Rechtssatz
Dem Kraftfahrzeughalter steht gegenüber dem Begehren des durch Verschulden des Lenkers beschädigten Insassen des Fahrzeuges auf Schmerzengeld die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung offen, wenn dem Verletzten die Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftwagens seitens des Lenkers bekannt gewesen ist (ebenso zB 2 Ob 78/61 vom 17.03.1961; RG VIII 101 vom 29.10.1941; DREvBl 1942/9).
2 Ob 211/61 | OGH | 09.06.1961 |
Veröff: EvBl 1962/139 S 158 = ZVR 1962/22 S 21 |
7 Ob 232/65 | OGH | 27.10.1965 |
Ähnlich; Beisatz: Der Schwarzfahrer kann dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt durch das Steckenlassen des Zündschlüssels ermöglicht hat. (T1) Veröff: SZ 38/177 |
2 Ob 56/75 | OGH | 06.05.1975 |
Beisatz: Verstoß gegen die guten Sitten. (T2) |
2 Ob 269/77 | OGH | 06.04.1978 |
Veröff: ZVR 1979/24 S 23 |
7 Ob 19/79 | OGH | 17.05.1979 |
Beisatz: Hat aber der Versicherungsnehmer den Unfall selbst verschuldet, so bleibt nach § 158c Abs 1 VersVG die Deckungspflicht in Ansehung des geschädigten Dritten unbeschadet einer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis bestehen - die Inanspruchnahme dieser Haftung nach § 63 Abs 1 KFG ist nicht sittenwidrig. (T3) Veröff: JBl 1982,213 |
8 Ob 137/81 | OGH | 03.12.1981 |
Vgl; Beisatz: Mitverschuldenseinwand wäre Rechtsmissbrauch. (T4) Veröff: SZ 54/184 |
2 Ob 75/97m | OGH | 20.03.1997 |
Beisatz: Echtes Handeln auf eigene Gefahr. (T5) |
2 Ob 155/09x | OGH | 12.11.2009 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, kann einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des § 102 Abs 6 KFG nicht geltend machen. Umgekehrt ist er ebenso wenig berechtigt, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19610609_OGH0002_0020OB00211_6100000_001
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