Anschluß an eine Geschäftsfahrt vorgenommen wurde.

Auto

 

Normen

EKHG §6

2 Ob 36/67OGH16.02.1967

Veröff: ZVR 1968/37 S 78

7 Ob 106/67OGH28.06.1967

nur: Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184

2 Ob 122/69OGH03.06.1969

nur T1; Veröff: SZ 42/84 = ZVR 1969/350 S 325

2 Ob 1/69OGH26.06.1969

Beisatz: Regreßprozeß zu 2 Ob 36/67. (T2)

7 Ob 65/79OGH17.01.1980

nur T1; Beisatz: Auch der zur Benützung des Kraftfahrzeuges Befugte kann demnach unberechtigter Fahrer sein, nämlich dann, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung überschreitet falls es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt. (T3)

8 Ob 230/82OGH02.12.1982

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Mechaniker wird Probefahrt nach Reparatur gestattet, welche nur einige Minuten gedauert hätte; er unternimmt - alkoholisiert - eine ausgedehnte Fahrt. (T4)

2 Ob 59/15pOGH08.06.2015

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 120/15hOGH09.09.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/97

2 Ob 109/18wOGH24.09.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19670216_OGH0002_0020OB00036_6700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte