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§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 Satz 2 und § 496 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 189 Heft 5 und 6 v. 1.3.1987

ZPO § 84 Abs 3, ZPO § 474 Abs 2, ZPO § 496

War das erstinstanzliche Verfahren iS des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Berufungsgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen.

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