KFG § 59a, KFG § 63 Abs 1, AKHB § 1 Abs 1, ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Überläßt der Halter eines Kfz einem anderen trotz dessen Alkoholisierung die Lenkung des Kfz und verursacht der Lenker dann einen Unfall, bei dem er selbst verletzt wird, so kann der Lenker als „Geschädigter Dritter“ iS des § 63 Abs 1 KFG und Mitversicherter iS des § 59 a Abs 1 KFG Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer des Halters begehren.