OGH 8Ob81/83 (RS0058300)

OGH8Ob81/834.7.1984

Rechtssatz

Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.

Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs2

8 Ob 81/83OGH04.07.1984

Veröff: ZVR 1985/44 S 85

2 Ob 148/04kOGH01.07.2004

Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)

2 Ob 59/15pOGH08.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen. (T2)<br/>

2 Ob 109/18wOGH24.09.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_004

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