Rechtssatz
Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des § 59a Abs 1 KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.
2 Ob 178/11g | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; Beisatz: Der Versicherungsfall nach dem KHVG tritt bereits dann ein, wenn die Versicherungsnehmerin nach den allgemeinen Schadenersatzvorschriften des ABGB für ihr fahrlässiges Fehlverhalten haftet. (T3);<br/>Veröff: SZ 2012/6 |
Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0020OB00065_8600000_001
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